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Staatsgeheimnis

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Ein Staatsgeheimnis wird in Deutschland strafrechtlich geschützt (so in den Bestimmungen über Landesverrat, § 94 StGB, Offenbaren von Staatsgeheimnissen, § 95 StGB, Ausspähung, § 96 StGB, Preisgabe von Staatsgeheimnissen, § 97 StGB und in verschiedenen Nebengesetzen). Verwaltungsrechtlich erfolgt der Geheimschutz u. a. durch die Behandlung als Verschlusssache.

Definition

§ 93 Abs. 1 StGB definiert Staatsgeheimnisse als Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind („Geheimhaltungsfähigkeit“) und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden („Geheimhaltungsbedürftigkeit“). Dabei sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Tatsachen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen, keine Staatsgeheimnisse.[1] Beispiele von Staatsgeheimnissen sind neben Militärakten „Waffen, Flugzeuge, Schriften, Zeichnungen, Pläne, aber auch nur gedanklich fixierte Sachverhalte, z. B. Nachrichten über Gegenstände oder geplante Vorhaben“ des Staates.[2]

Staatsgeheimnisse im gewerblichen Rechtsschutz

Die Anmeldung von Erfindungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten können, ist in Deutschland in den § 50 und § 53 PatentG und in § 9 Gebrauchsmustergesetz geregelt (Straftatbestände enthalten § 52 Abs. 2 PatG, § 9 Abs. 2 GebrMG und § 4 Abs. 4 Halbleiterschutzgesetz).[3][4] Beim Europäischen Patentamt dürfen nach der in Deutschland geltenden Rechtslage Patentanmeldungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten, nicht unmittelbar eingereicht werden (Art. II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen).

In Österreich bestand für Patente der Bundesverwaltung eine Regelung in § 110 des Patentgesetzes, die 1998 aufgehoben wurde.

In der Schweiz bestimmte Artikel 62 des Patentgesetzes, dass die Veröffentlichung des Registereintrags auf Antrag des zuständigen Departements auf unbestimmte Zeit verschoben werden kann, wenn der Bund Rechte an einem Patent erworben hat. Die Bestimmung war ohne praktische Bedeutung[5] und wurde zum 1. Juli 2008 ersatzlos aufgehoben.

In Luxemburg ist eine rudimentäre Bestimmung in Art. 38 des Patentgesetzes 1992/1998 (Recherche bei Aufhebung der Geheimhaltung) enthalten.

Bestimmungen über Geheimpatente kennen u.a. auch Dänemark, Frankreich, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Serbien, Spanien, die Tschechische Republik, die Türkei, die USA und das Vereinigte Königreich.

Literatur

  • Hans-Jürgen Breith: Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse, Diss. München (Hochschule der Bundeswehr) 2002, Peter Lang Verlag Frankfurt/M. u. a., ISBN 978-3-631-39848-7.
  • Alfred W. Kumm: Staatsgeheimnisschutz und Patentschutz von geheimen Erfindungen - Rückblick, krit. Lage u. Ausblick. Bock und Herchen, Bad Honnef 1980, ISBN 3-88347-047-3.
  • Weber: Der Patentfond der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA), Wehrtechnik 1992, 51.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

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