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Stipendium

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Ein Stipendium (lateinisch stipendium; ‚Zahlung eines Betrages, Sold, Löhnung‘[1]) ist eine finanzielle Unterstützung für Künstler, Sportler, Schüler, Studenten oder Jungwissenschaftler (die dann als Stipendiaten bezeichnet werden) und ist als solches ein wesentliches Element der Begabtenförderung. Des Weiteren vergeben auch Stiftungen Reisestipendien für ausgewählte Personen.

Vergabepraxis und Stipendienleistungen

Stipendien werden aufgrund von politischen und sozialen Kriterien oder besonders guten Leistungen gewährt.

In Österreich werden Stipendien sowohl von der Studienbeihilfenbehörde als auch von der Akademie der Wissenschaften oder der Fonds der Nationalbank vergeben. Es wird unterschieden zwischen der einkommensabhängigen Studienbeihilfe und den Leistungsstipendien, über deren Vergabe der Notenschnitt entscheidet.

In Deutschland muss man sich für ein Stipendium meist bei einer Stiftung bewerben, die Begabtenförderung betreibt. Einige der größten Begabtenförderungswerke erhalten vom BMBF die Mittel zur finanziellen Förderung ihrer Stipendiaten. Weiterhin gibt es die Möglichkeit, sich bei seiner Heimathochschule für das Deutschland-Stipendium zu bewerben, das eine finanzielle Förderung von 300 Euro pro Monat umfasst. Zudem vergeben die außerhochschulischen Forschungseinrichtungen Helmholtz-Gemeinschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Max-Planck-Gesellschaft und Leibniz-Gemeinschaft Stipendien an Promovierende und PostDocs. Auch Unternehmen, Gemeinden oder Privatpersonen vergeben Stipendien.

Manche dieser Stiftungen sind politischer oder kirchlicher Natur, das heißt man muss zum Beispiel bei einer parteinahen Stiftung nachweisen können, dass man für die Prinzipien der „Mutter-Partei“ zumindest aufgeschlossen ist. Trifft dies nicht zu, so wird das Stipendium auch bei hervorragenden akademischen Leistungen nicht zugesagt; trotzdem werden auch in die parteinahen Stiftungen durchaus Stipendiaten aufgenommen, die zwar im Grundsatz mit den jeweiligen Idealen übereinstimmen, im Detail aber durchaus Kritik äußern und Wert darauf legen, weiterhin eine parteipolitisch offene Haltung einzunehmen. Entscheidend für die Aufnahme ins Stipendium sind aber vor allem auch die akademischen, charakterlichen und sozialen Eigenschaften des Bewerbers. Hinzu kommt, dass soziales, gesellschaftliches oder politisches Engagement vorausgesetzt wird, denn die Stiftungen legen darauf Wert, verantwortungsbewusste junge Menschen zu fördern.

Die Vergabemodi sind bei den jeweiligen Stiftungen unterschiedlich. So gibt es zumeist eine schriftliche Bewerbung (auf Vorschlag und schriftliche Gutachten zumeist zweier Dozenten hin) in der ersten Runde, danach Auswahltagungen oder direkt Auswahlgespräche am Hochschulort. Das Prozedere kann mitunter Einzelpräsentationen, Klausuren und Gruppendiskussionen enthalten, auf jeden Fall aber persönliche Auswahlgespräche.

Die konkreten Leistungen enthalten eine monatliche Förderung (welche sich dabei am aktuellen BAföG-Satz orientiert), ein davon unabhängiges Büchergeld in Höhe von 150 Euro, einen exklusiven Zugang zu Praktika, sehr gute akademische sowie wirtschaftliche Beziehungen, einen großzügigen Zuschlag zum eventuellen Auslandsaufenthalt sowie unter Umständen Zuschüsse zu Krankenversicherungen oder auch zinslose Darlehen für bedürftige Stipendiaten. Als „Gegenleistung“ sind bei den meisten Stiftungen die Teilnahme an Stiftungsseminaren, Treffen in den Stipendiatengruppen sowie das Verfassen von Jahresberichten verpflichtend.

Es gibt jedoch auch allgemeine Stipendien, die beispielsweise hochbegabte Schüler oder Studenten zur Förderung aufnehmen, ohne auf deren politische oder religiöse Einstellung zu achten. Bei Studenten und Wissenschaftlern werden die Bedingungen für ein Stipendium meist erst in höheren Semestern erfüllt, da man oft erst ab diesem Zeitpunkt entsprechende Noten bzw. Leistungsnachweise vorweisen kann. Doktoranden bekommen zum Beispiel ein (zeitlich befristetes, in der Regel mit dem Verbot anderweitiger Einkommen während der Promotion verbundenes) Stipendium nur, nachdem ihre Projekte und Lebensläufe mehrfach begutachtet wurden.

Eine Sonderstellung nimmt das Aufstiegsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ein. Das Programm richtet sich an besonders engagierte und motivierte Berufserfahrene und unterstützt ein erstes Hochschulstudium. Wichtige Voraussetzungen für eine Bewerbung sind eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach der Ausbildung sowie ein Beleg für die besondere berufliche Leistungsfähigkeit (u. a. Gesamtnote der Ausbildungsprüfung oder ein begründeter Vorschlag des Arbeitgebers). Die Bewerbung erfolgt in der Regel vor Beginn eines Studiums. Eine formale Altersgrenze besteht nicht.

Es gibt besondere Auslandsstipendien, mit denen Nachwuchswissenschaftler ein Auslandsjahr finanzieren können. Eine Besonderheit unter den Auslandsstipendien ist das Reisestipendium des Deutschen Archäologischen Instituts.

Auch im kulturellen-künstlerischen Bereich gibt es eine Vielzahl von Stipendien, die Auszeichnungs- oder Preischarakter haben. Hier nur einige Beispiele: Die Stipendien der Villa Massimo, die Residenzstipendien der Stiftung Künstlerdorf Schöppingen oder die Stipendien der Akademie der Künste in Berlin. Darüber hinaus werden bei solchen Künstlerstipendien neben der reinen Geldzuwendung vor allem auch Atelierplätze für die Stipendiaten bereitgestellt.

Die Begabtenförderungswerke unterstützen zusammen knapp 14.000 Studenten.[2] Dabei entfallen (einkommensabhängig vergebene) Vollstipendien auf rund ein Viertel der Geförderten.[3]

Sozialversicherung

Im Gegensatz zu Anstellungen beinhalten Stipendien keine soziale Absicherung wie Rentenversicherung, Mutterschutz, Krankenversicherung usw. Auch die Frage der Unfallversicherung ist unklar.[4] Allerdings dürfen Stipendien nur vergeben werden, wenn die Tätigkeiten des Stipendiaten bzw. der Stipendiatin weisungsfrei sind. Es gibt Hinweise darauf, dass die Forschungseinrichtungen Stipendien vergeben und die Stipendiat/innen dennoch zu Dienstleistungen in Lehre und Forschung verpflichtet sind.[5] Dabei kann es sich um Sozialversicherungsbetrug handeln, da der Stipendiengeber die betroffene Person eigentlich anstellen müsste. Betroffene haben die Möglichkeit, über ein Statusfeststellungsverfahren klären zu lassen, ob nicht eigentlich Sozialabgaben fällig wären. Diese müssen ggf. vom Stipendiengeber nachentrichtet werden. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat die entsprechenden Informationen zusammengefasst.[6]

Steuerrecht

Stipendien sind in Deutschland meist steuerfreie Einkünfte beim Empfänger nach § 3 Nr. 44 EStG, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wobei es nicht darauf ankommt, ob durch eine inländische oder eine im EU- sowie EWR-Raum ansässige gemeinnützige Körperschaft die Leistung erfolgt.[7]

Begriffsgeschichte

Im 16./17. Jahrhundert erfuhr der Begriff des Stipendiums einen Bedeutungswandel, den er anscheinend bis ins 18. Jahrhundert in seiner Vieldeutigkeit behielt. Bei einem ersten Blick in Georges Ausführliches Lateinisch-Deutsches Handwörterbuch erfährt man seine Zusammensetzung aus „stips und pendo“ und dass es „einzeln gezahlt wird“. Als Übersetzungsmöglichkeiten werden folgende angegeben: Steuer, Tribut, Kontribution, Zoll, Strafe, Beistand, Unterstützung, Sold, Löhnung, metonymisch auch Kriegsdienst und kriegerische Laufbahn. Über die einzelnen Wortbestandteile informiert das Deutsche Fremdwörterbuch genauer: „stips ‚Geldbeitrag, Spende‘ […] und pendere ‚wägen, zahlen‘“, wobei hier eine genauere Erklärung zu „stips“ fehlt.

Aber hier hilft der Krünitz weiter: „Stips, bei den Römern, ein As, oder wenigstens sollte es so viel sein. […] Man gab diese Münze als ein Almosen, oder wenn freiwillige Kollekten gesammelt wurden.“ Daheraus erklärt sich dann seine spätere Wandlung zur Beihilfe für Lernende. Vorerst jedoch begannen die römischen Bürger diese Münze auch den Gladiatoren zu geben bzw. bei Begräbnissen von Männern, die sich um den Staat verdient gemacht hatten. Im Mittellateinischen wurde stips dann „‚Almosen für ärmere Schüler‘“ bezeichnet. Um 1500 entlehnte man das „Stipendium“ in der Bedeutung „Lebensunterhalt; (kirchliche) Pfründe; Einkommen, Gehalt eines Lehrers, Rektors“.

Mit Beginn des 16. Jahrhunderts trat die heutige Bedeutung erstmals in den Quellen auf: „‚finanzielle Unterstützung, Ausbildungsbeihilfe; Studien-, Forschungsbeihilfe‘ für bedürftige, förderungswürdige Schüler, Studenten, (jüngere) Wissenschaftler und Künstler, früher auch für ‚Freiplätze im Alumnat einer Schul- und Lehranstalt, in der Burse einer Universität’“ verwendet. Man verwendete Stipendium somit auch als Synonym für Alumnat, Freiplatz, Freistelle, „gelegentlich auch für das Gemeinschaftshaus, die Burse, gebraucht, weil vielfach ein Freiplatz in einem solchen mit einem Stipendium verbunden ist“.

Allerdings wurde der Begriff schon Ende des 16. Jahrhunderts auch auf nicht-schulische Bereiche ausgedehnt als „‚finanzielle Unterstützung, Unterhaltung; (Geld-)Stiftung; (festes) Handgeld für bestimmte Zwecke‘, speziell seit späterem 19. Jahrhundert [ist er] im kirchlichen Bereich nachgewiesen für ‚Stiftung zur Finanzierung von Messen, bes. von Seelenmessen; Messhandgeld für Priester oder Mesner‘.“ Daher findet man in vielen kirchlichen Nachschlagewerken den Verweis auf das „Messstipendium“. In den Quellennachweisen des Deutschen Fremdwörterbuchs finden sich dann noch weitere synonyme Verwendungen: Soldt, pfrunden, Almosen, Beneficien, Freytisch-stellen, Bursche, Salaria, Donatio, Dotates, Legatum, Subsidium, Stiftung.

Geschichte

Ein Stipendium ist eine freiwillige Gabe von Mitteln für die Unterstützung eines Bedürftigen in seiner Aus- und Weiterbildung. Meist sind dies Gelder, die aus der Stadt- oder Staatskasse bzw. aus testamentarischen Hinterlassenschaften/Stiftungen herrühren. Entsprechend dem Stifter werden sie „Fürstliche, Gräfliche, Adeliche, Raths-Stipendien u.d.g. genannt.“ Wenn sie für bestimmte Studiengänge bestimmt sind, so sind es Juristische, Medizinische oder Theologische Stipendien. Wird ein Stipendium nur an Familienmitglieder weitergegeben, so handelt es sich um ein „Familien- oder Geschlechts-Stipendium“. Entsprechend der Höhe des Geldes unterscheidet man in Kleine und Große Stipendien. Je nachdem ob ein Stipendium für einen Schüler oder einen Studenten ist, spricht man von einem „Schul- oder Academischem Stipendium“.

Diese Klassifizierungen finden sich schon im Zedler Universallexicon, das im zweiten Drittel des 18. Jahrhunderts entstanden ist, und sie können als erste zusammenfassende Darstellung des Stipendienwesens für Kur-Sachsen betrachtet werden, aber auch für das Reich, wie sich später noch zeigen wird.[8] Ein Stipendium ist immer an verschiedene Verpflichtungen gebunden, die der Stipendiat erfüllen muss, dies kann sowohl während als auch nach der Ausbildung gefordert sein. Entweder dass er verschiedene Leistungen erbringt, sich in den Dienst des Stifters stellt für eine festgelegte Zeit und andere Forderungen, die immer individuell vom Stipendiengeber abhängen.

Die »Oekonomische Encyklopädie« von Krünitz vom Ende des 18. Jahrhunderts zeigt, dass die Stipendienvergabe in dieser Zeit auch auf das Handwerk und die Künste ausgedehnt wurde und nicht nur für Studierende gedacht war, da man erkannt hatte, dass auch diese Ausbildungszweige wichtig sind für die Wohlfahrt des Staates. Bzw. formulierte es Weissenberger im »Lexikon der Pädagogik« von 1915 noch treffender: „Staat u. Kirche, Gesellschaft u. Bürgertum, kurz das gesamte geistige Leben eines Volkes wird von der Einrichtung u. Gewährung von S. [Stipendien] aufs innigste berührt.“

Die Verwaltung der Stipendien oblag zunächst einem vom Stifter eingesetzten Verwalter oder einem Verwaltungskomitee. Mit der frühneuzeitlichen Staatsausbildung und dann noch einmal verstärkt mit der einsetzenden Reformation werden die protestantischen Obrigkeiten zu Verwaltern des kirchlichen Stiftungsgutes, da das Kirchengut in Gemeindeeigentum umgewandelt wurde. Somit mussten die Stiftungen neu geordnet werden und damit auch die Stipendien. „Nachdem die Reichspolizeiordnung von 1577 (Art. XXVII § 2 und Art. XXXII § 4) die weltliche Obrigkeit zur Aufsicht über die Stiftungen verpflichtet hatte, wurden nunmehr Grundsätze einer ‚Stiftungspolizei’ entwickelt.“

Die Landesherren erließen Gesetze, die die Verwaltung der Stiftungen regelten und deren Säkularisierung beförderten. Die einzelnen Obrigkeiten erließen konkrete Stipendienordnungen, wie sie bei »Zedler« für Kursachsen ausgeführt sind. Da viele Stiftungen von Privatpersonen den Lehranstalten direkt vermacht wurden, unterstanden sie der Verwaltung der Kirche, da die Schulbildung noch immer Sache der Kirchen war. Erst im 19. Jahrhundert übernahm der Staat die Organisation des Bildungssystems, so dass dann die Verwaltung der Stipendien in sein Ressort fiel. Ein nächster Schritt wurde in der Weimarer Verfassung getan; In ihr wurde im Artikel 146 Absatz 1 und 3 festgelegt, dass fähigen Schülern der Zugang zu höheren Schulen durch den Staat ermöglicht werden muss und das finanzielle Unvermögen nicht für den Abbruch der Schulbildung ursächlich sein durfte.[9]

Den weniger bemittelten Kindern wurde das Schulgeld entweder teilweise oder ganz erlassen. Nach 1945 übernahm man diese Artikel in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, und einige Länder erweiterten sie diese Bestimmung bis zur Schulgeld- und Lernmittelfreiheit. Hier sind es nur noch im sehr weit gefassten Sinne Stipendien, da dies zu einem Recht erklärt wird und somit nicht mehr die freiwillige Gabe des Stifters ursächlich ist. Heute gibt es eine Vielzahl von privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Schüler, Studenten und junge Wissenschaftler mit Hilfe von Stipendien in ihren Studien unterstützen, wovon bspw. die Stipendiendatenbank des Deutschen Akademischen Austauschdienstes einen kleinen Eindruck vermittelt.

Weblinks

Wiktionary: Stipendium – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Georges: Lat.-dt. Hdwb. Bd. 2, Sp. 2803
  2. Im Jahr 2006 erhielten 13.858 Studenten eine Studienförderung, siehe Antwort der Bundesregierung vom 28. März 2007, BT-Drs. 16/4849 (elektronische Vorabfassung). (PDF; 92 kB) S. 2.
  3. Im Jahr 2005 24,66 Prozent, siehe Antwort der Bundesregierung vom 28. März 2007, BT-Drs. 16/4849 (elektronische Vorabfassung) (PDF; 92 kB), S. 3.
  4. Eine Übersicht bietet ein Ratgeber der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, siehe Ratgeber Sozialversicherung für Promovierende (PDF).
  5. Siehe bspw. die Stellungnahme von Andreas Keller im Deutschen Bundestag, S. 12 (PDF; 378 kB).
  6. Stipendiatinnen und Stipendiaten können Sozialversicherungspflicht prüfen lassen (PDF; 198 kB).
  7. Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. September 2010, Az. X R 33/08.
  8. Stipendium. In: Zedlers Universal-Lexicon, Band 40, Leipzig 1744, Spalte 143–145.
  9. documentarchiv.de
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