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Strafverteidiger

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Ein Strafverteidiger ist der dem Beschuldigten in einem Strafverfahren zur Seite stehender Vertreter. In der deutschen Strafprozessordnung (StPO) ist er als Verteidiger bezeichnet.

Organ der Rechtspflege

Der Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege[1] (vgl. auch § 1 BRAO). Diese Stellung ist dem Berufsrecht der Rechtsanwälte angelehnt, obwohl nicht nur Rechtsanwälte als Strafverteidiger auftreten können (§ 138 StPO). Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet und insoweit gleichberechtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist. Umgekehrt kann er natürlich auch keine Weisungen erteilen. Daneben steht freilich die Aufgabe des Vorsitzenden des Gerichts, die Verhandlung zu leiten. Im Rahmen dieser Aufgabe kann der Vorsitzende dem Verteidiger etwa das Wort erteilen oder auch entziehen. In der Praxis ergibt sich hier ein gewisses Spannungsfeld, das im Einzelfall unter Beachtung der Prinzipien der Unparteilichkeit, der Gewährung rechtlichen Gehörs aber auch der Durchführung des Verfahrens zu behandeln ist.

Person des Verteidigers

Verteidiger darf gemäß § 138 Abs. 1 StPO jeder Rechtsanwalt und jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein. Nach § 139 StPO kommt auch die Verteidigung durch einen Rechtskundigen (Rechtsreferendar oder Assessor) in Betracht. In besonderen Fällen bietet zudem § 138 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der Verteidigung durch einen Kammerrechtsbeistand oder eine andere Person, die das Vertrauen des Angeklagten genießt. So kann beispielsweise im Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht auch ein Steuerberater als Verteidiger auftreten. Im Falle der notwendigen Verteidigung vor dem Landgericht kann dies jedoch nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt geschehen.

Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Gemäß Art. 6 III lit. c EMRK, Art. 14 d IPBPR gehört dies zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte rechtlichen Beistandes bedienen.

Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden, hat aber – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – allein den Interessen seines Mandanten zu dienen. Seine Stellung ist insofern nicht mit der des Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zu ihnen im Rahmen der geltenden Gesetze nur dem wohlverstandenen Interesse seines Mandanten verpflichtet.

Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im selben Verfahren ist wegen möglicher Interessenkollisionen gesetzlich unzulässig (§ 146 StPO, § 356 StGB). Auch sonst ist es zumindest den Rechtsanwälten als Verteidiger von Berufs wegen untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten.

Wahl- oder Pflichtverteidigung

Der vom Gesetz angenommene Normalfall ist die Auswahl des Verteidigers durch den Beschuldigten. Zwischen Verteidiger und Mandant wird in diesen Fällen ein Vertrag geschlossen, der regelmäßig ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag ist und auf den weitgehend die Regeln des Dienstvertragsrechts Anwendung findet. Für den Vergütungsanspruch des Verteidigers haftet demnach zunächst der Mandant.

Ein Pflichtverteidiger ist demgegenüber dann zu bestellen, wenn der Beschuldigte keinen Anwalt hat, aber ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Eine notwendige Verteidigung liegt in den in § 140 StPO bezeichneten Fällen vor, insbesondere bei erstinstanzlich vor dem Landgericht verhandelten Fällen, bei Verbrechen, einem drohenden Berufsverbot oder drohender Anordnung der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.

Verteidigungsstrategien

Im Rahmen der Verteidigungsstrategien ist zwischen dem Verteidigungsziel oder den zu desser Erreichung eingesetzten Mitteln zu differenzieren:

Verteidigungsziel kann die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch sein. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn eine Verurteilung vermieden werden kann.

Erscheint eine Verurteilung unvermeidbar, richtet sich das Verteidigungsziel darauf, eine möglichst milde Sanktion zu erreichen. Ob diese darin besteht, dass eine Verurteilung nur zu einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wird, einer kürzeren Freiheitsstrafe oder einer flankierenden Maßnahme, wie etwa der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgt, hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab.

Verteidigungsmittel kann das Erarbeiten einer Einlassung des Angeklagten, der Rat an diesen, von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen, das Benennen eigener Zeugen usw. sein. Zu den Verteidigungsmitteln gehört auch die sogenannte Konfliktverteidigung, wobei dieser Begriff bislang nur eingeschränkt wissenschaftlich definiert ist. Bei mehreren Beschuldigten kommt als Sonderform die sogenannte Sockelverteidigung in Betracht.

Vergütung des als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts

Die Vergütung erfolgte früher nach der BRAGO. Seit dem 1. Juli 2004 ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG abzurechnen. Diese sogenannte gesetzliche Vergütung bildet auch das Maß dessen, was einem freigesprochenen Angeklagten von der Staatskasse zu erstatten ist. Im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung kann sich der Verteidiger auch eine höhere Vergütung versprechen lassen, insbesondere ein Zeithonorar vereinbaren.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil vom 11. März 1975, Az. 2 BvR 135-139/75, BVerfGE 39, 156 ff., Volltext
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