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Konzil von Trient

Aus Jewiki
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Konzil von Trient
Datum 13. Dezember 1545 – 4. Dezember 1563
Akzeptiert von Römisch-Katholische Kirche
Vorangehendes Konzil Fünftes Laterankonzil
Nächstes Konzil Erstes Vatikanisches Konzil
Einberufen von Papst Paul III.
Präsidium Papst Paul III., Papst Julius III., Papst Pius IV.
Beteiligung In den letzten Sitzungen:
6 Kardinäle, 3 Patriarchen,
25 Erzbischöfe, 169 Bischöfe,
7 Ordensgeneräle, 7 Äbte und
19 Prokuratoren
Diskussionsthemen Protestantismus, Katholische Reform
Konzilsdokumente 17 dogmatische Dekrete
Liste ökumenischer Konzilien

Das Konzil von Trient (Tridentinum), das von der römisch-katholischen Kirche als 19. ökumenisches Konzil gerechnet wird, fand in vier Sitzungsperioden zwischen 1545 und 1563 statt. Hauptanlass war die Notwendigkeit, auf die Forderungen und Lehren der Reformation zu reagieren.

Es ist benannt nach der italienischen Stadt Trient (italienisch Trento, lat. Tridentum), wo das Konzil – bis auf zwei Sitzungen in Bologna – tagte. Das Konzil begann am 13. Dezember 1545 in Trient und wurde am 4. Dezember 1563 ebenda abgeschlossen.

Vorgeschichte

Das 5. Laterankonzil (1512–1517) hatte die Kirchenreform zwar begonnen, war aber damit im Wesentlichen gescheitert, so dass bereits unmittelbar nach dessen Beendigung die Forderungen der Reformatoren nach Erneuerung laut wurden und vor allem im deutschen Reich ihre enorme Breitenwirkung erzielten, welche die Einheit der Kirche zu spalten drohten.

Nach langen diplomatischen Verhandlungen mit den weltlichen Mächten, die während des Konzils den Frieden gewährleisten mussten, hatte Papst Paul III. das Konzil ursprünglich zum 1. November 1542 nach Trient ausgeschrieben. Trient erfüllte einerseits die Forderung des Kaisers nach einem Konzil auf deutschem Boden – Trient lag zwar südlich der Alpen, jedoch innerhalb des Reiches –, andererseits die Forderung des Papstes nach einem Tagungsort relativ nah an Rom: Trient war innerhalb drei Tagen durch Kuriere erreichbar. Der Speyerer Bischof Philipp von Flersheim hatte die Stadt vorgeschlagen.[1] Wegen des Krieges zwischen dem römisch-deutschen Kaiser und dem König von Frankreich musste die Einladung zum Konzil auf den 15. März 1545 verschoben werden (Bulle „Laetare Jerusalem“). Wirklich eröffnet wurde es erst am 13. Dezember 1545.

Verlauf und Entscheidungen im Überblick

Bei der Eröffnung des Konzils war die Frage der Zielsetzung zwischen dem Papst und dem römisch-deutschen Kaiser Karl V. umstritten. Der Kaiser drang auf Beschlüsse zu einer wirksamen Kirchenreform, um die Unruhe im Reich beizulegen, während der Papst eine Verurteilung der protestantischen Lehren für vordringlich hielt. Unter Leitung der Legaten Del Monte, Cervini und Pole einigten sich die Konzilsväter jedoch darauf, über inhaltlich zusammengehörige Fragen der Lehre und Reformmaßnahmen gleichzeitig zu beraten.

Erste Trienter Tagungsperiode (1545–1547)

Sitzung des Konzils in der Kathedrale von Trient

Teilnehmer

Rund 100 stimmberechtigte Prälaten und genauso viele Theologen aus allen katholisch gebliebenen Ländern Europas, außer der Schweiz, Polen und Ungarn, nahmen teil. Die Mehrzahl der Teilnehmer stammte aus Italien.

Deutsche Bischöfe waren nicht anwesend. Lediglich die Prokuratoren des Trierer Erzbischofes und des Augsburger Bischofes nahmen, wenn auch nur mit beratender Stimme, an der ersten Tagungsperiode teil.

Geschäftsordnung

Zu Beginn des Konzils gab es weder eine Geschäftsordnung, noch ein klares Programm. Erst nach und nach bildete es sich heraus, jedoch niemals einheitlich und vollständig.

Die Redefreiheit war von Anfang an ein Anliegen Pauls III.: "Auf dem Konzil ist jeder frei, seine Meinung in Sachen des Glaubens und der Sitte auszusprechen, selbst, wenn er eine Häresie verträte, nur muss er sich dem Urteil des Konzils unterwerfen." Dass diese Freiheit ernst genommen wurde, zeigt auch die Bildung von Oppositionen auf dem Konzil.

Schnell im Klaren war man sich auch über Teilnehmer und Stimmrecht: Stimmberechtigt waren Kardinäle, Bischöfe und Erzbischöfe, Generalobere der Bettelorden, sowie, wenn auch nur mit einer Stimme, die drei Äbte der kassinensischen Kongregation. Vom Stimmrecht ausgeschlossen waren dagegen bischöfliche Prokuratoren und Vertreter weiterer Körperschaften, wie beispielsweise von Kapiteln und Universitäten.

Teilnehmer durch Mitarbeit waren die Konzilstheologen der Theologenkongregation. Diese Kongregation ersetzte ab Januar 1547 die gewählten Deputationen zur Formulierung der Dekrete. Die Theologenkongregation war der Generalkongregation der stimmberechtigten Konzilsväter vorgeschaltet, um theologische Fragen und Kontroversen zu beantworten.

Dekrete

  • Sessio I

Eröffnungssessio

Feierliche Eröffnung, Klärung der Frage des Stimmrechts sowie der Konzilsordnung; betreffend den äußeren Schutz, das Wohnungswesen und die Preisregelung. Außerdem verabschiedet das Konzil einen Verhaltenskodex für die Konzilsteilnehmer.

  • Sessio II

Debatte zur Reihenfolge der zu behandelnden Aufgaben

Auf der Themenliste standen vor allem die Definition der katholischen Lehre, die Reform der Kirche und die Anbahnung des Friedens. Nach langen Diskussionen untereinander und auch mit dem Papst entscheiden sich die Konzilsteilnehmer für die gleichzeitige Behandlung von (theologischem) Dogma und (kirchenpraktischer) Reform. So werden nun die „Irrlehren“ bearbeitet, die im Zusammenhang mit den „Glaubenslehren“ stehen.

Bildung einer Partikularkongregation

Jeweils drei „Klassen“ tagen unter Vorsitz eines Legaten, um die zu behandelnde Frage in einer kleinen Runde zu besprechen. Erst danach wird sie in der Generalkongregation diskutiert.

  • Sessio III

Dekret zur Annahme des Nicaeno-Konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnisses

  • Sessio IV

Dekret zu Schrift und Überlieferung

Schrift (scriptura) und Überlieferung (traditio) werden als gleichberechtigt festgelegt. Das Konzil stellt sich somit gegen das reformatorische Schriftprinzip „sola scriptura“ und hält stattdessen auch an der Tradition als der ungeschriebenen Weitergabe von Glaube und Sitte fest.

Vulgatadekret

Als verbindliche Bibelausgabe wird die lateinische Vulgata bestimmt. Für das Konzil gilt die Vulgata als in der Kirche bewährt, unter anderem, weil sie zuverlässig und dogmatisch beweiskräftig im praktischen Gebrauch ist.

Alle Bibelausgaben, Bibelerklärungen und theologische Bücher werden einer Präventivzensur unterworfen, um zu verhindern, dass das „Wort Gottes“ missbräuchlich verwendet werde.

Eine Entscheidung über die umstrittenen Bibelübersetzungen in Landessprachen wird nicht gefällt.

  • Sessio V

Dekret über die (Bibel-)Lesung und Predigt

Sowohl Priester als auch Bischöfe werden zur Predigt verpflichtet. Predigten von Angehörigen der Bettelorden außerhalb ihrer Ordenskirchen bedürfen der Erlaubnis des Bischofes. Außerdem erhalten Bischöfe das Recht, gegen häretische Prediger vorzugehen.

Dekret zur Erbsünde

Das Konzil hält fest, dass jeder Mensch als Nachkomme Adams von Geburt an mit der Erbsünde befleckt ist. Die einzige Ausnahme ist Maria, die Mutter Gottes, die „unbefleckt empfangen“ wurde (lat. immaculata conceptio). Nur durch Taufe in Jesus Christus kann der Mensch von der Schuld der Erbsünde befreit werden. Das Dekret hebt auch die Notwendigkeit der Kindertaufe hervor.

  • Sessio VI

Dekret zur Rechtfertigung

Dieses Dekret ist dreistufig aufgebaut, ergänzt wird das Lehrkapitel durch 33 Canones. Der Inhalt ist nahezu identisch, denn die Lehrkapitel bieten hier eine ausführliche Erklärung der Canones.

1. Der Sünder kann sich nicht selbst erlösen, er ist von Gottes Gnade abhängig. Der Mensch muss aber aus seinem freien Willen mitwirken. Er muss das Gnadenangebot Gottes annehmen und der Offenbarung Glauben schenken. Er muss Sünde, Furcht, Hoffnung und Liebe erkennen, die Taufe empfangen wollen und ein neues Leben beginnen, denn die Taufe ist hier nicht nur Sündenerlass, sondern zugleich auch Heiligung und Erneuerung des Menschen. Das Besondere hier ist „(...) die Gerechtigkeit Gottes, nicht wie er selbst gerecht ist, sondern wie er uns gerecht macht.“

2. Die Rechtfertigungsgnade wächst, wenn der Mensch Gottes Gebote beachtet. Doch auch, wenn der Mensch mit der ersten Rechtfertigung gerecht wurde, so ist er nach wie vor zur Sünde fähig und muss um sein ewiges Heil zittern. Dass er es trotzdem schaffen kann, verdankt er wiederum nur Gottes Gnade.

3. Die erlangte Rechtfertigungsgnade kann durch jede schwere Sünde wieder verloren gehen. Ewiges Leben kann aber trotzdem noch erlangt werden, wenn man Buße tut.

Dekret zur Residenzpflicht

Das Konzil antwortet mit diesem Dekret auf den Missstand der Pfründenhäufung. Teilweise hatten Bischöfe und Priester ihr Bistum oder ihre Pfarrei noch nie besucht und dennoch das damit verbundene Einkommen erhalten. Mit dem Dekret verpflichtet das Konzil nun Bischöfe und Priester zur Einhaltung ihrer seelsorgerischen Pflichten, die mit Pfründen verbunden sind. Geistlichen, die ihrer Residenz- und Visitationspflicht nicht nachkommen, werden Teile ihres Einkommens entzogen. Außerdem dürfen Bischöfe außerhalb ihres Bistums nur noch mit Bewilligung des Ortsbischofes Gottesdienste abhalten und Weihen vornehmen.

  • Sessio VII

Dekret über die Sakramente

Die Konzilsväter bestätigen die Siebenzahl der Sakramente: Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, Krankensalbung, Weihe und Ehe.

In dieser Sessio geht das Konzil auf die Sakramente Taufe und Firmung bereits näher ein, indem es die Wiedertaufe verurteilt und die Firmung erneut als bischöfliche Aufgabe festgelegt.

  • Sessio VIII

Beschluss zur Translation des Konzils nach Bologna

Trient ist als Tagungsort nicht sehr beliebt, zudem aufgrund des Ausbruchs des Schmalkaldischen Krieges nicht mehr sicher. Begründet wird der Verlegungsbeschluss jedoch mit dem Ausbruch von Flecktyphus. Hätten die Konzilsväter nicht für eine Translation („Überführung“ nach Bologna) gestimmt, wäre das Konzil an dieser Stelle höchstwahrscheinlich beendet gewesen.

Bologneser Tagungsperiode (1547–1549)

Der Rückzug nach Bologna, in den Kirchenstaat, bedeutete eine weitere Verschärfung der Beziehung zwischen Papst und Kaiser. Erst kurz zuvor, noch vor dem Sieg des Kaisers über den Schmalkaldischen Bund, hatte Paul III. das Bündnis mit Karl V. gekündigt und seine Hilfstruppen aus dem Reich abgezogen. Der Papst wollte nämlich den Kaiser zwar bei der Unterwerfung der Protestanten unterstützen, ihn aber nicht zu mächtig werden lassen.

Um einen noch größeren Riss in der Beziehung zwischen dem Reich und Rom zu vermeiden, ordnete Paul an, in Bologna keine neuen Dekrete zu publizieren, sondern die Themen ohne offiziellen Beschluss zu erörtern.

  • Sessio IX

Debatten über Eucharistie und zu den Canones über die Realpräsenz

  • Sessio X

Diskussionen und Erörterungen zu den Canones über das Bußsakrament, die Krankensalbung, die Weihe und die Ehe

Außerdem wurden Deputationen gebildet, die die Missbräuche bei der Messfeier und den Orden, den Ablässen, der Sakramentenspendung und der weltlichen Gewalt erörterten, ohne allerdings diese Arbeiten abschließen zu können.

Im Februar 1548 verfügte der Papst, nach Protest des Kaisers, die Suspension der Bologneser Verhandlungen. Formell wurde damit das Konzil im September 1549 vorläufig geschlossen.

Aber auch ohne die Verabschiedung von Reformdekreten waren die Bologneser Verhandlungen wegweisend für den weiteren Verlauf des Konzils, denn für viele der späteren Beschlüsse wurden hier schon die Grundlagen ausführlich erörtert.

Zweite Trienter Tagungsperiode (1551–1552)

Vorgeschichte

Nach seinem Sieg über den Schmalkaldischen Bund hatte Karl V. inzwischen begonnen, die religiösen Verhältnisse in seinem Reich selbst, ohne Autorisation des Papstes, zu ordnen. Mit der Augsburger Reform 1548 scheiterte er jedoch am Widerstand der Protestanten und konnte keine kirchliche Erneuerung herbeiführen. Durch den Tod Pauls III. entstand allerdings die Möglichkeit, das Konzil erneut aufleben zu lassen. Julius III. ließ dann auch, dem Wunsch des Kaisers entsprechend, das Konzil 1551 in Trient wieder aufnehmen.

Teilnehmer

Neben den bereits genannten Teilnehmern waren nun erstmals auch 13 Bischöfe aus Deutschland und der Schweiz anwesend, sowie Gesandte der protestantischen Reichsstände Brandenburg, Württemberg, Straßburg und Kursachsen. Das Übergewicht der Italiener war gebrochen, die stärkste Gruppe bildeten nun die Spanier, erst danach die Italiener, dann die Deutschen.

Dekrete

  • Sessio XI

Eröffnung des Konzils am 1. Mai 1551 von Präsident Marcello Crescenzio.

  • Sessio XII

Die Konzilsväter beschlossen, in der folgenden Sessio XIII ein Dekret über die Eucharistie zu publizieren und Fragen zur Reform zu verhandeln.

  • Sessio XIII

Eucharistiedekret

In elf Canones und acht Lehrkapiteln bestätigte das Dekret die Realpräsenz Jesu in der Eucharistie. Verurteilt hingegen wurde die Lehre, dass Jesus nur beim Empfang des Abendmahls gegenwärtig sei. Außerdem legte das Konzil den Begriff der Transsubstantiation als angemessenen Ausdruck für die Wesensverwandlung fest. Erlaubt wurde auch die Aufbewahrung der konsekrierten Hostien, um sie den Kranken zu bringen, sowie die Selbstkommunion der Priester. Die Entscheidung über die Kommunion unter beiderlei Gestalt wurde hingegen vertagt.

Dekret zu der Aufsicht der Bischöfe über die Sitten ihrer Untergebenen und zu Prozessverfahren

Hierbei ging es unter anderem um den Instanzenzug in Straf- und Absetzungsprozessen: Bei Rechtsprozessen gegen Bischöfe, wenn sie abgesetzt oder ihnen ihr Amt entzogen werden soll, ist der Papst zu einer Entscheidung berechtigt.

Außerdem:

Den anwesenden Protestanten wurde Freies Geleit zugesprochen. Sie konnten also ungehindert kommen und gehen. Des Weiteren hatten sie das Recht, ihre Artikel schriftlich und mündlich vorzubringen, eine freie Ausübung ihrer Religion war ihnen in Trient aber nicht möglich.

  • Sessio XIV

Dekret über das Sakrament der Buße

Die Buße geschieht in Rückerinnerung an die Taufe. Sie besteht aus Reue (contritio), Beichte (confessio) und Genugtuung (satisfactio). Außerdem forderten die Konzilsväter, dass alle schweren Sünden seit der Taufe gebeichtet werden müssen. Die priesterliche Absolution nach der Buße galt als richterlicher Akt.

Dekret über das Sakrament der letzten Ölung

Die Letzte Ölung wurde als von Christus eingesetztes Sakrament bestätigt. Nach der Lehre des Konzils richtet sie Kranke wieder auf, teilt ihnen Gnade mit und tilgt die Sünden.

Dekret zu Weihe-, Ämter- und Patronatsrecht

Das Dekret enthält unter anderem eine Verbesserung im Patronatsrecht, das zur Entscheidung oder Mitbestimmung bei der Besetzung von geistlichen Stellen berechtigt. Das Konzil verbot die Zuerkennung von Patronatsrechten als persönliche Vergünstigung (ex gratia), ohne tatsächliche Errichtung und Ausstattung einer Kirche. Darüber hinaus hielt das Konzil fest, dass für den Erhalt einer Kirche die hauptsächliche Baulast beim Patron liege, noch vor den Beiträgen der Gemeindemitgliedern.

Die Klosterkommenden wurden dagegen nicht gänzlich abgeschafft.

  • Sessio XV

Die Konzilsväter sagten den Protestanten ein verbessertes freies Geleit zu. Es kam aber zu keinen theologischen Auseinandersetzungen, da außer Kurbrandenburg die Gesandten die Verhandlungen mit dem Konzilspräsidium verweigerten, solange ihre Bedingungen für die Anerkennung des Konzils nicht erfüllt waren. Sie verlangten ein freies, nicht vom Papst geleitetes Konzil sowie eine neue Debatte über die bereits beschlossenen Lehrentscheidungen. Das allerdings wollte das Konzil vermeiden und die Verhandlungen wurden weiterhin vertagt.

  • Sessio XVI

Suspensionsbeschluss

Das Konzil wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Angst vor dem Ausbruch eines Krieges ließ die deutschen Teilnehmer abreisen, hinzu kam die schwere Erkrankung des Konzilspräsidenten Crescenzio.

Ohne nennenswerte Ergebnisse zog sich das Konzil zum zweiten Mal zurück. Lediglich in der Lehre haben die Konzilsteilnehmer Entscheidungen getroffen. Die eigentlichen Ziele, die Beseitigung von Häresien, die Einheit der Christen in Deutschland oder eine grundlegende katholische Reform, wurden nicht erreicht. Hinzu kam, dass bereits beschlossene Dekrete, weil vom Papst nicht bestätigt, noch nicht verpflichtend waren.

Dritte Trienter Tagungsperiode (1562–1563)

Vorgeschichte

Erst Pius IV. berief das Konzil wieder ein. Die Einberufung zehn Jahre nach der Suspension war diesmal nicht mit der deutschen Problematik begründet, sondern mit einer französischen. Rom befürchtete nämlich, die Reformation könne sich mit den Calvinisten in Frankreich durchsetzen. Die Annahme der Konzilsberufung verzögerte sich aber: Während Spanien unter Philipp II. für eine Fortsetzung des Konzils war, sprachen sich Ferdinand I. und Frankreich für ein neues Konzil aus – Deutschland aus Rücksicht auf die Protestanten, die um den Bestand des Augsburger Religionsfrieden fürchteten, Frankreich in der Hoffnung, mit einem neuen Konzil einen Ausgleich mit der Hugenottenpartei zu schaffen. Letztlich war die Konzilsberufung für beide Seiten interpretierbar, und so stimmten sie, wenn auch zögerlich, einer Beschickung zu.

Teilnehmer

109 Kardinäle und Bischöfe, vier Äbte und Ordensgeneräle – Gesandte protestantischer Reichsstände verzichten auf eine Beteiligung.

Dekrete

  • Sessio XVII

Am 18. Januar 1562 wurde das Konzil unter den Kardinälen Gonzaga und Seripando eröffnet.

  • Sessio XVIII

Dekret über die Auswahl der Bücher

Der römische Index von Paul IV. sollte revidiert werden, dazu wurde eine Deputation gebildet. Autoren, die von dem Index betroffen waren, hatten die Gelegenheit, sich vor dem Konzil zu verteidigen.

Des Weiteren stellte das Konzil ein Freigeleit aus, auch für die von der Inquisition Betroffenen, zunächst nur für Deutsche (Protestanten), dann folgte eine Ausdehnung auf alle anderen Nationen.

  • Sessio XIX und Sessio XX

In diesen Sitzungen fielen lediglich Vertagungsbeschlüsse, denn in der nochmals aufgegriffenen Frage der Residenzpflicht bahnte sich eine Krise an. Die Hälfte der Teilnehmer wollte die Anwesenheitspflicht auf göttliches Recht (ius divinum) zurückführen. Dies hätte jedoch die Handlungsmöglichkeiten des Papstes stark eingeschränkt. Pius IV. sah die Debatte als Angriff auf sein Amt und verbot letztendlich die Weiterführung.

  • Sessio XXI

Dekret über die Kommunion unter beiderlei Gestalten

Laien und Priester, die nicht die Messe lesen, sind nicht durch göttliches Recht verpflichtet, unter beiden Gestalten von Brot und Wein zu kommunizieren, Kinder müssen an der Kommunion gar nicht teilnehmen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass in jedem der beiden Elemente der ganze Christus gegenwärtig ist. Des Weiteren stellte das Dekret fest, dass die Kirche Vorschriften über die Austeilung der Elemente machen und den Laienkelch verbieten könne. Die endgültige Klärung der Laienkelchfrage wurde von dem Konzil aber an den Papst überwiesen.

Dekret gegen Missstände im Diözesanbereich

In diesem Reformdekret geht es um die Erteilung der Weihen, Errichtung von neuen Pfarreien, jährliche Visitation aller Pfründen durch den Bischof und darum, dass der Ablass nun ohne Entgelt zugesprochen werden soll.

  • Sessio XXII

Meßopferdekret

Im Meßopfer wird das Sühneopfer Christi gegenwärtig. Es wird von Christus selbst durch den Dienst des Priesters dargebracht. Es wurde außerdem festgestellt, dass der Kanon der Liturgie „frei von jedem Irrtum“ sei (4. Kapitel), ihre Feier zu Ehren Heiliger sei erlaubt, da das Opfer allein Gott dargebracht werde. Ferner bleibt die Privatmesse erlaubt, der Gebrauch der Volkssprache wurde als unangebracht abgewiesen.

Sitzung des Konzils um 1563
  • Sessio XXIII

Dekret über das Sakrament der Priesterweihe

Nach dem Tod von Gonzaga und Seripando führte das Konzil seine Arbeit unter Giovanni Morone weiter. Zuerst wurde das Sakrament der Priesterweihe als von Christus eingesetzt bestätigt. Das Konzil setzte das kanonische Alter für den Erhalt der höheren Weihen fest und forderte die Errichtung von Priesterseminaren. So solle es in jeder Diözese mindestens ein Seminar geben, das vornehmlich arme Priesteranwärter ausbilden solle.

Das "neue" Residenzdekret

Nach monatelangen Diskussionen und Konflikten um die Residenzpflicht der Bischöfe legte das Konzil die Verpflichtung zur Residenz als göttliches Recht fest. Bei Vernachlässigung derselben sollten den Bischof hohe Strafen erwarten.

  • Sessio XXIV

Dekret Tametsi über das Sakrament der Ehe

Im Dekret "Tametsi" [2] wurde daran festgehalten, dass sich die Eheleute das Sakrament der Ehe gegenseitig spenden. Eine Anerkennung ihrer Gültigkeit erfolgt jedoch nur noch, wenn eine Trauung mit vorangegangener öffentlicher Verkündigung durch einen Priester in Anwesenheit von mehreren Zeugen erfolgt und der Eintrag im Eheregister bzw. in der Traumatrikel vorgenommen wird. Die Kirche habe das Recht, Ehehindernisse aufzustellen und zu benennen. Pfarrer wurden zur Führung von Tauf- und Traumatrikeln (Kirchenbücher) verpflichtet.

Außerdem:

Die Konzilsteilnehmer wandten sich nun auch verstärkt der kircheninternen Reform zu. In dem Reformdekret dieser Sitzung wurden Normen für das Verfahren der Bischofsernennung festgelegt und auch die Befugnisse der Bischöfe gegenüber Orden und anderen Körperschaften erweitert, wenn es sich um seelsorgerische Belange handelte. Weitere Schwerpunkte waren die bischöflichen Visitationen und die Besetzung von Pfarreien.

  • Sessio XXV

Die letzte Sitzung des Konzils von Trient fand vorverlegt und unter Zeitdruck statt. Der Papst war schwer erkrankt, und ohne ihn hätte das Konzil abgebrochen werden müssen. Aus diesem Grund wurden die noch ausstehenden Themen im Eiltempo behandelt.

Dekret über den Läuterungsort

Das Konzil betonte die Lehre von der Existenz eines Läuterungsort. Den Seelen, die sich im sogenannten Fegefeuer befinden, könne durch Fürbitten und Meßopfer beigestanden werden. Verurteilt und verboten wurden aber abergläubische und gewinnbringende Praktiken, etwa der Ablasshandel.

Dekret über die Verehrung der Heiligen

Heilige und ihre Reliquien seien verehrungswürdig, genauso wie ihre Bilder; auch Bilder von Christus und der Mutter Gottes. Bei christlicher Kunst handele es sich aber nicht nur um Objekte der Frömmigkeit, sie unterstützten vielmehr auch die kirchliche Verkündigung. Aus diesem Grund dürfe sie nichts Ungewohntes, Profanes oder Unsittliches enthalten.

Dekret über den Ablass

Die Kirche habe die Vollmacht zur Ablassverleihung. Allerdings dürften Ablässe nicht gewinnbringend verliehen werden, dagegen sei unmittelbar vorzugehen. Weitere Missbräuche seien von den Bischöfen zusammenzustellen und an den Papst weiterzuleiten.

Dekret über die Reform der Orden

Die Konzilsväter behandelten in ihren Beschlüssen sowohl Frauen- als auch Männerklöster. Normen für die Aufnahme neuer Mitglieder wurden festgelegt. Daneben beinhaltet das Dekret Bestimmungen über die Wiederherstellung des Gemeinschaftslebens, das Noviziat, die Abschaffung des Privateigentums, die Klausur der Nonnen und die ordnungsgemäße Wahl der Ordensoberen.

Dekret über die Pflichten der Bischöfe

Dieses Dekret enthält Anweisungen zur Durchführung von Visitationen und zur Verwaltung kirchlicher Hospitäler. Die Neuordnung des Patronatsrechts wurde noch einmal aufgegriffen und das Vorgehen gegen Konkubinarier erläutert.

Nicht vollendet werden konnten der Index der gefährlichen und verdächtigen Bücher, der Katechismus, das Meßbuch und das Brevier. Man entschloss sich, alles bis dahin Erarbeitete dem Papst zu übergeben, um es durch ihn vollenden zu lassen.

Abschluss des Konzils

Am 4. Dezember 1563 wurde das Konzil feierlich in der Kathedrale von Trient geschlossen. Die Dekrete wurden verlesen und durch Unterschrift der Konzilsväter offiziell angenommen. Alle Dokumente wurden im Januar 1564 mündlich, am 30. Juni 1564 schriftlich durch die Bulle "Benedictus Deus" von Papst Pius IV. bestätigt.

Umsetzung

Nach dem Abschluss des Konzils arbeiteten die Päpste daran, viele der Beschlüsse umzusetzen und zu vollenden.

Bereits im März 1564 forderte Pius IV. die in Rom anwesenden Bischöfe zur Residenz in ihren Diözesen auf. Zudem wurden erste Diözesansynoden und bischöfliche Visitation gehalten. Die Orden glichen ihre Konstitutionen den Beschlüssen des Konzils an, der Index der verbotenen Bücher wurde publiziert.

Die dem Papst vom Konzil übergebenen, unvollendeten Schriften – der Katechismus, das Brevier und das Messbuch – erschienen überarbeitet unter Papst Pius V. (1565-1572). Er beauftragte Visitatoren für Besuche in den Bistümern. Zudem wurden während seiner Amtszeit viele Provinzial- und Diözesansynoden gehalten. Neben der Gründung einer Vielzahl von Priesterseminaren wurden auch Schulen eingerichtet, die bewusst katholischen Religionsunterricht erteilten.

Gregor XIII. (1572-1585) richtete Reformnuntiaturen in Ober- und Niederdeutschland sowie in der Schweiz ein. Er baute Rom aus und machte es mit der Förderung von Kollegien zum gesamtkirchlichen Zentrum der katholischen Wissenschaft und Klerikerbildung.

Papst Sixtus V. (1585-1590) sanierte die päpstlichen Finanzen und reorganisierte die römische Kurie. So richtete er zum Beispiel eine ständige Kardinalskongregation ein und erhöhte die Anzahl der Kardinäle von 24 auf 70. Außerdem hielt Sixtus V. alle Bischöfe zu regelmäßigen, persönlichen Berichterstattungen in Rom an. Neben baulichen Neuerungen im Vatikan (u.a. Obelisk auf dem Petersplatz und Kuppel auf dem Petersdom) edierte er selbst die Vulgata und publizierte sie als Vulgata Sixtina, die allerdings nach seinem Tod durch eine neue Fassung, die Sixto-Clementina ersetzt wurde.

Bedeutung

Entgegen der verbreiteten Meinung fasste das Konzil zwar eine große Zahl dogmatischer Beschlüsse, jedoch relativ wenig praktische. Erst aus der nachtridentinischen Phase der Umsetzung resultieren zahlreiche augenfällige Veränderungen, die indessen in die Rezeptionsgeschichte des Konzils gehören, vielfach jedoch dem Konzil selbst zugeschrieben werden.

Auswirkungen des Konzils

Zu den wichtigen tatsächlichen praktischen Beschlüssen des Trienter Konzils gehören etwa:

  • Abschaffung der Missbräuche im Ablasswesen
  • Verbot der Ämterhäufung im Bischofsamt
  • Einrichtung von Priesterseminaren zur besseren Ausbildung der Seelsorger
  • Einführung der Formpflicht bei Eheschließungen: Ehen müssen in Anwesenheit von Zeugen vor einem Priester geschlossen werden.

Nicht vom Konzil beschlossen, jedoch als Auswirkung des Konzils anzusehen sind folgende Änderungen im kirchlichen Leben:

  • Reform der Kirchenmusik nach dem Paradigma der Messvertonung Missa Papae Marcelli des Komponisten Palestrina.
  • Beschlüsse zur Kirchenarchitektur, namentlich:
    • Einrichtung des Hochaltars als sichtbares liturgisches Zentrum (nachdem im Mittelalter Sakral- und Gemeindebereich durch Lettner getrennt waren)
    • Aufbewahrung des Allerheiligsten im Tabernakel am Hochaltar (im Mittelalter waren seitliche Sakramentshäuschen oder -nischen üblich gewesen)
    • Bestuhlung im Kirchenraum (Predigt und Unterweisung sollten nunmehr stärkeres Gewicht bekommen)
    • Einführung des geschlossenen Beichtstuhls

Nichtsdestoweniger sind diese Veränderungen, wie auch die des äußeren Erscheinungsbildes römisch-katholischer Kirchenbauten, im Zusammenhang mit der Rezeption des Konzils zu sehen.

Nachtridentinische Reformen

In seiner letzten Sitzung baten die Konzilsväter den Papst um seine Billigung der konziliaren Dekrete und beauftragten ihn mit der Durchführung und Umsetzung.

Hierzu gehören neben den oben genannten Punkten:

  • Vereinheitlichung der Liturgie (unter Zulassung nur noch weniger lokaler Eigenheiten, wenn diese bereits mehrere Jahrhunderte Bestand hatten)
  • Reform der liturgischen Bücher

Einzelfragen

Theologisch klärend, aber brisant gegenüber den Lutheranern waren u. a. das Dekret zu den kanonischen Schriften, das den katholischen Kanon verbindlich festlegte und die Bedeutung der Tradition als eine Quelle der göttlichen Offenbarung betonte, und das zur Rechtfertigungslehre. Zu letzterer entstand 1999 eine gemeinsame Erklärung der Römisch-Katholischen Kirche und des Lutherischen Weltbundes.

Literatur

Quellen

  • Josef Wohlmuth (Hrsg.): Dekrete der ökumenischen Konzilien, Bd. 3, Konzilien der Neuzeit, Paderborn 2002. Dekrete im lateinischen Wortlaut und deutscher Übersetzung
  • Concilium Tridentinum. Diariorum, actorum, epistularum, tractatuum nova collectio, hrsg. von der Görres-Gesellschaft, 13 Bände, Freiburg 1901–2001. Originalsprachige Quellenedition
  • Hubert Jedin: Geschichte des Konzils von Trient, Band 2, Freiburg i. Br. 1957.
  • Heinrich Denzinger/Adolf Schönmetzer (Hrsg.): Enchiridion symbolorum definitionum et declarationum de rebus fidei et morum: Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen. Lateinisch-Deutsch, 35. Auflage, Freiburg i. Br. 1973.
  • Ekkehard Mühlenberg: Art. Patronat, in: TRE 26, S. 109.

Sekundärliteratur

  • Hubert Jedin: Entstehung und Tragweite des Trienter Dekrets über die Bilderverehrung. In: Tübinger Theologische Quartalschrift. 116, 1935, S. 143–188, S. 404–429.
  • Georg Schreiber: Das Weltkonzil von Trient. Sein Werden und Wirken. 2 Bände. Freiburg 1951.
  • Hubert Jedin: Geschichte des Konzils von Trient. 4 Bände. Freiburg im Breisgau 1949–1975.
  • Remigius Bäumer (Hrsg.): Concilium Tridentinum. Wege der Forschung 313. Darmstadt 1979.
  • Giuseppe Alberigo (Hrsg.): Geschichte der Konzilien. Vom Nicaenum bis zum Vaticanum II. Wiesbaden 1998, S. 349–383.
  • Paolo Prodi (Hrsg.): Das Konzil von Trient und die Moderne. Schriften des Italienisch-Deutschen Historischen Instituts in Trient 16. Berlin 2001.
  • John W. O'Malley: Trent. What happened at the council. Cambridge 2013.
  • Gerhard Müller: Art. Tridentinum, in: TRE. 34, S. 62–74.
  • Erwin Iserloh, Josef Glazik, Hubert Jedin: Reformation, katholische Reform und Gegenreformation. Handbuch der Kirchengeschichte IV. Freiburg 1967, S. 485–533.

Einzelnachweise

  1. Hermine Stiefenhöfer: Philipp von Flersheim, Bischof von Speyer und gefürsteter Propst von Weißenburg Pilger-Verlag, Speyer, 1941
  2. Text Dekret Tametsi, deutsche Übersetzung, abgerufen 11. Januar 2013.

Weblinks

 Commons: Council of Trent – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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