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Strafgesetzbuch (Liechtenstein)

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Basisdaten
Titel: Strafgesetzbuch
Abkürzung: StGB
Art:
Geltungsbereich: Liechtenstein
Rechtsmaterie: Strafrecht
Datum des Gesetzes: 24. Juni 1987
Inkrafttreten am: 1. Januar 1989
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Strafgesetzbuch Liechtensteins folgt in seiner Fassung dem Muster des österreichischen Strafgesetzbuchs. Wie dieses gliedert es sich in zwei Teile, den Allgemeinen Teil, §§ 1–74, und den Besonderen Teil, §§ 75–321.

Auch inhaltlich folgt es in weiten Teilen wörtlich dem Vorbild. Der Schwangerschaftsabbruch ist jedoch im Gegensatz zu Österreich nur erlaubt, wenn er zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig (unter 14 Jahre) gewesen ist oder, wenn an der Schwangeren eine Vergewaltigung (§ 200), eine sexuelle Nötigung (§ 201) oder ein sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 204) begangen wurde und die Schwangerschaft auf einer solchen Tat beruht (§§ 96–98a).

Der Hochverrat besteht – überraschend für eine Monarchie – nicht in einem Angriff auf den Landesfürsten, sondern dem österreichischen StGB folgend in einer Abtrennung eines zum Fürstentum gehörenden Gebiets (Gebietshochverrat) oder in einer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt bewirkten Verfassungsänderung (Verfassungshochverrat) (§ 242 Absatz 1).

Weblinks

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