Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzyklopädie zum Judentum.
Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ... Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten) |
How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida |
Transplantationsgesetz (Schweiz)
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen |
Kurztitel: | Transplantationsgesetz |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | Landesrecht, Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
810.21 |
Datum des Gesetzes: | 8. Oktober 2004 |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 2007 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Transplantationsgesetz regelt, gestützt auf Artikel 119a der Bundesverfassung, die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen in der Schweiz. Es wurde am 8. Oktober 2004 vom Schweizer Parlament verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wurde die bisherige Rechtszersplitterung auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin in der Schweiz durch eine einheitliche und umfassende Gesetzgebung ersetzt.
Grundaussagen des Gesetzes
Die Grundzüge des Transplantationsgesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Spende menschlicher Organe, Gewebe und Zellen ist unentgeltlich, der Organhandel ist verboten.
- Für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen gilt die erweiterte Zustimmungslösung. Demnach ist das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person Voraussetzung für eine rechtsgültige Spende. Wenn diese Person keinen Willen geäußert hat, bedarf es der Zustimmung der nächsten Angehörigen.
- In der Frage des Todeskriteriums gilt das so genannte «Hirntod»-Konzept, wonach ein Mensch tot ist, wenn die Funktionen seines gesamten Hirns irreversibel ausgefallen sind.
- Die Lebendspende von Organen, Geweben und Zellen ist zulässig, wobei eine verwandtschaftliche Beziehung oder eine besonders enge emotionale Bindung zwischen spendender und empfangender Person nicht vorausgesetzt wird.
- Oberstes Ziel bei der Zuteilung von Organen ist die Gerechtigkeit. Niemand darf diskriminiert werden. Als maßgebende Kriterien kommen die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation, die Chancengleichheit sowie die Wartezeit in Betracht. Die Zuteilung erfolgt durch eine Nationale Zuteilungsstelle (→ Swisstransplant).
- Der Schweizer Bundesrat (Regierung) hat die Kompetenz, die Zahl der Transplantationszentren zu beschränken.
- Die Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen, sowie die Xenotransplantation sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) möglich.
Das Transplantationsgesetz umfasst fünf Ausführungsverordnungen:
- Transplantationsverordnung[1]
- Organzuteilungsverordnung[2]
- Organzuteilungsverordnung EDI[3]
- Xenotransplantationsverordnung[4]
- Transplantationsgebührenverordnung[5]
Weblinks
- Text des Transplantationsgesetzes
- Informationsportal des Bundesamtes für Gesundheit zur Transplantationsmedizin
- [ (Link nicht mehr abrufbar) Weitere Infos zum Schweizer TPG]
Literatur
- Marco Andrea Frei, "Die erweiterte Zustimmungslösung gemäss Art. 8 Transplantationsgesetz", Zürich, Schulthess Verlag, 2012, ISBN 978-3-7255-6708-9
Fußnoten
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Transplantationsgesetz (Schweiz) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |