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Sittengesetz

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Das „Sittengesetz“ im Verständnis des Deutschen Idealismus und seiner Kritiker rekurriert auf Kants kategorischen Imperativ.

Das Sittengesetz ist keine ausformulierte, schriftlich niedergelegte Norm, sondern ein Ausdruck dessen, was in der Allgemeinheit und dem allgemeinen Rechtsempfinden nach, d. h. der Mehrheit der Mitglieder einer Gemeinschaft, als sittengemäß bzw. anstößig gilt. Insofern wird es als eine quasi kollektive Übereinkunft darüber, was für das Zusammenleben gesitteter Wesen verbindlich sein soll, stark durch die Ansichten der Gesellschaft und die dort vorherrschenden Moralvorstellungen geprägt. Es ist also einem steten Fluss unterworfen.

Das Grundgesetz verwendet den Ausdruck „Sittengesetz“ im Artikel 2 Abs. 1. Dort wird es als eine der drei Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit festgelegt. Im weiterführenden deutschen Recht ist das „Sittengesetz“ in verschiedenen Rechtsgebieten von Bedeutung, oftmals ist es dabei eine Angelegenheit des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts.

Mittlerweile geht man davon aus, dass entgegen einigen Hinweisen im Brockhaus, die Grenzen des Sittengesetzes keine natürlichen Landesgrenzen (mehr) sind.[1] Die Gesellschaft ist als ein in erster Linie auf sozialer Ebene zusammenhängender definierter Raum anzusehen. Die Europäische Union war lange Zeit ein Wirtschaftsraum, der aber – nicht zuletzt durch die Charta der Grundrechte und des Fiskalpaktes – sich zu einer sozialen Wertegemeinschaft entwickelt. Diese einheitlichen Standards, die zum Teil auch aus der Bibel abgeleitet werden, hatten schon früher in Europa Tradition, etwa im Bereich der Guten Sitten, die z. B. sittenwidrige Rechtsgeschäfte verbieten. Im Verständnis der Europäischen Union als Werte- und Kulturgemeinschaft definiert sich das Sittengesetz in der Gesellschaft anhand von Kulturgrenzen, die man grob als europäische Kultur bezeichnen kann. Definiert und kodifiziert wurde dies in Art. 167 AEUV. Durch den völkerrechtsfreundlichen Teil des Grundgesetzes und deren Betonung auf die europäische Einigung in Art. 23, sind durch die offenen Grenzen in Europa, die Sitten in einem einheitlichen europäischen Kulturraum immer mehr maßgeblich, es zählt bei der Bemessung der Sitten, also nicht mehr das sittliche Empfinden des Deutschen Volkes, sondern eines einheitlichen zu definierenden Kulturraumes in Europa bzw. in Kerneuropa, das sich durch gleiche Kultur, sozialer Verbundenheit oder Religionen charakterisieren lässt.[2]

Maßgeblich für die bereits bestehenden allgemeinen Sitten in Europa (insbesondere im Bereich der Religionen) und der neu hinzugekommenen gemeinsamen sozialen Standards und Kulturen in der EU sind die in großen Teilen bspw. durch die Grundrechtecharta als einheitlicher Vertrag hinzugekommenen und konkretisierten Grundrechte in Europa, die das Sittengesetz im Grundgesetz auf ein europäisches Fundament erweitern. Diese entstehende Wertegemeinschaft kann das Grundgesetz nunmehr durch die bereits bestehende Formulierung des Sittengesetzes in deutsches Verfassungsrecht übernehmen.

Im Christentum (natürliches Sittengesetz)

Die Quellen des Sittengesetzes speisen sich auch aus den Religionen.

Innerhalb der christlichen Glaubenslehre sind das sogenannte Sittliche Gesetz und in weiterer Konsequenz das Natürliche Sittengesetz (auch sittliches Naturgesetz, natürliches sittliches Gesetz oder Naturrecht) beispielsweise im Katechismus der Katholischen Kirche erläutert (KKK, 3. Teil, 3. Kap., Art. 12, I, 1950 ff.): Es schreibt dem Menschen die Wege und Verhaltensregeln vor, die zur verheißenen Seligkeit führen, und verbietet die Wege, die von Gott wegführen. Eine enge theologische Auslegung nach der Lesart des Heiligen Augustinus und unter dem Hinweis auf Bibelstellen, wie im Hebräerbrief (10, 16), ist sogar nur auf die Zehn Gebote als sittliches Gesetz beschränkt.[3]

Siehe auch

Literatur

  • Tatjana Hörnle: Grob anstößiges Verhalten. Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus. Klostermann, Frankfurt am Main 2005.
  • Wolfgang Kahl: Das Sittengesetz im Öffentlichen Recht. In: Ferdinand Kirchhof, Hans-Jürgen Papier, Heinz Schäffer (Hrsg.): Rechtsstaat und Grundrechte. Festschrift für Detlef Merten. Müller, Heidelberg 2007, S. 57–75.
  • Ingo von Münch (Begr.), Philip Kunig (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar. Band 1. 5. Auflage, Beck, München 2000–2003, S. 137–140.
  • Kurt Rebmann, Werner Roth, Siegfried Herrmann (Begr.): Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Kommentar. 2 Bände. 3. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 1968–2007, Stand: April 2007.
  • Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar. 4. Auflage, Beck, München 2007, S. 132.
  • Karl Albrecht Schachtschneider: Das Sittengesetz und die guten Sitten. In: Dagmar I. Siebold, Angelika Emmerich-Fritsche (Hrsg.): Karl Albrecht Schachtschneider. Freiheit – Recht – Staat. Eine Aufsatzsammlung zum 65. Geburtstag. Duncker & Humblot, Berlin 2005, S. 90–120.
  • Bruno Schmidt-Bleibtreu, Franz Klein: Kommentar zum Grundgesetz. 11. Auflage, Heymanns, Köln/München 2008, S. 158f.
  • Lothar Senge (Hrsg.): OWiG. Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. 3. Auflage, Beck, München 2006.

Einzelnachweise

  1. B. Ulrich: Gedanken zum „Sittengesetz“; vgl. Brockhaus 1938.
  2. Armin Schwibach: Wirkliche Einheit gründet in der Achtung der Würde, Kath.net, 23. Mai 2011.
  3. KKK, Kompendium, Nr. 417, 1960.

Weblinks

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