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Tatort

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Dieser Artikel behandelt den kriminalistischen Begriff Tatort. Für die gleichnamige Fernsehreihe siehe Tatort (Fernsehreihe), für die Hörspielreihe siehe Radio-Tatort.
Spurensicherung an einem Tatort durch das United States Army Criminal Investigation Command
Spurensicherung an einem Tatort mit Kampfplatz und Schleifspuren, Hochschule für Kriminalisten, Berlin 1932.

Ein Tatort (TO) ist in der Kriminalistik ein Ort, an dem ein Täter vor, während oder nach der Straftat gehandelt hat. An den Örtlichkeiten können unter Umständen Fakten zum Tathergang, Tatopfer und Täter ermittelt werden. In aller Regel wird dort vor allem nach Spuren gesucht (Haare, Fingerabdrücke, Blut, Körpersekrete, Tatmittel etc.). Die rechtliche Definition ist in Deutschland stark abweichend.

Der Begriff wird nicht nur im Zusammenhang mit der polizeilichen Ermittlungsarbeit, sondern auch in der Kriminologie und der Kriminalstatistik verwendet.

Begriffliche Abgrenzung

Abzugrenzen ist der Begriff des Tatorts von dem des Fundorts, etwa einer Leiche oder eines Beweisstücks. Dieser wiederum muss nicht zwangsläufig mit dem des Ablegeorts identisch sein, etwa wenn eine Leiche in ein fließendes Gewässer geworfen und anderenorts angeschwemmt wird. Ein neutraler Begriff, der Verwendung finden sollte, wenn (noch) nicht geklärt ist, ob es sich um den Tat-, Ablage- oder Fundort handelt ist der des Ereignisorts. Ereignis- oder auch schlicht Einsatzort nennt man auch den Ort, an dem ein nicht sanktionsbewehrtes Ereignis wie beispielsweise eine Naturkatastrophe stattfindet oder stattgefunden hat.

Recht

Im deutschen Recht wird der Begriff des Tatorts im kriminalwissenschaftlichen Sinne nicht legaldefiniert. Soweit vom „Ort der Tat“ die Rede ist, geht es um Fragen der Zuständigkeit für die Strafverfolgung (§ 9 StGB, § 7 StPO, § 7 OWiG). Nach dem Tatort richtet sich in der Regel die örtliche Zuständigkeit der Polizei und Staatsanwaltschaft und damit – nach der gesetzlichen Regelung indirekt – auch der Gerichte. Ausnahmen sind zum Beispiel Terrorismus und Spionage. Im Rahmen der Vorermittlungen ist die örtlich zuständige Polizei gemäß § 163 StPO (ggf. in Verbindung mit § 46 OWiG) für die Verfolgung von Tat und Täter zuständig.

Begehungsort nach dem Ubiquitätsprinzip ist nicht nur der Ort, an dem die Handlung begangen oder unterlassen wurde, sondern auch der Ort, an dem ein tatbestandsmäßiger Erfolg eingetreten ist oder nach dem Vorstellungsbild der Beteiligten eintreten sollte (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1998 - 5 StR 494/97 - BGHSt 44, 52 - NJW 1998, 2610; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09 - NJW 2010, 2448).

Tatortarbeit

Tatortarbeit der Polizei an einem Tatort des Amoklaufs von Lörrach
Beschlagnahmte Gegenstände, die zum Wegschließen zu sperrig sind, werden entsprechend gekennzeichnet

Die Tatortarbeit ist eine Aufgabe der Polizei, die einen Polizeieinsatz aufbaut und durchführt. Beim Erstzugriff auf den Tatort hat vielfach die Schutzpolizei den Sicherungsangriff, den Auswertungsangriff dagegen die Kriminalpolizei. In praktisch jedem Fall ist die örtliche Polizeidienststelle der Schutzpolizei vor Ort. Sie übergibt den Tatort an die Kriminalpolizei mitsamt Beweismitteln und Berichten sowie zum Teil Personen.

Am Tatort erfolgt der sogenannte Erste Angriff.[1] Polizeitaktisch wird ein Tatort unmittelbar nach Eintreffen der Einsatzkräfte durch innere und äußere Absperrung sowie Sicherstellung bzw. Beschlagnahme gesichert. Außerdem wird der Tatort nach Beweismitteln abgesucht und es wird ein Trampelpfad (Spurengasse) eingerichtet, um weder vorhandene Spuren zu verfälschen noch eigene zu setzen. Am Zugang findet eine Kontrolle der Personen statt, die den Tatort betreten oder verlassen wollen. Außerdem wird bei Sofortlagen eine Tatortbereichsfahndung eingeleitet. Des Weiteren ist es wichtig, die Situation des Tatortes zu beschreiben (sog. Tatortbefund) sowie eventuelle Täter aus dem Kreis der Schaulustigen zu ermitteln, da manche Täter den weiteren Ablauf nach ihrer Tat beobachten.

Der Tatort ist im Strafverfahren vor allem der dort vorhandenen Spuren wegen Ausgangspunkt für Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden. Vor allem hier können Beweismittel für das Stattfinden einer Tat und für die Täterschaft gefunden werden. Diese Spuren ermöglichen im idealen Fall eine direkte Überführung eines Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten oder führen unter Umständen auch zu weiteren Ermittlungsansätzen, die zumindest eine Personenfahndung ermöglichen. In jüngster Zeit wird im Falle von Sexual- und Gewaltdelikten die Nützlichkeit von Tatortdaten auch in Bezug auf die forensische Psychiatrie diskutiert, da sie behandlungsrelevante Hinweise auf die psychologischen Hintergründe der Straftat geben.[2]

Bestimmte Straftaten werden nur von der Kriminalpolizei bearbeitet. Hierzu gehören auch kriminalistische Ermittlungen vor Ort. Sofern der Erste Angriff durch Kräfte der Schutzpolizei erfolgt, findet vor Ort eine Tatort-Übergabe an die Kräfte der Kriminalpolizei statt. Dieser Informationsaustausch geschieht mithilfe eines schriftlichen, meist mehrseitigen Erstzugriffsberichtes und/oder mündlich vor Ort. Hierbei werden ggf. auch Spuren sowie Personalien von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen übergeben. Anschließend wird der Auswertungsangriff vorgenommen, der vornehmlich die Spurensicherung beinhaltet. In der Regel wird ein Tatortbefundsbericht erstellt. Deutschlandweit ist die Anleitung Tatortarbeit-Spuren (ATOS), herausgegeben vom Bundeskriminalamt, verbindlich.

Siehe auch

Literatur

  • Holger Roll: Tatortarbeit. Lehr- und Studienbriefe Kriminalistik/Kriminologie. 1. Auflage. Band 8, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, Hilden 2008, ISBN 978-3-8011-0577-8.
  • Rolf Ackermann: Tatortarbeit und kriminalistische Erkenntnismöglichkeiten. In: Kriminalistik. 2006, S. 783–788.
  • Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, Ausbildungsgang mittlerer Polizeivollzugsdienst - Kriminalistik/Kriminalitechnik, Kriminalistik/Kriminaltechnik, Skriptum 6: Kriminalistische Tatortarbeit/Erster Angriff, Begriff und Bedeutung des Tatortes, Grundlagen für die polizeiliche Tatortarbeit, Tatortarbeit und kriminalistisches Denken, Struktur und Methodik. Dezember 2010. (PDF; 176 KB)

Weblinks

Wiktionary: Tatort – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Crime scenes – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Ulf Steinert: Skriptum Kriminalistische Tatortarbeit/Erster Angriff. Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, Dezember 2010, S. 6. (online als PDF)
  2. C. Musloff, J. Hoffmann (Hrsg.): Täterprofile bei Gewaltverbrechen. 2. Auflage. Springer, Heidelberg 2006, ISBN 3-540-33345-2, Kap. 16, 17 & 18.
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