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Steuerhoheit

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Die Steuerhoheit bezeichnet die Zuständigkeit eines Staates sowie dessen Gliedstaaten und dessen Teilgebiete zur Erhebung von Steuern und Abgaben.

Die Steuerhoheit umfasst:

  • Gesetzgebungshoheit
  • Ertragshoheit
  • Verwaltungshoheit
  • Rechtsprechungshoheit

Die Verteilung der Steuerhoheit zwischen einem Gesamtstaat und dessen Teilgebiete ist meist in der Verfassung oder aufgrund dieser erlassener Gesetze geregelt. Bestimmte Steuern sind oft verschiedenen Staatseinheiten vorbehalten, z. B. Grundsteuer den Gemeinden, Tabaksteuer und Zölle den Gesamtstaat. In Deutschland, in Österreich und in der Schweiz ist die Steuerhoheit in Kommunal-, Länder- (bzw. Kantons-) und Bundessteuern aufgeteilt.

Situation in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerhoheit als Teil der Finanzhoheit in den Art. 105 bis 108 des Grundgesetzes geregelt. Es wird unterschieden nach Bundessteuern, Landessteuern und Gemeindesteuern. Zu letzteren zählen unter anderem die Jagdsteuer, Hundesteuer und Vergnügungsteuer.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz ist die Steuerkompetenz des Bundes in den Artikel 128 bis 134 der Bundesverfassung geregelt.

Der Bund hat ein Monopol für die Mehrwertsteuer, die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer, die Biersteuer, die Automobilsteuer, die Mineralölsteuer, die Stempelsteuer, die Verrechnungssteuer und die Zölle. Die Kantone erhalten 10 % der Branntweinsteuer und 10 % der Verrechnungssteuer. Der Bund kann zudem eine direkte Steuer auf natürlichen und juristischen Personen erheben.

Die Kantone, und soweit in den jeweiligen Kantonsverfassungen geregelt die Gemeinden, erheben direkte Steuern und alle anderen Steuern. Die Gesetzgebungshoheit der Kantone für die direkten Steuern ist seit 1993 teilweise durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) begrenzt, aber ins besonders Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge kann jeder Kanton frei festlegen (siehe auch Steuerharmonisierung).

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