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Adoption

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Dieser Artikel behandelt die Annahme an Kindes statt – zu weiteren Bedeutungen siehe Adoption (Begriffsklärung).
Waldmüller : The Adoption (1847)

Adoption (von lateinisch adoptio) oder Annahme an Kindes statt oder Annahme als Kind bezeichnet die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Sowohl leiblich verwandte als auch leiblich nicht verwandte Personen können adoptiert werden. Nicht leiblich verwandte Adoptivkinder nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem adoptierten Kind und seinen Herkunftseltern erlöschen im Regelfall. Bei Volljährigenadoptionen und bei Adoptionen naher Verwandter gelten teilweise abweichende Regelungen.

Historisches

Das Rechtsinstitut der Adoption kam mit dem römischen Recht in den deutschen Sprachraum (zur adoptio im römischen Reich siehe Adoption (Römisches Reich)). Eine besondere Form stellte dabei das Adoptivkaisertum dar. Es war eine Periode der Römischen Kaiserzeit, in der die Nachfolge in der Herrschaft regelmäßig durch Adoption bestimmt wurde (98 bis 180 n. Chr.). Dabei ging es um die Auswahl des jeweils geeignetsten Kandidaten als Nachfolger. Die moderne Forschung hat diese idealisierende Sichtweise mittlerweile relativiert. In England, wo das römische Recht sehr wenig Eingang gefunden hat, war sie noch Ende des 19. Jahrhunderts unbekannt.

In Frankreich ist sie erst durch den Code civil von Napoleon I. eingeführt worden. Dort war die Adoption stärker eingeschränkt, weil nach ihm nur Volljährige an Kindes statt angenommen werden dürfen, und nur dann, wenn sie entweder dem Adoptivvater das Leben gerettet haben oder von diesem sechs Jahre lang ununterbrochen während ihrer Minderjährigkeit mit Unterhalt versorgt wurden.

In Österreich wurde wie in Preußen eine richterliche Bestätigung des Adoptionsvertrags gefordert. So bestimmte das Preußische Landrecht, dass durch die Adoption die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner Weise verändert werden sollen, dass zwar das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes erwerbe, nicht aber auch umgekehrt, indem der Adoptivvater keine Ansprüche auf das Vermögen des Kindes erhält. Ferner musste in Preußen die Annahme eines Kindes stets in einem schriftlichen Vertrag und vor Gericht geschehen, und nur Personen, welche über 50 Jahre alt waren, durften adoptieren.

Das sächsische bürgerliche Gesetzbuch erforderte neben einem gerichtlichen Vertrag auch die Genehmigung des Landesherrn, der jedoch von dem Erfordernis des erfüllten 50. Lebensjahrs aufseiten des Annehmenden und der Altersdifferenz von wenigstens 18 Jahren befreien konnte. Den Vätern war erlaubt, ihren unehelichen Kindern nicht bloß auf dem Weg der Legitimation, sondern auch durch Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder zu verhelfen.

Im germanischen Stammesrecht (Lex Salica) konnte durch Affatomie ein Kind angenommen und zugleich als Erbe eingesetzt werden.

Rechtslage in einzelnen Ländern und Rechtsordnungen

Im islamischen Rechtsraum

In Ländern, die der herkömmlichen Deutung des islamischen Rechts folgen, ist eine eigentliche Adoption nach westlichem Maßstab nicht möglich.[1][2] Dies ergibt sich aus der Tradition des Korans, Sure 33, 4–5.[3] Die Kinder gelten nicht als blutsverwandt mit ihrer Adoptionsfamilie somit als mahram; sie behalten den Namen des biologischen Vaters und können nicht erben. Angenommene Mädchen sollten sich vor dem „Adoptivvater“ verschleiern, dito die „Adoptivmutter“ vor dem angenommenen Sohn. Die Aufnahme und Sorge für Waisenkinder gilt dabei als religiös verdienstvoll, wird unter dem Begriff „Kafala“ rechtlich geregelt, begründet aber keine rechtliche Verwandtschaft und entspricht eher einem Pflegschaftsverhältnis.

Diese Situation hat zu Problemen bei der Anerkennung von in islamischen Ländern angenommenen Kindern bei Umsiedlung der Familien nach Europa geführt.[4]

Supranationale Regelungen und Abkommen

Haager Übereinkommen zur Internationalen Adoption

Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Convention of 29 May 1993 on Protection of Children and Co-operation in Respect of Intercountry Adoption) von 1993[5] zielt die Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen, insbesondere die Verhinderung von Kinderhandel durch Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen, Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens und Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.

Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht. In jedem Fall gibt es nach nationalem Recht der Nationalstaaten von Kind und Eltern jeweils eine behördliche oder gerichtliche Einzelfallentscheidung. In Deutschland ist die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zuständig.

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern des Europarats vom 24. April 1967[6] wurde von 19 Staaten gezeichnet und von 16 Staaten ratifiziert, darunter die Bundesrepublik Deutschland. Eine revidierte Fassung dieses Übereinkommens[7] haben bislang (Stand: Februar 2013) acht Mitgliedsstaaten des Europarats unterzeichnet und sieben Staaten ratifiziert, darunter jedoch nicht Deutschland.

Statistische Daten zur Adoption

Herkunft der Adoptivkinder bei transnationalen Adoptionen in den USA 2015

In Deutschland war die Anzahl der Adoptionen zwischen 1994 und 2009 rückläufig. Im Jahr 2008 wurden noch 2950 Kinder aus dem Inland und 1137 Kinder aus dem Ausland adoptiert. Im Jahr 2011 stabilisierte sich die Zahl der Adoptionen. Es wurden 4060 Kinder adoptiert. Dies ist eine Steigerung um ein Prozent gegenüber 2010.[8] Im Jahr 2012 war die Zahl der Adoptionen wieder leicht rückläufig. Insgesamt wurden 3886 Kinder adoptiert.[9] In den Vereinigten Staaten wurden im Jahr 2009 13.000 ausländische Kinder adoptiert. Das sind mehr als in allen anderen Staaten der Welt zusammen.[10]

Transnationale Adoption

Adoptionen nach dem Verständnis, dass ein Kind bei Personen aufwächst, die nicht die biologischen Eltern sind, aber das Kind nach den lokalen Normen der Eltern-Kind-Beziehung großziehen, gab es vermutlich in allen Gesellschaften zu jeder Zeit. Transnationale Adoptionen hingegen sind ein relativ neues Phänomen des 20. Jahrhunderts. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges sahen sich die Amerikaner in der Verantwortung gegenüber tausender durch den Krieg bedingter Waisenkinder in Europa, insbesondere in Deutschland und Griechenland, und adoptierten diese gemäß dem US Displaced People’s Act of 1948 und dem Refugee Act of 1953.[11]

Die zweite Adoptionswelle ereignete sich nach dem Koreakrieg, der ebenfalls viele Kinder elternlos zurücklies. Zwischen 1953 und 1962 wurden circa 15.000 Kinder hauptsächlich aus Korea oder anderen asiatischen Ländern adoptiert. Hinzu kam hier, dass sich diese Kinder – im Gegensatz zu den Adoptionskindern des Zweiten Weltkrieges – äußerlich stark von ihren Adoptiveltern unterschieden. Ein Teil der adoptierten Kinder gingen auch aus gemischten Beziehungen zwischen koreanischen Frauen und amerikanischen Soldaten hervor.[12][13]

Primäre Motivation für eine Adoption war zu dieser Zeit nicht die eigene Kinderlosigkeit, sondern eine moralische Verantwortung gegenüber den Waisenkindern im Allgemeinen und die Wut über den Umgang mit jenen ‚Mischlings-Kindern‘ in ihren Herkunftsländern, die dort als Nicht-Personen behandelt wurden. Diese eher philanthropische Haltung änderte sich jedoch über die Jahre, so dass heute transnationale Adoptionen vor allem von kinderlosen Paaren angestrebt werden. Auch die Herkunftsländer erstrecken sich mittlerweile über den gesamten Globus, wobei zumeist von den armen Ländern in die reichen adoptiert wird. Zudem sanken in vielen europäischen Ländern die Zahlen von inländisch verfügbaren Adoptionskindern in den letzten Jahrzehnten drastisch unter anderem aufgrund der Verbreitung von Verhütungsmitteln und der sozial und ökonomisch besseren Stellung von Singlemüttern und dem Vorziehen von Pflegschaften anstelle von Adoption. Zusätzlich stiegen die Infertilitätsraten an, so dass viele Paare auf transnationale Adoptionen angewiesen waren.[14]

Die zahlreichen Akteure, die in den Prozess einer transnationalen Adoption involviert sind, und die jeweiligen Beziehungen zueinander reichen von der privaten bis zur makro-politischen Ebene auf einem globalen Level. Es seien hier nur einige der Beziehungen genannt wie die zwischen Nationalstaaten, zwischen internationalen und nationalen Behörden, zwischen den erwartenden Eltern und den öffentlichen Behörden, die über ihre Bewerbung entscheiden und vor allem die Beziehung zwischen dem Adoptivkind und seinen Adoptiveltern bzw. seinen biologischen Eltern.[15]

Neben den rechtlichen Hürden legt Howell besonderen Wert auf die sozialen Prozesse, die notwendig sind, um eine transnationale Adoption erfolgreich durchführen zu können. In diesem Zusammenhang führt sie ihr Konzept des kinning (verwandt-machens) an: „By kinning I mean the process by which a foetus or newborn child is brought into a significant and permanent relationship with a group of people, and the connection is expressed in a conventional kin idiom“. Kinning, so schreibt sie, besteht aus drei Aspekten:

  • verwandt machen durch die Natur („kin by nature“)
  • verwandt machen durch Pflege („kin by nurture“)
  • verwandt machen durch das Gesetz („kin by law“)

Adoptionen in Europa sind vorwiegend durch letztere zwei bestimmt.[16]

Im Rahmen von Adoptionen ist es zunächst notwendig, dass die zu adoptierende Person entverwandt (de-kinning) wird, d. h. das bisherige Verwandtschaftsbeziehungen gelöst werden müssen oder keine vorhanden waren, wie das bei Neugeborenen, die gleich nach der Geburt zur Adoption freigegeben werden, der Fall ist. Nach Howell sind transnationale Adoptionen deshalb möglich, weil die Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, im sozialen Sinne „nackt“ sind: „The child is denuded of all kinship“, eine „Nicht-Person“, die von ihren bisherigen Verwandten verlassen (abandoned) wurde. Im weiteren Verlauf der Adoption erfährt ein derartig autonomes, nicht-soziales Individuum wiederum den Prozess des kinnings, der es mit einem neuen Set an Verwandtschaftspersonen ausstattet und zu einer verwandten Person in der Adoptionsfamilie macht.[17]

Auch Barbara Yngvesson zeigt die zentrale Bedeutung der Auflösung alter Verwandtschaftsbeziehungen auf: Die radikale amerikanische Variante sieht vor bei Adoptionen vorangegangene Verwandtschaftsbeziehungen vollständig zu löschen und sämtliche Hinweise auf Verbindungen zur Abstammungsfamilie zu beseitigen. Durch die Konstruktion von scheinbar genealogischen Verwandtschaftsbeziehungen zur Adoptivfamilie soll zumindest auf dem Papier eine natürliche Verwandtschaftsbeziehung entstehen. Dafür werden die Adoptiveltern als Geburtseltern in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen, die leibliche Mutter wird quasi gelöscht.[18]

In manchen Fällen verschwimmen bisweilen auch die Grenzen zwischen transnationalen Adoptionen und lokalen Kindspflegschaften, die ansonsten in der Literatur unterschieden werden. In diesen Fällen ist Howells Konzept nur in Bezug auf die rechtliche Komponente anwendbar. Wenn zum Beispiel eine Ghanaerin, die in Europa lebt, ihre Nichte nachholen möchte, um für sie in Europa zu sorgen, wäre dies aus ihrer Sicht eine Kindspflegschaft. Um den staatsbürgerrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, würde sie sie adoptieren. Derartige transnationale Adoptionen, die aus der Sicht der Betroffenen eigentlich lediglich eine Kindspflegschaft ermöglichen, gibt es immer häufiger.[19]

Stiefkindadoption

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Bei der Stiefkindadoption ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert. Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass – anders als bei anderen Adoptionen – das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten oder verpartnerten Elternteil aufrechterhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind ein gemeinsames Kind der Eheleute oder Lebenspartner.

Für Stiefkindadoptionen gegen den Willen eines leiblichen Elternteils in Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. März 2005 (Az: XII ZB 10/03)[20] hohe Anforderungen aufgestellt. Neben allgemeinen Voraussetzungen für das Ersetzen der Zustimmung zu einer Kindesadoption durch das Vormundschaftsgericht muss die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten, dass ein verständig sorgender Elternteil sich nicht dagegen stellen würde. Soll also durch Adoption lediglich das Umgangsrecht des Vaters vereitelt oder die Stiefvater-Kind-Beziehung rechtlich abgesichert werden, ist dies nicht ausreichend.[21][22] Das Bundesverfassungsgericht nahm in einer späteren Entscheidung auf das BGH-Urteil zustimmend Bezug.[23]

Die Stiefkindadoption war lange Zeit ein Vorrecht verheirateter Paare. Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde sie 2001 in Deutschland für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet (LPartG § 9 Absatz 7[24]). Das 2009 beschlossene österreichische Eingetragene Partnerschaft-Gesetz ermöglichte dies jedoch nicht. Am 19. Februar 2013 rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dieses Verbot in Österreich. Die Bundesregierung kündigte daraufhin eine neue Gesetzesvorlage an, die die Adoption von Stiefkindern erlauben soll.[25] Das Gesetz zur Erlaubnis der Stiefkindadoption wurde im Parlament verabschiedet und trat zum 1. August 2013 in Österreich in Kraft.[26]

Volljährigenadoption

Auch ein Volljähriger kann nach deutschem Recht als Kind angenommen werden. Voraussetzung ist, dass zwischen dem annehmenden (Stief-)Elternteil und dem anzunehmenden (Stief-)Kind bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 BGB). Die Volljährigenadoption bedeutet nicht, dass der/die Adoptierte damit die Bindungen zu seinen/ihren leiblichen Eltern aufgeben muss. Denn im Unterschied zur Adoption Minderjähriger tritt ein volljähriger Adoptierter (und dessen Nachfahren) grundsätzlich nur in ein Verwandtschaftsverhältnis zum annehmenden Elternteil ein, nicht jedoch zu dessen Familie (§ 1770 Abs. 1 BGB). Die Volljährigenadoption hat damit nur geringere erbrechtliche Konsequenzen als die Adoption eines Kindes. Die derart adoptierten Kinder (und deren Nachfahren) werden damit doppelt erbberechtigt. Sie sind dann gesetzliche Erben sowohl ihrer beiden leiblichen Eltern (als Ursprungfamilie) als auch des annehmenden anderen Partners.

Die Blutsverwandten der so adoptierten Volljährigen sind weiterhin mit ihnen verwandt und erbberechtigt (§ 1770 Abs. 2 BGB). Hingegen entstehen durch diese Adoption aber keine Verwandtschaft und keine Erbberechtigung zwischen den adoptierten Stiefkindern und der sonstigen blutsverwandten Familie des annehmenden (Stief-)Elternteils.

Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare

Adoption des Partners anstatt einer Eheschließung

Vor der gesetzlichen Verankerung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kam es nicht selten vor, dass innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einer der Partner den anderen adoptierte, um die gegenseitige Zugehörigkeit zu bekräftigen und ihr eine rechtliche Basis, beispielsweise in Bezug auf das Erbrecht, zu schaffen. Als Homosexualität an sich verboten oder sittenwidrig war, machte man dies wohl auch, um die wahren Beweggründe des Zusammenlebens zu verschleiern. Gustaf Gründgens und Robert T. Odeman sind prominente Beispiele, die gleichgeschlechtliche Erwachsene adoptierten, ebenso die lesbische Enkelin des IBM-Firmengründers Watson.[27]

Adoption eines Kindes

Durch gleichgeschlechtliche Paare

Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare
  • gemeinschaftliche Adoption legal1
  • Stiefkindadoption legal1
  • keine Form der Adoption legal
    oder unbekannt

  • 1 schließt Gesetze, die zwar verabschiedet wurden, aber noch nicht in Kraft getreten sind, mit ein

    Die Frage, ob gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren dürfen sollen, löst immer wieder heftige Diskussionen aus.

    In Deutschland steht gleichgeschlechtlichen Paaren seit 2005 die Stiefkindadoption offen, so dass Kinder nun rechtlich zwei Eltern desselben Geschlechts haben können. Die gemeinsame Annahme von Kindern ist gleichgeschlechtlichen Paaren (Lebenspartnern) rechtlich bis 2017 nicht möglich gewesen.[28][29] Hingegen erklärte das Bundesverfassungsgericht die Beschränkung der Möglichkeit eingetragener Lebenspartner, ein bereits von einem Lebenspartner adoptiertes Kind nachfolgend durch den anderen Lebenspartner zu adoptieren (Sukzessivadoption), für verfassungswidrig.[30][31] Das Änderungsgesetz vom 20. Juni 2014 setzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um.[32] Seit Oktober 2017 steht gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe offen, womit sie auch gemeinschaftlich nichtleibliche Kinder adoptieren können.[33]

    In den folgenden europäischen Ländern ist die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare inzwischen erlaubt: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland (ab 1. Oktober 2017)[34], Finnland[35], Frankreich, Großbritannien, Irland[36], Island, Kroatien[37], Luxemburg[38], Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich (ab 2016)[39], Schweden, Spanien und Portugal (ab 2016)[40]. In Estland, Italien[41], in der Schweiz[42] und in Slowenien[43][44] ist nur eine Stiefkindadoption erlaubt.

    Außerhalb Europas ist die gemeinschaftliche Adoption in Kanada, Südafrika, Israel, Argentinien, Brasilien, Neuseeland, Uruguay, den Vereinigten Staaten (Ausnahme: Mississippi[45]), Kolumbien[46], Australien[47] und in Teilgebieten Mexikos erlaubt.

    Durch Einzelpersonen

    2002 lehnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Adoption durch Einzelpersonen noch ab:

    „Ein Kind soll mit einer Familie versorgt werden, nicht eine Familie mit einem Kind.“

    – (Frette gegen Frankreich)

    Im Januar 2008 entschied der EGMR jedoch, dass homosexuellen Menschen der Zugang zur Adoption nicht aufgrund ihrer Homosexualität verwehrt werden darf. Das Urteil besagt, dass alle Gesetze und Regelungen in den Mitgliedsstaaten des Europarates, die die Genehmigung einer Adoption aufgrund der homosexuellen Orientierung des Adoptionswilligen ablehnen, gegen den Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen.[48] Soweit ein Mitgliedsstaat des Europarates die Adoption durch eine Einzelperson zulässt, ist diese somit in den Mitgliedsstaaten des Europäischen Rates unabhängig von der sexuellen Orientierung zu gewähren.

    Praktiken in anderen Ländern

    In vielen Gesellschaften – v. a. außerhalb Europas und Amerikas – werden Adoptionen auf lokaler Ebene verhandelt. Sie können beispielsweise mit einer Zeremonie verbunden sein, welche durch eine Scheinentbindung, Saugenlassen an der Mutterbrust oder am Daumen den Empfang eines wirklichen Leibeserben symbolisiert.[49][50] Dabei gilt es zu beachten, dass der Begriff der Adoption in vielen Fällen schnell an seine Grenzen gerät und nur begrenzt lokale Praktiken beschreiben kann. Siehe hierzu den Beitrag zu Pflegekind.

    Adoptierte Persönlichkeiten

    Siehe auch

    Literatur

    • Aßmuth, Angela Aja: Entwicklung und Veränderung von Bindung. Psychologische Aspekte von Adoptionen. jmb Verlag, Hannover 2016, ISBN 978-3-944342-85-6.
    • Christoph Neukirchen: Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption. Lang, Frankfurt am Main u. a. 2005, ISBN 3-631-54130-9.
    • Rudolf Leonhard: Adoption 2. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 398–400 (Die Adoption nach römischen Recht).
    • Theodor Thalheim: Adoption 1. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 396–398 (Die Adoption in Griechenland).
    • Müller, Sieghörtner, Emmerling de Oliveira: Adoptionsrecht in der Praxis. 3., neu bearbeitete Auflage. Gieseking, Bielefeld 2016, ISBN 978-3-7694-1158-4.
    • Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books.
    • Talle, Aude 2004. Adoption practices among the pastoral Maasai in East Africa. In: F. Bowie. Cross-cultural Approaches to Adoption. London/New York: Routledge. 64-78.
    • Wanitzek, Ulrike 2013. Child Adoption and Foster Care in the Context of legal Pluralism: Case Studies from Ghana. In E. Alber et al. Child Fostering in West Africa: New Perspectives on Theory and Practices. Leiden/Boston: Brill. 221- 246.
    • Yngvesson, Barbara 2010: Belonging in an adopted world. Race, identity, and transnational adoption. Chicago, London: The University of Chicago Press.

    Weblinks

     Commons: Adoption – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    Wiktionary: Adoption – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

    Einzelnachweise

    1. Ausnahmen bilden Indonesien, Malaysia, Somalia, Tunesien und die Türkei, vgl. Adoption and the Care of Orphan Children: Islam and the Best Interests of the Child (Memento vom 10. Februar 2013 im Internet Archive), Publikation des US-Muslim Women’s Shura Council 2011
    2. Adopting a Child in Islam, Islamic legal rulings about foster parenting and adoption
    3. „(Gott) hat eure Nennsöhne (d. h. Adoptivsöhne) nicht zu euren (wirklichen) Söhnen gemacht (so dass sie zwei Väter hätten). Das (d. h. die Formel mit dem Rücken der Mutter und die Bezeichnung der Adoptivsöhne als Söhne) sagt ihr nur so obenhin (ohne dass damit ein realer Sachverhalt gegeben wäre).“ Sure 33,4 nach der Übersetzung von Rudi Paret 1979², wiedergegeben auf der Seite des Corpus Coranicum
    4. vgl.den Fall Harroudj gegen Frankreich, Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 4. Oktober 2012. Das Europäische Gericht bestätigte die französischen Instanzen gegen die Anerkennung eines Adoptionsverhältnisses aufgrund einer „kafala“-Entscheidung in Algerien
    5. Convention of 29 May 1993 on Protection of Children and Co-operation in Respect of Intercountry Adoption.Vorlage:§§/Wartung/alt-URL (englisch, Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.net).
    6. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern: SEV Nr. 58. 24. April 1967.
    7. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert): SEV Nr. 202. 27. November 2008. (BGBl. 2015 II S. 2, 3)
    8. Zahl der Adoptionen im Jahr 2011 nahezu stabil. (Memento vom 15. November 2012 im Internet Archive) Pressemitteilung Nr. 257 des Statistischen Bundesamtes, 26. Juli 2012, abgerufen am 4. Januar 2014.
    9. Zahl der Adoptionen im Jahr 2012 wieder rückläufig. Pressemitteilung Nr. 250 des Statistischen Bundesamtes, 26. Juli 2013, abgerufen am 4. Januar 2014.
    10. Modernes Leben. In: Focus. Nr. 11, 15. März 2010, S. 112.
    11. Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. 16
    12. Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. 17
    13. Yngvesson, Barbara 2010: Belonging in an adopted world. Race, identity, and transnational adoption. Chicago, London: The University of Chicago Press. 21f.
    14. Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. 18
    15. Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. XX
    16. Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. 8f.
    17. Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. 4, 8f.
    18. Yngvesson, Barbara 2010: Belonging in an adopted world. Race, identity, and transnational adoption. Chicago, London: The University of Chicago Press. 22f.
    19. Wanitzek, Ulrike 2013. Child Adoption and Foster Care in the Context of legal Pluralism: Case Studies from Ghana. In Soziale Elternschaft im Wandel. Kindheit, Verwandtschaft und Zugehörigkeit in Westafrika. Berlin: Dietrich Reimer. 221- 246.
    20. Bundesgerichtshof: Beschluss AZ XII ZB 10/03 vom 23. März 2005.
    21. Bundesgerichtshof: Beschluss AZ XII ZB 10/03 vom 23. März 2005, S. 10: „Das […] von der Beteiligten zu 2 wohl auch primär verfolgte Ziel, das Umgangsrecht des Vaters im Wege der Adoption zu vereiteln, trägt, wie dargelegt, eine Ersetzung der Einwilligung im Regelfall nicht.“
    22. Gregor Völtz: Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Adoption auch gegen den Willen der Eltern. (Link nicht mehr abrufbar) In: rechtstipps.net. 6. Mai 2006, abgerufen am 4. Januar 2014.
    23. Bundesverfassungsgericht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in Stiefkindadoption. Pressemitteilung Nr. 123/2005 vom 13. Dezember 2005.
    24. Lebenspartnerschaftsgesetz: § 9 Gesetzeslage.
    25. Philipp Aichinger, Ulrike Weiser: Homosexuelle dürfen Kinder adoptieren. In: Die Presse. 19. Februar 2013, abgerufen am 4. Januar 2014.
    26. Parlament Österreich:Stiefkindadoption wird für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet
    27. Meldung: Grotesker Familienzwist – Lesbische Enkelin kämpft um IBM-Erbe. In: Spiegel Online. 27. Februar 2007, abgerufen am 4. Januar 2014.
    28. Parvin Sadigh: Homosexualität: Das Adoptionsverbot für Homosexuelle ist absurd. In: Zeit Online. 16. August 2012, abgerufen am 4. Januar 2013.
    29. Sueddeutsche.de: Ehe für alle, Das änder sich für homosexuelle Paare
    30. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 u. a. (online).
    31. Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013. Bundesverfassungsgericht, Pressestelle, 19. Februar 2013, abgerufen am 4. Januar 2014.
    32. Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20. Juni 2014, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014, S. 786
    33. Sueddeutsche.de: Ehe für alle, Das änder sich für homosexuelle Paare
    34. Sueddeutsche.de: Ehe für alle, Das änder sich für homosexuelle Paare
    35. Finnland: Finnlands Parlament stimmt für Homo-Ehe. In: zeit.de. 28. November 2014, abgerufen am 9. Dezember 2014.
    36. Thom Senzee: Advocate: Ireland Approves Adoptions by Same-Sex Couples Ahead of Marriage Vote. In: Advocate.com. 6. April 2015, abgerufen am 7. April 2015 (english).
    37. Izvanbračni parovi konačno mogu posvajati djecu (Croatian) 6. Juni 2014. Abgerufen am 6. Juni 2014.
    38. http://www.queer.de/detail.php?article_id=21788
    39. ORF:VfGH kippt Adoptionsverbot für homosexuelle Paare
    40. Queer.de: Nach Machtwechsel, Portugal: Adoptionsrecht für Homo-Paare beschlossen
    41. repubblica.it:Cassazione, sì alla stepchild adoption in casi particolari
    42. Männer.de: Schweiz, Stiefkindadoption wird Gesetz
    43. Queer:Slowenien schreckt vor Ehe-Öffnung zurück
    44. Der Standard:Erste Adoption in lesbischer Beziehung
    45. Mississippi Ban On Adoption By Same-Sex Couples Challenged. The Huffington Post, 8. August 2015, abgerufen am 6. November 2015 (english).
    46. Queer.de:Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, Kolumbien erlaubt Adoption durch Homo-Paare, abgerufen am 5. November 2015.
    47. Estella Murgotti: Adoption für gleichgeschlechtliche Paare nun in ganz Australien möglich. Mannschaft Magazin, 14.03.2018, abgerufen am 22. März 2018, Zitat: „Northern Territory legalisierte als letzter Staat Australiens die Adoption für gleichgeschlechtliche Paare – somit ist die Adoption für schwule und lesbische Paare offiziell im ganzen Land genehmigt.“
    48. Pressemitteilung der Kanzlei des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. 22. Januar 2008. (französisch)
    49. Eintrag: Annahme an Kindes Statt. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. Band 1, Leipzig 1905, S. 544–545 (online auf zeno.org).
    50. beispielsweise Talle, Aude 2004. Adoption practices among the pastoral Maasai in East Africa. In: F. Bowie. Cross-cultural Approaches to Adoption. London/New York: Routledge. 64-78.
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