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Gliedstaat

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Als Gliedstaaten, Teilstaaten oder manchmal Bundesstaaten bezeichnet man die politischen Einheiten mit Staatsqualität innerhalb eines föderativen Staatsverbandes (Bundesstaates) oder eines Staatenbundes.[1]

Im Gegensatz zu dem ihm übergeordneten Gesamtstaat besitzt der Gliedstaat im strengen Sinn keine völkerrechtliche Souveränität sowie eine beschränkte, geteilte staatsrechtliche Souveränität. Einzelne völkerrechtliche Souveränitätsrechte können den Gliedstaaten erhalten bleiben, wie etwa das Recht, eigene diplomatische Vertretungen im Ausland zu unterhalten, wie dies Bayern im deutschen Kaiserreich erlaubt war. Sein Staatsgebiet und seine Organe unterstehen der „Befehlsgewalt“ eines übergeordneten Staatsgebildes, des Gesamtstaats; die Zentralgewalt bemisst sich grundsätzlich nach der gesamtstaatlichen Verfassung, hinzutreten können Vereinbarungen mit den Gliedstaaten oder Erklärungen derselben. Somit verbleiben den Gliedstaaten eigene Politikfelder, die der Staatsgewalt des Föderativstaates entzogen sind. Ausnahmen davon sehen die Verfassungen jedoch vielfach im Kriegsfall sowie in anderen Fällen des Notstands vor.

In der deutschen Verfassungsgeschichte versteht man unter den „Bundesstaaten“ sowohl die Teilstaaten des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches als auch die einzelnen Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes.

Organisation

Im Gliedstaat existiert ein eigenes politisches System, welches üblicherweise nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung konzipiert ist. Demnach gibt es eine Exekutive, der eine Regierung vorsteht, sowie eine Legislative, welche durch ein Parlament wahrgenommen wird, wobei daneben Elemente direkter Demokratie existieren können. In Deutschland, der Schweiz, den USA sowie einigen anderen föderalen Bundesstaaten obliegt den Gliedstaaten auch die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) in ihrem Kompetenzbereich, weswegen sie Gerichte errichtet haben. In Österreich hingegen bestehen nur Bundesgerichte.

Auf Ebene des gesamtstaatlichen Gesetzgebung nimmt oftmals ein als Vertretung der Gliedstaaten fungierendes Organ (im engeren Sinne Länderkammer) oder i.w.S. auch ein die Bevölkerung der Gliedstaaten repräsentierendes Organ (Senatsmodell) teil.

Verhältnis untereinander und zum Gesamtstaat

Streitigkeiten zwischen den Gliedstaaten untereinander und zwischen ihnen und dem Gesamtstaat werden üblicherweise durch Gerichte, in modernen Staatssystemen durch Verfassungsgerichte, etwa dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder dem Verfassungsgerichtshof in Österreich, entschieden. Wenn es an einer solchen Institution mangelt und ein Streitfall politisch entschieden werden muss, kann durch weitere Eskalationen ein bewaffneter Konflikt zwischen der Föderation und den Teilstaaten entstehen, was sogar bis zum Staatszerfall führen kann, wie man am Beispiel der SFR Jugoslawien und ihrer ehemaligen Teilrepubliken sehen konnte.

Im politischen System der Bundesrepublik Deutschland spielen die Länder eine wichtige Rolle. Der Bund (die oberste Ebene der Bundesrepublik) kann die Länder nicht abschaffen; ihr Bestand ist somit garantiert. Ihre Grenzen können im Wesentlichen nur durch Volksabstimmung geändert werden. Das Grundgesetz trennt die staatlichen Aufgaben in solche, die dem Bund, und solche, die den Ländern vorbehalten sind. Hinzu kommen Kompetenzen, welche von Bund und Ländern gemeinsam verantwortet werden. Die Länder wirken über den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mit. Des Weiteren können die Länder ihre Rechte gegenüber dem Bund beim Bundesverfassungsgericht einklagen.

Bezeichnungen

Das politische System der Schweiz (Bürger, Kantone, Bund, ohne Gemeindeebene), als Beispiel für die Rolle der Gliedstaaten in einem föderativen Staat.

Zur Terminologie ist zu beachten, dass in der Zeit des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Kaiserreiches (1867 bis 1918) die den Bund bzw. das Reich konstituierenden einzelnen Staaten als „Bundesstaaten“ bezeichnet wurden[2] Diese Benennung knüpfte an den Sprachgebrauch der Zeit des Deutschen Bundes (1815 bis 1866) an, nach welchem die Mitgliedstaaten des Bundes als „Bundesstaaten“ adressiert wurden,[3] und war unabhängig davon, ob es sich um einen Staatenbund oder einen „monarchisch-hegemonialen Bundesstaat“[4] handelte. Für die auch als „Bundesglieder“ bezeichneten Gliedstaaten des Deutschen Reiches wurde ebenfalls das Wort Bundesstaat benutzt, ehe dieses in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 durch Land abgelöst worden ist; gleichwohl aber hielt sich „Bundesstaat“ noch bis in die 1930er Jahre hinein in anderen Reichsgesetzen.[5] Teilweise findet sich noch heute der Begriff „Bundesstaat“ in älteren Gesetzestexten, so etwa in den §§ 979, 981, 982 BGB.

In der Schweizerischen Eidgenossenschaft heißen die Gliedstaaten Kantone, in Österreich Länder ebenso wie in Deutschland. Sowohl in Österreich als auch Deutschland ist allerdings die inoffizielle, synonyme Bezeichnung „Bundesländer“ weit verbreitet. Üblich ist die Bezeichnung state zum Beispiel im Falle der US-amerikanischen Bundesstaaten und der Teilstaaten Indiens. In Kanada nennt man sie Provinzen. Das Königreich Belgien ist seit 1993 ein Föderalstaat, seine sechs (faktisch fünf) Gliedstaaten werden aus drei Regionen sowie der Deutschsprachige Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft gebildet.[6][7]

Sonderfälle

In manchen föderalen Staaten gibt es Gebiete, die weder Gliedstaaten noch Teile davon sind, sondern direkt dem Bund unterstehen. Diese bezeichnet man als bundesunmittelbare Gebiete oder Bundesterritorien, wenn es sich um die Bundeshauptstadt handelt, auch als Bundesdistrikte. Andererseits kann es sein, dass ein Teil eines Gliedstaats nicht zum Gesamtstaat gehört und somit ein bundesfreies Gebiet bildet.

Aktuelle Beispiele

Historische Beispiele

Siehe auch

 Portal:Politik – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Politik

Einzelnachweise

  1. Heinrich Wilms, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform, Stuttgart 2007, S. 79.
  2. Vgl. etwa Art. 3 der Verfassungen des Norddeutschen Bundes von 1867 und des Deutschen Reiches von 1871.
  3. Vgl. etwa Art. VI. oder XIII. der Deutschen Bundesakte von 1815.
  4. So Klaus von Beyme (2004) zur Beschreibung des von Preußen dominierten Deutschen Reichs, zit. nach Manfred G. Schmidt, Das politische System Deutschlands: Institutionen, Willensbildung und Politikfelder, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60390-7, S. 212.
  5. Vgl. dazu etwa die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit von 1934, womit die bis dahin im RuStAG verankerte „Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate“ durch § 1 V vom 5. Februar 1934 beseitigt worden ist.
  6. Vgl. Wichard Woyke, in: Wolfgang Ismayr (Hrsg.), Die politischen Systeme Westeuropas, 4., aktual. u. überarb. Aufl., VS Verlag, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-16200-3, S. 451–482, hier S. 478.
  7. Vgl. aber auch Armin von Bogdandy, Jürgen Bast (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht: Theoretische und dogmatische Grundzüge, 2., vollst. aktualisierte und erw. Aufl., Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg 2009, ISBN 978-3-540-73809-1, S. 144 (mit Aufzählung in Fn 118). Näher dazu: Die institutionelle Landschaft Belgiens, ihre Geschichte…, Webseite des Parlaments der Föderation Wallonie-Brüssel.
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