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Eigenverantwortung

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Als Eigenverantwortung oder Selbstverantwortung (auch Eigenverantwortlichkeit[1]) bezeichnet man die Bereitschaft und die Pflicht, für das eigene Handeln und Unterlassen Verantwortung zu übernehmen. Das bedeutet, dass man für das eigene Tun und Unterlassen einsteht und die Konsequenzen, etwa in Form von Sanktionen, dafür trägt. In der Organisationslehre gilt als Gegensatz die Fremdverantwortung.

Zu den Konsequenzen zählt z. B., dass Kapitalanleger für ihre Investitionsentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen selbst haften („Haftungsprinzip“), also für etwaige Verluste selbst aufkommen müssen. Auf dieses Haftungsprinzip – „Wer den Nutzen hat, muss auch den Schaden tragen“ – wies neben anderen auch Walter Eucken hin.[2]

Das Prinzip der Eigenverantwortung basiert auf dem liberalen Ideal eines mündigen, selbstbestimmten Menschen, wie er z. B. von John Stuart Mill als „aktiver Staatsbürger“ beschrieben wurde. Aus diesem Prinzip folgt keine Ablehnung, Verantwortung für Andere zu übernehmen (→ Solidarität). Sozialpolitik soll sich jedoch entsprechend dem Subsidiaritäts­prinzip im Wesentlichen auf Hilfe zur Selbsthilfe beziehen und Anreize zum möglichst selbständigen Handeln aller Individuen nicht verhindern.

Juristische Perspektive

In juristischer Perspektive bezeichnet der Begriff der Eigenverantwortung – auch Eigen-Verantwortung[3] – eine Gruppe von Normen, die den Akteuren Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen materiellen Ziele belassen, gleichzeitig aber einen institutionellen Kontext bereitstellen, die – ausgehend von der vorfindlichen Motivationslage der Akteure (also deren Eigeninteresse) – hinreichende Impulse vermitteln, die erwarten lassen, dass die Akteure die regulativ intendierten Handlungsbeiträge auch erbringen. Dazu bedient sich das Recht oftmals prozeduraler Vorgaben, aber auch Obliegenheiten sowie vielfältiger Vorgaben zur Information, Kommunikation und Kooperation mit anderen Akteuren. Ob diese Impulse ausreichen, das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen oder aber – unter Verstoß gegen das Übermaßverbot – zu weitreichende Einschränkungen der unter anderem durch das Grundgesetz geschützten Freiheit der Akteure mit sich bringen, lässt sich in der Regel nicht allein aus der Rechtsnorm selbst ableiten; dazu bedarf es vielmehr einer verhaltenswissenschaftlichen Analyse, etwa in Gestalt der Institutionenanalyse.

Der Gesetzgeber verwendet vor allem im Sozialrecht den Rechtsbegriff Eigenverantwortung, so z. B. in § 1 Abs. 2 SGB II, § 1, § 2 Abs. 1 SGB V, § 6, § 7 Abs. 1, § 31 Abs. 3 SGB XI; aber auch im Scheidungsrecht gemäß § 1569 BGB und im Umweltrecht gemäß § 61 KrWG gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die Rechtswirklichkeit verlangt vom Bürger in verschiedenen Rechtsbereichen eigenverantwortliches Verhalten.

Sozioökonomische Komponente

In der Diskussion um die Grenzen des Sozialstaats wurde der Begriff Eigenverantwortung im 20. Jahrhundert zum politischen Schlagwort. Ludwig Erhard etwa sah in der Eigenverantwortung die der Sozialen Marktwirtschaft zugrunde liegende geistige Haltung.[4] Die einzelnen Wirtschaftssubjekte sollen für ihr Handeln auch die volle Verantwortung tragen bzw. haften. Deshalb kritisierten Teile des Ordoliberalismus die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.[5] Vor dem Hintergrund der Finanzkrise ab 2007 kam es zu staatlichen Rettungsmaßnahmen von systemrelevanten Banken, was dem Prinzip der Eigenverantwortung widerspricht. In Deutschland soll z. B. das Restrukturierungsgesetz dazu beitragen, dass Banken ihre Schieflagen eigenverantwortlich bewältigen.[6]

Einem Ansatz von Pierre Bourdieu zufolge würden Menschen aber durch eine Individualisierung im Sinne sogenannter Selbstverantwortung an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden.

Beispiele

In den USA stehen die Republikaner für den schlankeren Staat und die Eigenverantwortung des Einzelnen.[7] Republikanische Sozialpolitik zielt vordergründig auf die Erhöhung einzelstaatlicher Kompetenzen und auf mehr Eigenverantwortung.[8] Tendenziell bedeutet diese Philosophie eine Rückkehr zur privaten Fürsorge des 19. Jahrhunderts.[8] Die religiösen Organisationen werden so auch ins Spiel gebracht, und es kommt zu einer Versöhnung der Marktliberalen und Sozialkonservativen in den eigenen Reihen.[8] Die Hilfestellung erfolgt nach einer Prüfung, ob die Bedürftigen sie wirklich verdient haben.[8] Die US-Republikaner betonen die Selbstdisziplin als zentrales Merkmal, um Eigenverantwortung zu generieren.[9] Disziplin ist im Verständnis der deutschen CDU nur eine Folge von Leistung bzw. ein Vehikel, um noch mehr Leistung erbringen zu können.[9] Jedes hochentwickelte Gesundheitssystem befindet sich in einer Umsetzung irgendwo zwischen Solidarität und Eigenverantwortung. Lediglich Bedürftige und Menschen ab 65 Jahren sind in den USA staatlich für einen Teil der Gesundheitsleistungen abgesichert. Der Rest der Bevölkerung muss sich in eigener Verantwortung privat krankenversichern.[10] Der Diskurs über die Gesundheitspolitik ist in den USA immer auch eine Debatte über die Rolle des Staates gewesen.[11] Die Republikaner setzen auf marktwirtschaftliche Lösungen, während die Demokraten einen Versicherungsschutz für alle Amerikaner forderten.[11] Als ein paradigmatisches Beispiel für ein Regelwerk, welches eigenverantwortliches Handeln der Akteure stimulieren will, gilt die europäische Chemikalienregulierung (REACH-Verordnung).[12] Sie zielt darauf ab, Wissen über industriell verwendete Chemikalien zu gewinnen und entlang der Akteure der unterschiedlichen Wertschöpfungsketten ein angemessenes Risikomanagement zu etablieren. Das Recht formuliert für die Stoffverantwortlichen in den Unternehmen einen institutionellen Rahmen, der Elemente der Information, Kommunikation und Kooperation mit anderen Akteuren ebenso umfasst wie Transparenz gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit und die Partizipation anderer gesellschaftlicher Gruppen (stakeholder), etwa aus den Gewerkschaften dem Verbraucher-, Gesundheits- oder Umweltschutz sowie den auf diesem Gebiet forschenden Wissenschaftlern (etwa aus der Toxikologie oder der Ökotoxikologie). Dieser Rahmen soll – weitgehend ohne aktive Mitwirkung staatlicher Stellen – dafür sorgen, dass in der Industriegesellschaft stoffbedingte Risiken „angemessen beherrscht“ werden.

Einzelnachweise

  1. Eigenverantwortlichkeit, die. Duden, 2017, abgerufen am 5. Oktober 2017.
  2. Jens Weidmann: Krisenmanagement und Ordnungspolitik, Walter-Eucken-Vorlesung, 11. Februar 2013
  3. Martin Führ: Eigen-Verantwortung im Rechtsstaat, Berlin 2003, ISBN 3428111583
  4. Ludwig Erhard: Wohlstand für Alle (Memento vom 28. April 2018 im Internet Archive) (PDF; 3,7 MB), Econ Verlag, Düsseldorf/Wien 1957, S. 245 (Link nicht mehr abrufbar)
  5. Freiburger Schule. In: Gabler Wirtschaftslexikon.
  6. Seite des Bundesministeriums der Justiz: Bankenrestrukturierung (Memento vom 23. März 2013 im Internet Archive)
  7. Ansgar Graw: Als Obamas Vorgänger die Sklaverei verteidigten, Die Welt, 25. April, 2010
  8. 8,0 8,1 8,2 8,3 Michael Th. Greven: Die Republikaner: Anatomie einer amerikanischen Partei, C.H.Beck, 2004, S. 183
  9. 9,0 9,1 Anjes Tjarks: Familienbilder gleich Weltbilder: Wie familiäre Metaphern unser politisches Denken und Handeln bestimmen, Springer DE, 2011, ISBN 9783531181943, S. 92
  10. Mareike Bibow: Das deutsche Gesundheitswesen zwischen Solidarität und Eigenverantwortung, GRIN Verlag, 2007, ISBN 9783638856232, S. 3.
  11. 11,0 11,1 Maximilian Schmidt: Organizing als demokratische Funktion, Band 42 von Medien & Politik, Lit Verlag, Münster 2011, ISBN 9783643112224, S. 106
  12. Eckard Rehbinder: Stoffrecht, in: Klaus Hansmann, Dieter Sellner: Grundzüge des Umweltrechts, Berlin 2012, Kapitel 11, Rn. 19, ISBN 9783503141067.
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