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Staatsoberhaupt

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Das Staatsoberhaupt steht an der Spitze der staatlichen Ämterhierarchie. Es repräsentiert den Staat nach innen und außen, ist im Sinne des Völkerrechts in der Regel vollumfänglich bevollmächtigter Vertreter seines Landes und bestätigt formal die Ernennung in Staatsämter sowie die Ausfertigung von Gesetzen. Die Ausgestaltung des Staatsoberhauptes (Auswahl und Funktion) ist zentrales Merkmal der Staatsform.

Staatschef ist eine inoffizielle Bezeichnung, die insbesondere der Kürze wegen in der Wendung Staats- und Parteichef (eines kommunistischen respektive realsozialistischen Staates, siehe auch Staatsratsvorsitzender) und in der Wendung Staats- und Regierungschefs (der Europäischen Union) verwendet wird und bezieht sich allgemein auf diejenigen Staatsoberhäupter, die neben repräsentativen auch exekutive Aufgaben erfüllen und damit eine politisch relevante Weisungskompetenz besitzen, zum Beispiel der französische oder der US-amerikanische Präsident.

Formen

In einer Monarchie ist das Staatsoberhaupt der Monarch (beispielsweise ein König wie in Spanien oder Thailand).

In den Commonwealth Realms (mit Ausnahme Großbritanniens) ist der König außer Landes ansässig, da er in Personalunion auch König des Vereinigten Königreichs ist. Daher wird der König von z. B. Australien, Kanada oder Jamaika in Ausübung seiner Funktionen als Staatsoberhaupt dieser Staaten von einem Generalgouverneur vertreten, der auf Vorschlag der jeweiligen Regierung vom Monarchen ernannt wird.

In einer Republik wird das Staatsoberhaupt zumeist Präsident oder zuweilen Staatspräsident genannt. Beispiele sind der Präsident der Vereinigten Staaten, der Bundespräsident Deutschlands (früher Reichspräsident) oder Österreichs und der französische Staatspräsident (Präsident der Republik).

Die Funktion von Staatsoberhaupt und Regierungschef können in einem Amt vereint sein. Die USA als präsidentielles Regierungssystem oder Südafrika sind hierfür Beispiele. Auch die meisten Autokratien besitzen nur ein Amt für beide Funktionen.

Amtliche Bezeichnung des Staatsoberhaupts im Vichy-Regime war Chef d’Etat, im Franquismus Jefe de Estado (dt. Staatschef). In den Anfängen der Zweiten Polnischen Republik lautete die Bezeichnung von 1918 bis 1922 Naczelnik Państwa (dito). Im Vatikanstaat ist das formelle Staatsoberhaupt der Papst als absoluter Monarch, was als Erbe des Kirchenstaates und in Europa als Unikum verstanden werden kann.

Auch die Gliedstaaten eines (gesamtstaatlichen) Bundesstaats können Staatsoberhäupter haben. In den Vereinigten Staaten beispielsweise werden Gouverneure als Staatsoberhaupt eines US-Bundesstaates angesehen. Als teilsouveräne Gliedstaaten haben diese ein eigenes Polit- und Rechtssystem, wobei die Stellung des Gouverneurs jener des Präsidenten auf Bundesebene gleichkommt. Die Ministerpräsidenten der deutschen Länder sind ebenfalls Staatsoberhäupter, auch wenn im Vergleich zum US-amerikanischen System eine geringere Machtfülle und wegen der Verfassungsarchitektur eine stärkere Abhängigkeit von der Legislative besteht.

Die jeweiligen Befugnisse können in den verschieden politischen Systemen stark voneinander abweichen.

Sonderfälle

Kollektive Staatsoberhäupter

Einige wenige moderne Staaten kennen formell kein individuelles Staatsoberhaupt, sondern nur kollektive Staatsorgane, welche mit den Amtsgeschäften betraut sind:

Die Republik San Marino und das Fürstentum Andorra haben zwei Staatsoberhäupter:

Ein kollektiv (also von einem aus mehreren Personen bestehenden Verfassungsorgan) ausgeübtes Amt des Staatsoberhauptes existierte historisch auch in einigen realsozialistischen Ländern des ehemaligen Ostblocks (z. B. DDR und VR Polen). Auch Jugoslawien hatte nach dem Tode Josip Broz Titos ein derartiges kollektives Staatsoberhaupt, das Präsidium der SFRJ mit turnusmäßigem Vorsitzwechsel.[6] Dabei galt der Vorsitzende als primus inter pares und daher de facto als Staatsoberhaupt.

Während der Zweiteilung der international bis auf wenige Ausnahmen nicht anerkannten polnischen Exilregierung 1954–1970 stellte der Dreierrat als ein Kollektivorgan eines der konkurrierenden Exil-Staatsoberhäupter dar.

Siehe auch: Staatsrat der DDR

Staaten ohne formelles Staatsoberhaupt

  • Schweiz: Formell existiert in der Schweiz kein Staatsoberhaupt. De facto übernimmt diese Aufgabe der Bundesrat unter der Leitung des Bundespräsidenten (siehe AbschnittKollektive Staatsoberhäupter“).
  • Nach der Verfassung Japans ist der Tennō (Kaiser) lediglich das Symbol des Staates und der Einheit des Volkes, nicht aber de jure Staatsoberhaupt. Seine politischen Befugnisse kann er nur zusammen mit der Regierung ausüben. Die souveräne Macht liegt allein beim Volk.

Verstorbene Personen als Staatsoberhäupter

In Nordkorea gilt der 1994 verstorbene Staatsgründer Kim Il-sung laut Parlamentsbeschluss von 1998 als ewiger Präsident.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Staatsoberhaupt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Staatsoberhäupter – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Grundsätzlich ist die Bundesversammlung unter dem Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Macht im schweizerischen Staat (Art. 148 Abs. 1 der Schweizer Bundesverfassung), der Nationalratspräsident gilt demzufolge im Volksmund als der «höchste Schweizer». Aufgaben eines Staatsoberhauptes (zum Beispiel bei Empfängen für ausländische Staatsoberhäupter) nimmt der Bundespräsident als primus inter pares wahr, der zwar gemäss der protokollarischen Rangordnung das höchste Amt der Schweiz ausübt, aber de jure nicht Staatsoberhaupt ist. Der Gesamtbundesrat als Kollektiv erscheint zudem aufgrund seiner Stellung de facto auch als Staatsoberhaupt.
  2. Werner Weidenfeld (Hrsg.), Europa-Handbuch, Verlag Bertelsmann-Stiftung, Gütersloh 1999, ISBN 3-89204-819-3, S. 139, 142.
  3. Repubblica di San Marino: Institutionen. Repubblica di San Marinos, 2007, abgerufen am 1. Juli 2009.
  4. Die Andorranischen Institutionen. Botschaft Andorras, 31. März 2008, abgerufen am 1. Juli 2009.
  5. Constanze Fienhold, in: Wolfgang Gieler (Hrsg.): Handbuch der Ausländer- und Zuwanderungspolitik. Von Afghanistan bis Zypern. Lit Verlag, Münster 2003, ISBN 3-8258-6444-8, S. 35.
  6. Устав Социјалистичке Федеративне Републике Југославије (1974). In: PREDSEDNIŠTVO SOCIJALISTIČKE FEDERATIVNE REPUBLIKE JUGOSLAVIJE. Wikisource, abgerufen am 1. Juli 2009 (serbisch).

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