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Unpfändbarer Gegenstand

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Unpfändbare Gegenstände sind die Gegenstände, die einer Pfändung wegen Geldforderungen durch einen Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamten nicht unterliegen. Gesetzliche Grundlage für die Unpfändbarkeit solcher Gegenstände ist § 811 ZPO.

Unpfändbare Gegenstände sind demnach:

  • Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Schuldners dienen, wie z. B. Kleidungsstücke, Betten, Haus- und Küchengeräte, Wäsche etc., ferner Geräte, die der Informationsbeschaffung dienen (Radio- und Fernsehgeräte); die Möglichkeit der Austauschpfändung bleibt hiervon unberührt
  • Nahrung sowie Heizmittel für die nächsten vier Wochen bzw. die Geldbeträge, die benötigt werden, um diese Dinge zu beschaffen
  • Gegenstände, die der Erwerbstätigkeit des Schuldners oder seines Ehegatten[1] dienen, dazu zählt etwa auch notwendige Arbeitskleidung oder ein Kraftfahrzeug, wenn ein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel nicht existiert.
  • Schulbücher und kirchliche Les- und Gesangsbücher
  • Haushaltsbücher, Familienpapiere, die Trauringe sowie Orden und Ehrenzeichen
  • Gegenstände, die aufgrund einer Körperbehinderung notwendig sind, wie Brillen und künstliche Gliedmaßen. Im Einzelfall kann hierzu auch ein Kraftfahrzeug zählen; bei Schwerbehinderten mit Merkzeichen aG ist davon im Regelfall auszugehen,[2] bei Schwerbehinderten mit Merkzeichen G dann, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der besonderen Umstände nicht zumutbar ist.[3]
  • Gegenstände, die für eine unmittelbar bevorstehende Bestattung vorgesehen sind

Haustiere sind ebenfalls unpfändbar. (§ 811c ZPO)

Gegenstände, die noch unter Eigentumsvorbehalt des Gläubigers stehen, können auch dann gepfändet werden, wenn diese Gegenstände an sich unpfändbar sind.

Einzelnachweise

  1. BGH, 28. Januar 2010, AZ VII ZB 16/09
  2. BGH, 19. März 2004, AZ IXa ZB 321/03
  3. BGH, 16. Juni 2011, AZ VII ZB 12/09
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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