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Strafvereitelung

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Die Strafvereitelung (vom englischen obstruction of justice auch oft fälschlich als Behinderung der Justiz bezeichnet) ist nach deutschem Strafrecht die absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Bestrafung des Täters oder eines Teilnehmers einer rechtswidrigen Tat. Dabei werden sowohl die Vereitelung der Strafverfolgung als auch die Vereitelung der Strafvollstreckung einbezogen. Geschütztes Rechtsgut ist demgemäß nach herrschender Ansicht die Strafrechtspflege in ihrer Aufgabe, Strafen zu verhängen und zu vollstrecken. Die Strafvereitelung ist wie auch die Begünstigung, die Hehlerei und die Geldwäsche, ein Anschlussdelikt. Strafvereitelung ist strafbar. Sie ist geregelt in § 258 StGB. Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Vergehen), wobei die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe.

Notwendig ist eine rechtswidrige Vortat, die auch fahrlässig begangen worden sein kann. Täter der Strafvereitelung kann niemals der Täter der Vortat (so auch § 258 Abs. 5) sein, da dies den prozessualen Schutz des nemo tenetur se ipsum accusare (lat., niemand ist gehalten sich selbst anzuklagen, sog. Selbstbegünstigungsprinzip) zuwiderlaufen würde. Die Vereitelung kann auf alle denkbaren Arten und Weisen erfolgen, beispielsweise durch Behinderung der Ermittlungsarbeiten oder durch Verbergen des Straftäters. Nicht zum Schutzzweck der Norm gehören jedoch Handlungen wie die ärztliche Behandlung des Täters oder die Lebensmittelversorgung im üblichen Geschäftsbetrieb. Möglich ist auch die Vereitelung durch Unterlassen. Dafür müsste der Täter der Strafvereitelung eine Garantenstellung für die Strafverfolgung innehaben. In der Regel obliegt diese Garantenstellung nur den Angehörigen der Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden, sodass in solchen Fällen ohnehin § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) anwendbar ist. Dieser Tatbestand, der die materiell-rechtliche Absicherung des Legalitätsprinzips darstellt, sieht einen erhöhten Strafrahmen vor.

Problematisch ist die Strafvereitelung für den Strafverteidiger: Ihm obliegt die Pflicht der ordnungsgemäßen Vertretung seines Mandanten; darüber hinaus darf er jedoch keine falschen Aussagen herbeiführen und keine wahrheitswidrigen Angaben machen.

Die Vollstreckungsvereitelung bezieht sich nicht nur auf Strafen, sondern auch auf andere Maßnahmen wie die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Davon besteht auch keine Befreiung, wenn die Verurteilung des Straftäters zu Unrecht im Sinne eines Justizirrtums erfolgt ist, da im Rechtsstaat stets die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, und dem Verurteilten zugemutet werden kann, diesen Weg zu beschreiten. Die Zahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten anstelle des Täters wird in der Literatur als Strafvereitelung kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung lehnt hier die Verwirklichung des Tatbestandes der Strafvereitelung ab, während die Literaturmeinung die Auffassung vertritt, dass die Strafe stets den Täter treffen soll und der Zweck vereitelt würde, sollte ein anderer sie leisten.

Begeht jemand eine (einfache) Strafvereitelung, um seinen Angehörigen vor Strafe (oder gleichgestellten Maßnahmen, s.o.) zu schützen, so kann er hierfür nicht bestraft werden (§ 258 Abs. 6 StGB). Hiervon besteht bei der Qualifikation der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) eine Ausnahme.

Literatur

  • Christian Neumann: Reform der Anschlußdelikte. Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei (§§ 257 ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Münster 2007 ISBN 978-3-86582-441-7 auch online
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