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Taxi

Aus Jewiki
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Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Taxi als Verkehrsmittel. Zu anderen Bedeutungen siehe Taxi (Begriffsklärung).
Traditionelles Londoner Black Cab (hier: LTI Fairway)
Buschtaxi in Burkina Faso
Älteres Taxi bei einem Taxitreffen in Niederösterreich

Ein Taxi (früher auch Kraftdroschke, Pl. die Taxis; Synonym: die Taxe, Pl. die Taxen; schweizerisch auch: der/das Taxi[1]) ist ein von einem Kraftfahrer mit Personenbeförderungsschein gegen Bezahlung gelenktes Individualverkehrsmittel zur Personenbeförderung.

Taxis sind meist Limousinen oder Kombis. Taxis mit mehr als fünf Sitzplätzen werden auch „Großraumtaxi“ (seltener „Taxibus“) genannt.

Begriffsbestimmung

Die erste Berliner Kraftdroschke, 1899

Der Begriff „Taxi“ stammt von dem in der Droschke zur Preisbestimmung genutzten Taxameter (gr. etwa Gebührenmesser, auch Fahrpreisanzeiger, gelegentlich als Taxi-Uhr bezeichnet;). Die Kurzbezeichnung für dieses Messgerät ging in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf die Droschke/Kraftdroschke selbst über.

Minicars (früher Funkmietwagen mit Fahrer) unterscheiden sich von Taxis. Neben anderen Unterscheidungsmerkmalen verfügen diese nicht über ein Taxameter, sondern über einen Wegstreckenmesser oder auch -anzeiger, an dem man während der Fahrt nur die zurückgelegte Strecke und nicht den aktuellen Fahrpreis ablesen kann.

Arten von Taxis

Funktaxi

Ein Funktaxi ist ein Taxi, das telefonisch, per Internet oder auf anderen Kommunikationswegen vom Kunden bei einer Funkleitstelle bzw. einer Taxivermittlung bestellt werden kann und das von dieser per Funk zum Startpunkt der Taxifahrt beordert wird. In vielen Städten erfolgt dies nicht mehr per Sprach– sondern per Datenfunk, wobei die zur Fahrtenvermittlung erforderlichen Informationen auf ein Display im Fahrzeug übertragen werden.

Ein großer Teil der lizenzierten Funktaxis werden von Einzelunternehmern betrieben, die Mitglied einer, mitunter auch mehrerer Taxizentralen sind. Die größte europäische Taxizentrale ist die Berliner Taxizentrale Taxi Berlin, bei der 2011 über 4500 Taxis angeschlossen waren und teilweise mehr als 750.000 Fahraufträge pro Monat bedienten.[2]

Taxi per Smartphone-App

Mobiltelefone mit erweiterter Funktionalität (Smartphones) können mit GPS-gestützten Programmen und wenigen Tasteneingaben ein Taxi anfordern ohne Namen und Adresse mündlich übermitteln zu müssen.

Im Zuge der zunehmenden Zahl dieser Smartphones[3] gibt es mittlerweile viele solcher Taxi-Apps, die eine vereinfachte und automatisierte Taxibestellung ohne einen Anruf erlauben.

Darunter befinden sich reine App-Anbieter, die keine andere Bestellmöglichkeit – beispielsweise per Callcenter – mehr anbieten und in Konkurrenz zu den Funkzentralen mit dem herkömmlichen Taxifunk stehen.[4]

Verbreitete europaweite Anbieter sind „taxi.eu“ (40.000 Fahrzeuge)[5] und „myTaxi“ (7.000 Fahrzeuge).[6]

Sammeltaxi

Hauptartikel: Sammeltaxi

Anruf-Sammeltaxi

Ein Anruf-Sammel-Taxi (AST) ist eine besondere Form der Personenbeförderung per Taxi. Der Sinn eines Anruf-Sammel-Taxis besteht darin, möglichst viele Fahrgäste gleichzeitig von einem Aufnahmepunkt wirtschaftlich zu befördern und eng mit den lokalen Verkehrsbetrieben zusammenzuarbeiten, um sich gegenseitig zu unterstützen. Das Anruf-Sammel-Taxi fährt nur in der Zeit, in der ein Transport mit dem regulären Linienverkehr nicht möglich ist. In der Regel muss ein Anruf-Sammel-Taxi, das die Fahrgäste an einem Haltepunkt des ÖPNV aufnimmt, etwa 30 Minuten (abhängig von der Region) vor dem gewünschten Fahrtantritt telefonisch bestellt werden.

Wassertaxi in Potsdam

Wassertaxi

Ein Wassertaxi ist ein Boot bzw. ein Wasserfahrzeug, das als Taxi dem Öffentlichen Personennahverkehr in Städten mit Wasserwegen, Kanälen und Flüssen dient.

Lufttaxi

Ein Lufttaxi ist ein Flugzeug oder ein Helikopter, das bzw. der Passagiere, zum Teil gegen festes Entgelt, in oft entlegene Gebiete befördert. Besonders als Zubringer zu Inseln werden Flugzeuge oder Wasserflugzeuge eingesetzt (z. B. Maldivian Air Taxi).

Schienentaxi

Schienentaxis fahren auf Schienen (siehe beispielsweise Norry) oder fahren schienengeführt.

Siehe auch: Personal Rapid Transit und RailCab.

Frauentaxi und andere Sonderformen

Ein Frauentaxi ist ein Taxi, das es in vielen deutschen Städten gibt, und das Frauen, vorzugsweise in der Dunkelheit, sicher nach Hause bringen soll. Neben den Frauentaxis oder auch dem artverwandten Schüler-/Jugend-/Kindertaxi gibt es noch zahlreiche andere (werbeeffektive) Sonderformen, wie das Großraumtaxi (bis zu 8 Personen), das Schwulentaxi („Tuxi“, als Werbeaktion für Safer Sex während der Karnevalstage in Köln), Oldtimertaxis, "Flughafen- oder Airport-Taxi" (z. B. auch mit Festpreisen, jedoch in seiner Gesamtheit ein inhaltsleerer Werbebegriff, weil jedes Taxi den Flughafen anfahren darf) und sogar Fahrradfahrertaxis, die mit einem Fahrradhalter am Heck oder auf dem Dach ausgerüstet sind. In vielen Ländern gibt es sogenannte Motortaxis. Das sind meist Autorikschas.

Der Begriff „Kindertaxi“ wird verschieden verwendet. Einerseits bezeichnet es Taxiwagen, die mindestens einen Kindersitz mitführen. Andererseits wird der Begriff auch für eine altersgemäß betreute Beförderung von Kindern verwendet, beispielsweise für den Hin- und Rücktransport zur Kindertagesbetreuung. Eine spezielle Form des Kindertaxis sind die teilweise „Storchentaxi“ genannten Taxis, die mit einer Babyschale für Neugeborene (z. B. für die Fahrt von der Geburtsstation nach Hause) oder Säuglinge ausgerüstet sind.

Da der Begriff Taxi außerhalb des behördlich kontrollierten Bereiches der Personenbeförderung nicht geschützt ist, benutzen auch andere Dienstleister ihn als werbeträchtige Bezeichnung für ihre Transportdienste. So gibt es das Pizzataxi, Videotaxi, Lasten-/Möbeltaxi, Kondomtaxi, Bluttaxi (Blutkonserven), Blumentaxi, Luft-/Air-/Heli-taxi (Flugbeförderung) usw.

Eco-Taxi

Seit der Einführung des Eco-Taxis in Deutschland durch den ADAC gegen Ende des Jahres 2010 gibt es in Deutschland die Möglichkeit, umweltfreundliche Taxis zu bestellen. Neben den Münchner Zentralen bietet auch die Berliner Taxizentrale Taxi Berlin eine umweltfreundliche Taxiflotte mit etwa 650 umweltfreundlichen Taxis. Die Berliner Eco-Taxiflotte umfasst Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten wie Erdgas und Hybridantrieb, die über eine separate Rufnummer geordert werden können.[7]

In Zürich können Eco-Taxis bei zwei der vier Funkzentralen bestellt werden.

Ungenehmigte Personenbeförderung

Ungenehmigte, gewerbliche Personenbeförderung (auch „Schwarztaxi“ genannt) arbeitet im Gegensatz zu den konzessionierten Taxis ohne die, für gewerbliche Personenbeförderung zwingend erforderlichen, behördlichen Genehmigungen und ist somit illegal. Oftmals jedoch bieten private Pkw-Fahrer, bisweilen unterstützt durch ein taxiähnliches Aussehen des eigenen Fahrzeugs, insbesondere zu Großveranstaltungen (Fasching bzw. Karneval, Konzert, Jahrmarkt, Messe etc.), an Personen gewerblich zu befördern. Hierbei sprechen sie häufig gezielt offensichtlich Beförderung suchende Passanten an, werden aber gegebenenfalls auch von diesen, in Ermangelung an regulären Taxis, um Mitnahme ersucht.[8] Nach Durchführung einer Beförderung besteht jedoch hier keine Pflicht zur Bezahlung des geforderten Fahrpreises, da kein rechtsgültiges Beförderungsverhältnis zustande kam.

Situation in Deutschland

Taxi Taxi.jpg

Das erste Taxiunternehmen Deutschlands mit motorisierten Fahrzeugen gründete Friedrich Lutzmann 1893. Noch in den 1950er Jahren trugen Taxis in Deutschland ein schwarz-weiß kariertes Band unter den Fenstern und entweder ein außen, vor dem linken Außenspiegel angebrachtes Schild mit der Aufschrift „Taxe“, oder ein hinter der Windschutzscheibe angebrachtes, ebenfalls beleuchtetes Schild mit der Aufschrift „Taxe frei“, jeweils mit weißer Schrift auf rotem Grund. „Taxi“ ist die internationalisierte Bezeichnung. In Deutschland sind etwa 50.000[9] Taxis zugelassen. Davon sind 80 % einer der 500 Taxizentralen angeschlossen.

Deutschlandweite Rufnummer

Es gibt konkurrierende Rufnummern, die für sich in Anspruch nehmen, die bundeseinheitliche Rufnummer für Taxis zu sein. Über diese Rufnummern erreicht man dann das nächste der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen. Konkurrieren in einem Ort verschiedene Taxiunternehmen und können sich nicht alle auf die Nutzung einer einheitlichen Rufnummer verständigen oder besteht vereinzelt kein Interesse an diesem kostenpflichtigen Service, wird diese Nummer in dem jeweiligen Ort nicht zu allen Taxiunternehmen oder Zentralen weitervermittelt. Dadurch ist eine umfassende und neutrale Taxivermittlung über diese Nummern nicht überall gegeben, zumal die Bedeutsamkeit einer bundesweiten Rufnummer sehr umstritten ist.

Von der Bundesnetzagentur wurde jedoch bereits in den 1990er Jahren die Rufnummer 19410 als bundeseinhetliche Taxi-Rufnummer vergeben. Diese ist zu herkömmlichen Telefon-Festnetz-Tarifen erreichbar. Ggf. muss allerdings die Vorwahlnummer des nächsten größeren Ortes oder einer nahegelegenen Stadt vorweg gewählt werden, da die Rufnummer 19410 nicht automatisch zur nächstgelegenen Taxizentrale weitergeleitet wird.

Vorgeschriebene Ausstattung

Um in Deutschland eine Zulassung als Taxi zu erhalten, muss ein Fahrzeug nach Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem:

  • Das Fahrzeug muss über mindestens zwei Achsen und vier Räder verfügen. (§ 17)
  • Das Fahrzeug muss auf der rechten Längsseite mindestens zwei Türen haben (§ 25, Absatz 1)
  • Im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichtes müssen bei voller Besetzung noch mindestens 50 kg Gepäck befördert werden können (§ 29)
  • Das Fahrzeug muss über eine Taxi-Alarmanlage für Überfälle verfügen, die vom Fahrerplatz aus eingeschaltet werden kann. Im Gegensatz zu Diebstahlwarnanlagen stellt sich diese Alarmanlage nicht nach kurzer Zeit von allein wieder aus, vielmehr hupt und blinkt die Anlage bis zur Betätigung des versteckten Ausschalters (bzw. solange die Stromversorgung reicht; § 25, Absatz 2)
  • Bundesweit einheitlich ist durch § 26, Absatz 1 der Farbton ‚Hellelfenbein’ (RAL 1015, z. B per Lackierung oder Folierung) als Taxi-Farbe vorgeschrieben. Durch § 43 sind landesspezifische Ausnahmegenehmigungen möglich, die bislang sechs Bundesländer erteilt haben[10]
  • beleuchtbares gelbes Dachschild quer zur Fahrtrichtung mit der Aufschrift „Taxi“ auf Vorder- und Rückseite (§ 26, Absatz 2 / Anlage 1Vorlage:§§/Wartung/juris-seite)
  • Vom Eichamt geeichtes und von der Behörde genehmigtes Taxameter (§ 28)
  • Ein nach innen und außen sichtbares, im rechten unteren Eck der Heckscheibe angebrachtes gelbes Schild mit der behördlich erteilten Ordnungsnummer (§ 27, Absatz 1)
  • Es ist „an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen“ (§ 27, Absatz 2)

Nicht vorgeschriebene Ausstattung

  • Funkgerät (beispielsweise im 2-Meter- und 70-Zentimeter-Band[11]) – in den letzten Jahren wird die Vermittlung verstärkt per Datenfunk betrieben. Die Daten werden dann entweder über den Betriebsfunk (reichweitenbeschränkt) oder über GPRS (Beschränkung auf Handynetze) von der Zentrale an die jeweiligen Taxis gesendet
  • spezielle Innenbeleuchtung, Fußmatten, Verkleidungen, beschichtete Sitze etc.
  • Kartenlesegeräte für bargeldlose Zahlung
  • gegebenenfalls Sicherheitseinrichtungen für den Fahrer
  • Kindersitz(e) für Kleinkinder (Babyschale) und/oder Schulkinder

Gesetzliche Regelungen

Datei:Taxischild.svg
Das Taxischild in klassischer Form
Taxi-Dachbalken

Die gesetzliche Grundlage für den Taxiverkehr in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Das PBefG regelt im Wesentlichen die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren. Im § 47 PBefG wird der Begriff Taxi definiert. Der Taxiverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 PBefG). Auf Grund der rechtlichen Regelung des PBefG können die Kommunen für ihr Territorium (Pflichtfahrgebiet) entsprechende Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte (Taxiordnung) festlegen, die meist die bestehenden gesetzlichen Regelungen konkretisieren oder über diese hinausgehen (§ 39 und § 51 PBefG). Der von den Kommunen genehmigte Taxitarif gilt nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes. Eine Änderung des Taxitarifes wird im Regelfall durch einen Antrag von Vertretern des Taxigewerbes gestellt und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht.

1971 wurde in Westdeutschland die Farbe der Taxis von Schwarz in Hellelfenbein (Farbe RAL-Nummer 1015) geändert. In einigen Bundesländern wurde die Außenfarbe der Taxis inzwischen freigegeben. Seither können dort die Taxi-Unternehmer die Farbe frei wählen. Eine bundeseinheitliche Regelung durch eine Änderung der BOKraft ist noch nicht erfolgt. Das Taxischild muss beleuchtet sein, wenn das Taxi zur Aufnahme von Fahrgästen bereit ist.

Seit dem 1. September 2007 gilt in Deutschland im Öffentlichen Personenverkehr – und damit auch in Taxis – Rauchverbot. Dies gilt auch für Leer- und Privatfahrten. Auf das Verbot ist „in geeigneter Weise hinzuweisen.“[12]

Nach einer Anhäufung von Gewalttaten gegen Taxifahrer und einer Zunahme von Taxifahrermorden erließ das Bundesverkehrsministerium unter Verkehrsminister Georg Leber (SPD) am 6. Januar 1966 die so genannte Trennwandverordnung. 1967 trat diese in Kraft und alle Taxis mussten bis zum 1. Januar 1968 mit einer kugelsicheren Trennwand, die im oberen Teil aus Panzerglas war, ausgerüstet werden. Die Luxusausführung war elektrisch versenkbar. Aus dieser Zeit stammt auch die Vorschrift, dass Taxis eine Alarmanlage haben müssen. Durch die Panzerglasscheibe wurden aber sowohl der Fahrerraum, als auch der Fahrgastraum räumlich sehr eingeschränkt. Große Fahrer konnten ihre Sitze nicht weit genug nach hinten schieben, im Sommer gab es klimatische Probleme und es kam zu Verletzungen bei starkem Bremsen.[13] Außerdem litt die Kommunikation zwischen Fahrer und Fahrgast unter der Trennscheibe. Aus diesem Grund beschwerten sich die Taxifahrer heftig. 1969 wurde deshalb die Trennscheibenverordnung wieder aufgehoben. Manche Fahrzeuge waren bis dahin noch nicht umgerüstet. Alle anderen Unternehmen bauten die bis zu 2000 DM teuren Konstruktionen relativ schnell wieder aus, da deren hohes Gewicht einen erhöhten Kraftstoffverbrauch zur Folge hatte.

Umstritten war auch die sogenannte „Schwedenhaube“, eine Plastikhaube am Fahrersitz, die den Taxifahrer vor Angriffen von hinten abschirmen sollte und sich ebenfalls nicht durchsetzte.[13]

Für den Zeitraum der Fahrgastbeförderung sind Taxifahrer von der Gurtpflicht befreit, um z. B. bei Übergriffen durch Fahrgäste das Fahrzeug schneller verlassen zu können (§ 21a Abs. 1 StVO).

Bis ins Jahr 2006 wurde ein Taxi rechtlich immer noch als sogenannte Kraftdroschke eingeordnet, wie in den Anfangstagen der gewerblichen Personenbeförderung durch Motorkraft.

Die Bundesländern haben laut § 43 BOKraft das Recht von fast „allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen [zu] genehmigen“.

Umsatzsteuer

Für Taxifahrten zur Personenbeförderung von bis zu 50 Kilometern Entfernung oder innerhalb des Pflichtfahrgebiets (unabhängig von der Entfernung), gilt der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz von 7 %.

Bei allen anderen Fahrten (auch Besorgungsfahrten, Starthilfe und anderen Sonderleistungen außerhalb der Personenbeförderung) gilt der Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 2 UStG). Die Umsatzsteuer ist im angezeigten Fahrpreis inbegriffen. Die Umsatzsteuer ist auf Quittungen getrennt auszuweisen.

Ab Grenzübertritt ins Ausland darf dem Fahrgast keine Umsatzsteuer für Deutschland berechnet werden.

Taxiwerbung

Taxi mit Farbfreigabe


Taxiwerbung gehört zur Außenwerbung.

Werbung und Kenntlichmachung von Taxis ist in § 26 BOKraft geregelt, nach dem Werbung an der Außenseite von Taxis nur an den Seitentüren erlaubt ist. Seit einigen Jahren sind auch Dachwerbeträger erlaubt. In den meisten Bundesländern gilt weiterhin die vorgeschriebene Farbe ‚Hellelfenbein’,[10] in den anderen wird teilweise die gesamte Fahrzeugoberfläche mit Werbung beklebt.

Politische und religiöse Werbung ist auf Taxis verboten.

Service

Je nach Tarif (Taxe) gibt es Servicezuschläge; so kann sich der Fahrpreis zum Beispiel erhöhen durch:

  • Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge
  • Großraumzuschläge (Zuschlag für mehr als vier Fahrgäste)
  • Anfahrtkosten (meistens ist die Anfahrt im Pflichtfahrgebiet frei)
  • Abfahrt vom Flughafen
  • Gepäcktransport
  • Einkaufsdienste ohne Fahrgast nach vorher mitgeteilter Einkaufsliste
  • Gepäck bis zur Wohnungstür tragen
  • Kurierdienste
  • Pilotenfahrten
  • Lotsenfahrten
  • Kfz-Starthilfe (oft im Auftrag des ADAC)
  • Tiertransporte
  • bargeldlose Zahlung
  • Wartezeiten auf Wunsch des Fahrgastes (zum Beispiel Stopp an der Apotheke, Bank/Geldautomat etc.) oder verkehrsbedingt
  • Laufenlassen der Klimaanlage im Sommer oder Standheizung im Winter bei längerem Stillstand des Fahrzeugs.

In Deutschland darf ein Taxi maximal neun Personen einschließlich Fahrer befördern. Mehr erlaubt weder der Personenbeförderungsschein noch der Pkw-Führerschein Klasse B. Klapp-Notsitze im Kofferraum (z. B. bei Kombis) gegen die Fahrtrichtung gelten als vollwertige Sitzplätze.

Der Fahrpreis wird innerhalb des Pflichtfahrgebiets mit dem Taxameter ermittelt, außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist er frei verhandelbar.

Innerhalb des durch die jeweilige Behörde festgelegten Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht, das heißt der Taxifahrer eines freien am Taxihalteplatz bereitgehaltenen Taxis darf eine Fahrt nicht willkürlich ablehnen, etwa aufgrund der Person des Kunden, der Länge der Fahrstrecke oder des Ziels. Für Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, gilt das jedoch nicht. Der Taxifahrer darf jedoch die Beförderung in jedem Fall ablehnen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist (§ 13 BOKraft). Gründe hierfür können eine erhebliche Alkoholisierung des Fahrgastes, Verschmutzung, Bewaffnung (z. B. eine geladene Schusswaffe), ein großer oder nicht angeleinter Hund, Aggressivität oder eine ansteckende Krankheit des Fahrgastes sein. Ebenso eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes.

Arbeitsfeld

Taxistand (VZ 229 in Deutschland)

Taxis stehen an speziell dafür vorgesehenen Halteplätzen, so genannten Taxiständen, bereit, um auf Fahrgäste zu warten. Entgegen verbreiteter Auffassung ist ein Kunde nicht verpflichtet, das erste Taxi der Warteschlange zu wählen, der Kunde darf sich das Taxi aus der Warteschlange frei auswählen. Kommt ein Fahrer dieser Beförderungspflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 61 PBefG). Taxis dürfen nicht ohne Auftrag an anderen Orten auf Kunden warten. Wenn Kunden einem fahrenden Taxi mit Handzeichen einen Beförderungswunsch signalisieren, dürfen diese aufgenommen werden, solange sich das Taxi im eigenen Pflichtfahrgebiet aufhält. Außerhalb dieses Gebiets ist dies untersagt (das Aufnehmen von winkenden Fahrgästen dort trotz des Verbots, sofern nicht dortige Taxis direkt benachteiligt werden und es ausschließlich während der Rückfahrt in die eigene Betriebssitzgemeinde geschieht, gilt allerdings als lässliches Kavaliersdelikt, oft auch im Interesse des Fahrgasts).

Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen (§ 12 StVO).

Der Taxifahrer ist verpflichtet, unaufgefordert die kürzeste oder kostengünstigste Fahrtstrecke zu wählen, sofern der Kunde nicht die Strecke festlegt. Die Benutzung des Taxameters ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorgeschrieben. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt der Tarif nicht; Fahrer und Fahrgast müssen sich dann vor Fahrtantritt über den Fahrpreis einigen.

Voraussetzungen für Taxifahrer

Zum Führen eines Taxis ist in Deutschland ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung (auch Personenbeförderungsschein für Taxi, umgangssprachlich P-Schein oder Taxischein) notwendig, der von der Straßenverkehrsbehörde erteilt wird. Dafür muss das 21. Lebensjahr vollendet sein (§ 48 FeV), zwei Jahre Fahrpraxis und Ortskenntnis (Ortskundeprüfung) sind nachzuweisen. Weiterhin wird ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Punktekonto des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg sowie eine Tauglichkeitsuntersuchung nach der Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung verlangt. Eine „Funklizenz“ ist eine privatrechtliche Regelung, die eine Funktaxizentrale zur Bedingung machen kann, bevor Funkaufträge dieser Zentrale angenommen werden dürfen. Kosten, Bedingungen und Voraussetzungen (Einweisung und Prüfung) sind Gegenstand der freien Vertragsgestaltung zwischen der Zentrale und den Nutzern des Funkdienstes.

Voraussetzungen für Taxiunternehmer

Der Betrieb eines Taxiunternehmens in Deutschland ist genehmigungspflichtig. Der Taxiunternehmer muss nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen, damit ihm eine Genehmigung (Taxikonzession) erteilt wird. Dazu gehört unter anderem:

  • die fachliche Eignung
  • die persönliche Zuverlässigkeit
  • die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes.

Der Unternehmer oder die zur Führung des Unternehmens bestellte Person muss die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs in der Regel durch eine Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer nachweisen.

Aufgrund der regionalen Unterschiede bei der Erteilung der Taxigenehmigung muss der Antragsteller in den größeren Städten und Gemeinden in der Regel mit längerer Wartezeit kalkulieren.

Situation in Österreich

Das Taxischild in der verbreitetsten Variante
Taxischild in Villach
Taxi in Villach
Taxistand (Hinweiszeichen 6a)

Gesetzliche Regelungen

Die Ausstellung des Taxilenkerausweises sowie die Taxibetriebsordnung ist den einzelnen Bundesländern überlassen. Daher gibt es neun Landesbetriebsordnungen sowie eine Bundesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 2003). Die Ausstellung des Taxilenkerausweises kann nur erfolgen, wenn:

  • die Lenkberechtigung Klasse B vorliegt und die Probezeit bereits vorüber ist, sowie eine einjährige Fahrpraxis vorliegt
  • die Vertrauenswürdigkeit vorliegt (keine Vorstrafen, keine Führerscheinentzüge), fünf Jahre rückwirkend
  • ein Mindestalter von 20 Jahren vorliegt
  • die Taxilenkerprüfung bei der Wirtschaftskammer Österreich abgelegt worden ist
  • ein mindestens sechsstündiger Erste-Hilfe-Kurs absolviert worden ist, laut Führerscheingesetz (FSG) 1996
  • eine Ortskundeprüfung abgelegt wird (für den Bezirk).

Vorgeschriebene Ausstattung

Die im Taxigewerbe verwendeten Fahrzeuge müssen mit mindestens vier Türen ausgestattet und für mindestens vier Personen abgesehen vom Lenker kraftfahrrechtlich zugelassen sein. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1.000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht sein, sofern sie einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen gewährleistet. Das Mietwagenfahrzeug hat eine Mindestaußenlänge von 4200 mm auszuweisen. Die Fahrzeuge müssen unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen folgende Ausstattung aufweisen:

  • Fahrzeuge, die nach dem 1. Dezember 2006 als Taxifahrzeuge zugelassen wurden, müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
  • Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein.
  • Im Fahrzeuginneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden eindeutig und gut lesbar ersichtlich zu machen.
  • Der Fahrgastraum muss mit einer ausreichenden Innenbeleuchtung ausgestattet sein.
  • Der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können
  • Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges ist deutlich zu kennzeichnen.

Taxifahrzeuge müssen durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (mindestens 180 mm × 100 mm) gekennzeichnet sein, das jedoch nicht blenden darf. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen. Das Schild ist bei Dunkelheit und schlechter Sicht zu beleuchten. An Taxifahrzeugen sind die Preise an den beiden hinteren Seitenscheiben oder an der Heckscheibe deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Ausnahmen vom ausgezeichneten Preis sind konkret anzuführen. Die Preise sind in Euro und Cent anzuführen und einschließlich der Umsatzsteuer auszuzeichnen.

Steuern

Im Personenbeförderungsgewerbe gilt der ermäßigte Steuersatz von 10 %. Ein Kraftfahrzeug des Taxigewerbes ist von der NoVA befreit. Voraussetzung für diese Befreiung von der NoVA ist, dass das Fahrzeug zu mindestens 80 % für den begünstigten Zweck verwendet wird. Das heißt, es muss dieses Fahrzeug nachweislich zu mindestens 80 % in der gewerbsmäßigen Personenbeförderung eingesetzt werden. In der Regel wird die NoVA vom Fahrzeughändler berechnet, auf den Kaufpreis überwälzt und an das Finanzamt abgeführt. Die Steuerbefreiung wird im Wege einer Vergütung der Abgabe durch das Finanzamt bewirkt.

Das Fahrzeug wird bei der KFZ-Anmeldung auf den Verwendungszweck 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes) angemeldet und ist dann automatisch von der KFZ-Steuer befreit. Die 80%-ige Nutzung für den begünstigten Zweck muss jedoch auch hier nachweisbar sein.

Tarife

Die Tarife sind vom Landeshauptmann festgelegt und gelten für den gesamten Bezirk. In Städten über 50.000 Einwohner sind Taxameter vorgeschrieben. Außerhalb können die Unternehmer ihren Tarif selbst wählen, und es sind keine Taxameter vorgeschrieben. Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der in Deutschland ähnlich.

Österreichweite Rufnummern

Auch in Österreich gibt es (zum Teil auch konkurrierende) Rufnummern, die für sich in Anspruch nehmen, die bundeseinheitliche Rufnummer für Taxis zu sein. Über diese Rufnummern erreicht man dann das nächste der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen. Das bekannteste Beispiel hierzu ist 0800CabCall; der kostenfreie Dienst ermöglicht es in etwas mehr als 100 Städten ein Taxi durch einen Anruf bei einer einheitlichen Gratisrufnummer zu erreichen. Für den Taxikunden ist ein solcher Anruf zwar gratis, die Anrufkosten übernimmt aber das lokale Taxiunternehmen.

Situation in anderen Ländern

In Teilen Afrikas, Lateinamerikas und Asiens sind neben Limousinen auch Kleinbusse als Taxis üblich, in Asien und in einigen Städten Lateinamerika weiterhin Rikschas, Motor- oder Autorikschas, sowie Motorradtaxis. In Indonesien ist das Bemo ein typisches Verkehrsmittel. In England sind Taxis unter den Namen Cab oder London Taxi geläufig. Bekannt ist auch die Taxiflotte von New York mit ihren 12.000 „Yellow Cabs“ (siehe auch Checker Cab). In der Türkei verkehrt zusätzlich zu Bussen und Taxis im gesamten Land der Dolmuş, ein Kleinbus mit Sammelfunktion, mit dem man auch entlegene Orte des Landes erreichen kann.

Es gibt in vielen Ländern auch unterschiedliche Preise, da es keine einheitliche Eichung der Taxameter durch ein Eichamt oder ähnliche Institution gibt. In Frankreich zum Beispiel können zwei Taxis, die hintereinander dieselbe Strecke von A nach B fahren, völlig unterschiedliche Preise haben.

Galerie

Trivia

Berühmte (ehemalige) Taxifahrer

Taxis und Taxifahrer in Literatur und Film

Hans Fallada setzte mit dem Roman Der eiserne Gustav aus dem Jahre 1938 dem Berliner Droschkenkutscher Gustav Hartmann ein literarisches Denkmal.

In ihrem Roman Die Taxifahrerin hat die französische Autorin Victoria Thérame ihre Erfahrungen als Taxifahrerin im nächtlichen Paris verarbeitet.

Senta Berger spielt in der ZDF-Fernsehserie Die schnelle Gerdi eine Taxifahrerin.

Der Berliner Kabarettist Wolfgang Gruner mimte in einer Reihe von Sketchen den Taxifahrer „Fritze Flink“.

Es gibt einige Filme, die das Taxifahren schwerpunktmäßig behandeln. Schon 1932 spielte James Cagney einen Taxifahrer in Taxi!. Night on Earth ist ein Episodenfilm, der aus fünf verschiedenen Städten (Los Angeles, New York, Paris, Rom und Helsinki) zur selben Zeit berichtet und dabei die unterschiedlichsten Situationen aus dem Berufsalltag von Taxifahrern beschreibt. In Taxi gibt es rasante Verfolgungsjagden durch Marseille, und in Das fünfte Element steuert Bruce Willis sein Fluggefährt durch eine futuristische Megalopolis mit Straßen in alle Richtungen, auch senkrecht. (Dieses Motiv findet sich wieder in der deutschen SF-Persiflage (T)Raumschiff Surprise - Periode 1). Der Taxi Driver von Martin Scorsese geht den gewalttätigen Weg des Einzelgängers, der einen missionarischen Kreuzzug gegen Schmutz und Dekadenz in der Großstadt führt. In Collateral wird ein Taxi samt Fahrer von einem Berufskiller gemietet und transportiert diesen zu mehreren Morden. In Die Taxifahrerin spielt Christine Boisson eine Pariser Taxifahrerin, die durch außergewöhnliches Verhalten auffällt: Sie raubt einen Fahrgast aus und befördert andere zum „Fleischpreis“.

Literatur

  • Lehrbuch Der Taxi- und Mietwagenunternehmer, Verlag Heinrich Vogel, ISBN 3-574-24026-0
  • Handbuch Taxi und Mietwagen, Verlag Heinrich Vogel, ISBN 3-574-24039-2
  • Lehrbuch Fachkunde und Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer, Verlag Heinrich Vogel, ISBN 3-574-24032-5
  • Taxi – Das mobilste Gewerbe der Welt, Museum für Verkehr und Technik Berlin, Nicolaische Verlagsbuchhandlung Beuermann GmbH Berlin 1993, ISBN 3-87584-489-0
  • Roman Taxi, Karen Duve, Eichborn Verlag, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-8218-0953-3 (zutreffende Beschreibung der Taxiszene in Hamburg während der 1980er Jahre).

Einzelnachweise

  1. duden.de Taxis
  2. Welt online zur aktuellen Anwendung der M2M-Technik anhand Taxi Berlin
  3. Jörg Wirtgen: Mehr Smartphones als PCs, Tablets und Notebooks zusammen verkauft. heise online, 5. Februar 2012, abgerufen am 19. März 2012.
  4. Uwe Reimann: Neue Taxi-App sorgt für Ärger. RP online, 14. Februar 2012, abgerufen am 19. März 2012.
  5. MyTaxi, Taxi.eu & Co.: Nützliche Taxi-Apps fürs Smartphone. Focus, 2. März 2012, abgerufen am 12. März 2012.
  6. Taxi-App MyTaxi expandiert ins Ausland. heise online, 23. Januar 2012, abgerufen am 27. März 2012.
  7. Die offizielle Homepage von Eco Taxi Berlin
  8. http://www.rp-online.de/region-duesseldorf/duesseldorf/nachrichten/illegale-taxifahrer-im-visier-1.1122149
  9. Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr. (PDF, 926 KB) Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP), Dezember 2011, abgerufen am 29. März 2012.
  10. 10,0 10,1 Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, laut Taxi mit Totalbranding. In: Planusblog. Veröffentlicht am 18. August 2008. Abruf am 29. März 2012.
  11. satellitenwelt.de: „Frequenzzuteilung: 2-m Betriebsfunk“ und „Frequenzzuteilung: 70-cm-Betriebsfunk“
  12. § 2 und 3 Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
  13. 13,0 13,1 Oliver Leibbrand: Autowink und Schwedenhaube. (PDF, 4,0 MB) In: Sicherheitsprofi 6/2010. BG Verkehr, 17. September 2010, S. 29, abgerufen am 27. März 2012.
  14. Bild der ersten deutschen Taxifahrerin, auf heise.de, gesehen 30. Oktober 2011

Weblinks

 Commons: Taxi service – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Taxi – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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