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Unterschlagung (Deutschland)

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Die Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im deutschen Strafgesetzbuch. Nach § 246 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Unterschlagung ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt – im Unterschied etwa zum Betrug (§ 263 StGB) oder zur Erpressung (§ 253 StGB) – keinen Vermögensschaden voraus. Vielmehr können komplett wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind, d. h. nicht im Allein- oder Miteigentum des Täters stehen und nicht herrenlos sind.

Tatbestandsmerkmale

Im Gegensatz zum Diebstahl (§ 242 StGB) ist somit nicht notwendig, dass der Täter Gewahrsam bricht. Es ist nicht (mehr) erforderlich, dass der Täter bei Tatbegehung die Sache bereits im Gewahrsam hat. Durch die Aufgabe des Gewahrsamserfordernisses wird die Tatvollendung sehr weit vorverlagert. Ein Versuch ist nur bei untauglichen Objekten denkbar. Außerdem wird nach dem Gesetzeswortlaut auf jede Beziehung des Täters zur Sache verzichtet. Der Zueignungsbegriff sollte daher durch das Erfordernis der Erlangung von Eigenbesitz eingeschränkt werden.[1] Die Unterschlagung ist damit Auffangdelikt der Eigentums- und Vermögensdelikte. Somit erfüllt jeder Täter, der einen Diebstahl oder einen Raub begeht, immer zugleich auch eine Unterschlagung. Diese tritt jedoch formell als subsidiär zurück (§ 246 Abs. 1 StGB am Ende). Umstritten ist, ob sie nur hinter Delikten mit derselben Angriffsrichtung keine Geltung beansprucht. Die Rechtsprechung lehnt eine solche Betrachtung ab, da das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG erfordert, dass eine solche Beschränkung ausdrücklich im Gesetz stehen müsste.

Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Position (se ut dominum gerere). Dafür ist es erforderlich, dass der Täter seinen Zueignungswillen äußerlich erkennbar macht – ihn manifestiert. Umstritten ist, welche Qualität diese Manifestation des Zueignungswillens haben muss. Zum einen wird die Meinung vertreten, dass jede Handlung genügt, auch wenn sie äußerlich unverfänglich ist. Entscheidend für die Strafbarkeit ist insoweit eine subjektive Zueignungsabsicht (das ist jedoch umstritten).

Beispiel: Der Finder einer Geldbörse auf der Straße steckt diese ein, weil er sie zum Fundbüro bringen will. Der subjektive Tatbestand wäre nicht erfüllt und Strafbarkeit läge nicht vor. Will er die Geldbörse hingegen behalten, sind sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand erfüllt und er macht sich als Unterschlagungstäter strafbar. Auf der anderen Seite wird vertreten, dass es sich um ein äußerlich eindeutig als Zueignungshandlung erkennbares Verhalten handeln muss, z. B. durch Veräußerung oder Ableugnen des Besitzes. Dabei kommen beide Auffassungen unter Umständen auch zu unterschiedlichen Tatbegehungszeitpunkten. Ferner stellen andere auf eine endgültige Enteignung des Opfers durch den Täter ab. Diese Ansicht dürfte wenig brauchbar sein, da eine wirklich endgültige Enteignung wohl nur beim Tod des Opfers der Unterschlagung anzunehmen sein dürfte und den Strafbarkeitsbereich mithin radikal einschränkt. Schließlich wird auf eine (konkrete) Eigentumsgefährdung abgestellt, welche auch das (freilich unausgesprochene) Korrektiv der Rechtsprechung für ihre weite Manifestationstheorie bilden dürfte.

Konkurrenzprobleme

Umstritten ist, ob es eine „Zueignung nach der Zueignung“ geben kann, ob sich also z. B. der Dieb, der die gestohlene Sache später weiterverkauft, dadurch nochmals wegen Unterschlagung strafbar macht. Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass eine Bestrafung auf Grund der zweiten Zueignung ausscheidet. Während die Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Zweitzueignung schon nicht den Tatbestand des § 246 Abs. 1 StGB erfüllt (Zueignung sei nur die Herstellung einer eigentümerähnlichen Position), geht die Literatur überwiegend davon aus, dass auch eine Zweitzueignung den Tatbestand erfüllt, jedoch auf Konkurrenzebene hinter dem vorher verwirklichten Diebstahl oder der Hehlerei zurücktritt.

Qualifikation

Die Tat wird durch § 246 Abs. 2 StGB qualifiziert, wenn dem Täter die Sache anvertraut war. Anvertraut ist die Sache, wenn dem Täter vom Eigentümer in dessen Interesse oder nach seiner Weisung die Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wurde. Anvertraut ist die Sache demnach immer dann nicht, wenn die Überlassung den Interessen des Eigentümers zuwiderläuft.

Versuch

Auch die versuchte Unterschlagung ist strafbar (§ 246 Abs. 3 StGB).

Literatur

  • Wolfgang Bittner: Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung für die Systematik der Vermögensdelikte, Südwestdeutscher Verlag für Hochschulschriften, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-8381-0051-7
  • Duttge / Sotelsek, Jura 2002, S. 526–534
  • Duttge / Sotelsek, NJW 2002, S. 3756–3758

Einzelnachweise

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