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Treu und Glauben

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Treu und Glauben ist ein Begriff der Rechtswissenschaft und bezeichnet das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen.

Seinen historischen Ursprung hat der Grundsatz von Treu und Glauben in der bona fides im römischen Recht: Ein römischer Bürger hielt viel auf seine gute Treue; gemeint war damit zum Beispiel seine Zuverlässigkeit und Lauterkeit im Rechtsverkehr.

Auf den Grundsatz von Treu und Glauben wird auch in der heutigen Rechtsordnung häufig Bezug genommen. Der Grundsatz ist in den Staaten unterschiedlich ausgeprägt. Typisch ist ein Verweis wie etwa im deutschen Schuldrecht, genauer innerhalb eines Schuldverhältnisses, ist der Schuldner nach § 242 BGB verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. In der Schweiz besitzt dieser Grundsatz dagegen Verfassungsrang und ist dadurch von umfassenderer Wirkung.

Deutschland

Inhalt

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist eine Generalklausel und dementsprechend abstrakt gefasst. Zur Konkretisierung sind bestimmte Fallgruppen gebildet worden. Dazu gehört zum Beispiel das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Verbot des venire contra factum proprium. Diese Fallgruppen dienen vor allem dazu, Sachverhalte aufzufangen, die nicht bereits von einer speziellen gesetzlichen Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben erfasst werden. Solche gesetzlichen Konkretisierungen finden sich im deutschen Recht in den §§ 243 ff. BGB, so zum Beispiel die Verpflichtung, bei einer Gattungsschuld Waren mittlerer Art und Güte zu leisten. Besonders anschaulich ist der Zusammenhang zwischen dem Grundsatz von Treu und Glauben und § 241 Abs. 2 BGB. Bevor § 241 Abs. 2 BGB im Jahre 2002 ins BGB aufgenommen wurde, wurde der Inhalt dieser Vorschrift allein aus Treu und Glauben abgeleitet (siehe auch pVV).

Anwendungsbereich

Prinzipiell ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur innerhalb einer Sonderverbindung (also etwa einer Vertragsbeziehung) anwendbar, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 242 BGB entnehmen lässt. Außerhalb einer Sonderverbindung sind die Schranken für das Handeln des Einzelnen niedriger. So ist hier nach § 226 BGB nur solches Handeln unzulässig, das dazu dient, dem anderen zu schaden (Schikaneverbot). Aus § 826 BGB ergibt sich ferner, dass vorsätzlich sittenwidriges Handeln unzulässig ist. Diese Abgrenzung wird jedoch oft durchbrochen. In vielen Fällen wird der Grundsatz von Treu und Glauben von Lehre und Rechtsprechung auch außerhalb einer Sonderverbindung angewandt. Ein wichtiges Beispiel bildete bis zu ihrer Kodifizierung im BGB die Figur der culpa in contrahendo. § 242 BGB[1], nach welcher der Schuldner verpflichtet ist, seine Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte es verlangen, wird auch als "Königsnorm" des deutschen Vertragsrechts bezeichnet. Der deutsche Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 2, 184, auch die Rechtsprechung mit einbezogen: "Höher als der Wortlaut des Gesetzes steht sein Zweck und Sinn. Diesen im Einzelfall der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und danach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Streitfall einer vernünftigen und billigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters".[2]

Trotzdem muss der Grundsatz von Treu und Glauben streng von den oben angesprochenen Verboten (sittenwidrigen Handelns und Schikaneverbot) getrennt werden. Die in den entsprechenden Vorschriften verwendeten Begriffe scheinen zwar ähnliches zu bedeuten, sie besetzen jedoch unterschiedliche Stellen im Rechtssystem und haben dementsprechend einen unterschiedlichen Gehalt.

Kontroversen bestehen darüber, ob der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Öffentlichen Recht und dabei insbesondere im Verwaltungsverfahrens- und im Prozessrecht Anwendung findet. So wird das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gerichtsverfahrens von vielen aus Treu und Glauben abgeleitet.

Liechtenstein

Der Grundsatz von Treu und Glauben hat in Liechtenstein einen übergesetzlichen Rang als allgemeiner Rechtsgrundsatz [3] Treu und Glauben umfasst dabei das gesamte Handeln in Rahmen des Rechts und hat, neben der ausdrücklichen Erwähnung auch in Art 2 PGR, als grundsätzlicher Rechtssatz und Basis der Rechtsgemeinschaft und Rechtsordnung auch Auswirkung auf alle zivilrechtlichen Bereiche und Normen, insbesondere auch das ABGB, wie umgekehrt zum Beispiel die "Gute-Sitten-Klausel" in § 879 Abs 1 ABGB auf das gesamte bürgerliche Recht (§ 1 ABGB) ausstrahlt. Aus der zwingenden Beachtung des "redlichen Verkehrs" bei der Vertragsauslegung (§ 914 ABGB) wird dieser Grundsatz von Treu und Glauben ebenfalls ersichtlich.

Aus Art 2 Abs 1 SR bzw Art 2 PGR wird zum Beispiel abgeleitet:

  • Auslegung und Regelungsgrenzen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (siehe auch § 914 ABGB);
  • Ergänzung lückenhafter Verträge (BGE 115 II 488);
  • Vertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten (BGE 116 II 519 ff, 119 II 456 ff);
  • Culpa in contrahendo (BGE 116 II 431 ff);
  • Vertrauensprinzip in Verträgen (BGE 119 II 177 ff; 123 III 18 ff, 165 ff);
  • Vertrauenshaftung (BGE 120 II 331 ff, 121 III 350 ff, 123 III 220 ff, 124 III 297 ff, 130 III 345 ff);
  • Anpassung von Verträgen an veränderte Umstände (Clausula rebus sic stantibus - BGE 120 II 155 ff, 129 III 618);
  • Gebot schonender Rechtsausübung und Übermassverbot (BGE 121 III 219 ff).[4]

Dieser allgemeinen Rechtsgrundsatz entfaltet daher in Liechtenstein interlegistische Bindungswirkung.[5] Treu und Glauben sind im öffentlich-rechtlichen Bereich auch ein Aspekt des Gleichheitsgebotes (Willkürverbotes) und als solcher ein allgemeiner (in vielen Anwendungsbereichen ungeschriebener) Rechtsgrundsatz.[6] Der Verstoß gegen dieses Vertrauen ist im öffentlichen Bereich ein willkürliches Verhalten in der Regel der Behörde bzw. der Behördenorgane. Inwieweit der Vertrauensschutz auch für den Normunterworfenen und die Behörde gelten soll, ist jedoch in Liechtenstein noch nicht abschließend geklärt.

Schweiz

In der Schweizer Rechtsordnung spielt Treu und Glauben eine vergleichbare Rolle, wenn sich auch die gesetzlichen Formulierungen z. T. unterscheiden. Siehe beispielsweise Art. 2 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

In der Bundesverfassung definiert der Artikel 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns das Handlungsprinzip von Treu und Glauben als hohes Rechtsgut für öffentliche Stellen und private Rechtspersonen. Dieser Artikel ist Bestandteil des 1. Titels Allgemeine Bestimmungen und steht noch vor den Grundrechten (Art. 5 BV). Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts beinhaltet der aus Bundesverfassung abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben auch das Gebot redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhaltens. Das schweizerische Bundesgericht hat daher Art 2 ZGB wegen der besonderen Leitfunktion auch als "Leitstern der Gesetzesanwendung" (BGE 83 II 348 f) und als "Schranke aller Rechtsausübung" (BGE 45 II 398) bezeichnet.

Diese Normierung wird in der Beziehung von staatlichen Organen zu allen Personen im Artikel 9 im Zusammenhang mit dem „Schutz vor Willkür“ erneut ausdrücklich bekräftigt. Art. 9 BV

Österreich

In Österreich ist der Grundsatz "Treu und Glauben" bereits im ehemaligen Codex Theresianus kodifiziert und findet über den Umweg über das deutsche BGB (§ 242 BGB und § 157 BGB) wieder den Weg ins österreichische Recht.[7]

Der Begriff „Treu und Glauben“, der der im § 914 ABGB erwähnten Übung des redlichen Verkehrs entspricht[8], beherrscht ganz allgemein das bürgerliche Recht; der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu mißbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen (HS 2398/69).[9]

UN-Kaufrecht

Im UN-Kaufrecht heißt es in Artikel 7 (1): Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern.

Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts

Der Begriff Treu und Glauben findet sich zum Beispiel in Art. 2:101 der Acquis communautaire: Im vorvertraglichen Verkehr müssen Parteien nach Treu und Glauben handeln.[10]

Siehe auch

Literatur

  • Schneider, Konrad: Treu und Glauben im Recht der Schuldverhältnisse, München 1902.
  • Ders.: Zur Verständigung über den Begriff von Treu und Glauben im ArchBürgR 25 (1905), 269
  • Ders.: Treu und Glauben im Civilprozeß, München 1903.
  • Henle, Rudolf: Treu und Glauben im Rechtsverkehr, Berlin 1912.
  • Wieacker, Franz: Zur rechtstheoretischen Präzisierung des § 242 BGB, Tübingen 1956 (Recht und Staat, Heft 193/194).
  • Baumgärtel, Gottfried: Treu und Glauben, gute Sitten und Schikaneverbot im Erkenntnisverfahren, ZZP 69 (1956), S. 89-131.
  • Rüthers, Bernd: Die unbegrenzte Auslegung, 7. Aufl., Tübingen 2012.
  • Strätz, Hans-Wolfgang: Treu und Glauben. I. Beiträge und Materialien zur Entwicklung von „Treu und Glauben“ in deutschen Privatrechtsquellen vom 13. bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts, Paderborn 1974.
  • Zeller, Ernst: Treu und Glauben und Rechtsmißbrauchsverbot, Zürich 1981.
  • Opilio, Antonius: Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, 1. Auflage, EDITION EUROPA Verlag, Dornbirn 2009, ISBN 978-3-901924-23-1; google books link
  • Pfister, Bernhard: Die neuere Rechtsprechung zu Treu und Glauben im Zivilprozeß, Frankfurt/Main u. a. 1998.

Weblinks

Wiktionary: Treu und Glauben – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Ähnlich auch in Art 6:2 Burgerlijk Wetboek (Niederlande), Art 1134 Code Civil (Frankreich); Art 1337 Codice Civile (Italien). Art 8 EU-Grundrechtecharta und diverse Sekundärrechtsakte (zum Beispiel: Richtlinie 86/653/EWG; Richtlinie 93/13/EWG; Richtlinie 95/46/EG und in der Rsp des EuGH, zB: Rs 159/02; 237/02; 82/03 und andere.
  2. Absatz und Anmerkungen zitiert nach Antonius Opilio, Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band I, EDITION EUROPA Verlag, 2009; Art 2 SR - Rz 2.
  3. Antonius Opilio, Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band I, EDITION EUROPA Verlag, 2009; Art 2 SR - Rz 2.
  4. Aufzählung weitgehend nach Antonius Opilio, Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band I, EDITION EUROPA Verlag, 2009; Art 2 SR - Rz 3.
  5. Antonius Opilio, Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band I, EDITION EUROPA Verlag, 2009; Art 2 SR - Rz 4.
  6. Antonius Opilio, Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band I, EDITION EUROPA Verlag, 2009; Art 2 SR - Rz 8.
  7. Zivilrecht: Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, Kapitel 11 (PDF; 2,2 MB), Univ.-Prof. Dr. Heinz Barta, Universität Innsbruck, 2004
  8. Anmerkung: Es ist zu beachten, dass sich § 914 ABGB primär auf die Vertragsauslegung bezieht.
  9. OGH: Rechtssatznummer RS0017859, 7. Oktober 1974
  10. Acquis Group: Text of the Acquis Principles, Official Translation into German, Chapters 1-8, November 2007
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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