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Selbstbehalt (Unterhalt)

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Im Unterhaltsrecht wird dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zugebilligt, um selbst genug Geld für das eigene Leben zur Verfügung zu haben.

Deutschland

Übersichtsartikel: Unterhalt (Deutschland)

Die Höhe des Unterhalts und des Selbstbehalts ist von Gerichten festzulegen, wenn sich die Beteiligten nicht selbst einigen. Um eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen, erlässt in jedem Bundesland ein Oberlandesgericht Leitlinien zum Unterhaltsrecht. Führend voran geht hierbei das Düsseldorfer Oberlandesgericht. Es bringt regelmäßig die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle heraus, an der sich viele Oberlandesgerichte orientieren. Die hierin festgelegten Selbstbehalte variieren in ihrer Höhe nur leicht zwischen den Oberlandesgerichten.

Selbstbehalte nach Düsseldorfer Tabelle

Selbstbehalte nach Düsseldorfer Tabelle
(nicht erwerbstätiger / erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger)
Zeitraum ggü. privilegiertem
Kind
ggü. getrenntem
oder geschiedenem
Ehegatten
ggü. Elternteil
nichteheliches Kind
ggü. nicht-
privilegiertem
Kind
ggü. Eltern
oder vormals
wirtschaftlich
selbstständigem
Kind[1]
ggü. Eltern
für

Ehepartner
mindestens

Quelle
01.07.1998 – 30.06.2001 1.300 DM
1.500 DM
1.800 DM 1.800 DM 2.250 DM [2][3]
01.07.2001 – 31.12.2001 1.425 DM
1.640 DM
1.960 DM 1.960 DM 2.450 DM [4]
01.01.2002 – 30.06.2005 730 €
0.840 €
1.000 € 1.000 € 1.250 € 950 € [5]
01.07.2005 – 30.06.2007 770 €
0.890 €
935 €
0.995 €
1.100 € 1.400 € 1.050 € [6]
01.07.2007 – 31.12.2010 770 €
0.900 €
1.000 € 1.100 € 1.400 € 1.050 € [7][8][9][10]
01.01.2011 – 31.12.2012 770 €
0.950 €
1.050 € 1.150 € 1.500 € 1.200 € [11]
01.01.2013 – 800 €
1000 €
1.100 € 1.200 € 1.600 € 1.280 € [12]

Erläuterungen

Bei minderjährigen Kindern wird ein kleiner oder auch notwendiger Selbstbehalt gewährt, da diesen keinerlei Fähigkeit zur Eigenversorgung zugesprochen wird. Hat ein volljähriges Kind noch keine eigene Lebensstellung (bei den Eltern wohnhaft, in der Ausbildung) erworben, wird ebenfalls nur der kleine Selbstbehalt zugebilligt. Die meisten Oberlandesgerichte unterscheiden außerdem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

Der große Selbstbehalt (auch angemessener Selbstbehalt) kann gegenüber privilegierten volljährigen Kindern gewährt werden. Die Höhe hat zwar über dem kleinen Selbstbehalt zu liegen, wird aber nicht weiter konkretisiert, da sie den Umständen entsprechend auf richterlichen Beschluss festgelegt wird.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht der Selbstbehalt gegenüber einem Kind, das bereits wirtschaftlich selbstständig war; dem beim Elternunterhalt. Leitsatz des BGH: „Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen.“[1][13]

Gegenüber den Ehegatten (getrennt lebend oder geschieden) ist nach den jüngsten Urteilen des BGH ein ehe-angemessener Selbstbehalt oder auch ehe-angemessener „billiger“ Selbstbehalt zugrunde zu legen. Dieser wird von den Oberlandesgerichten uneinheitlich auf Werte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt festgesetzt. Als Ausnahme kann hier nur eine besondere - der eines minderjährigen Kinds ähnliche - Bedürftigkeit eines Ex-Partners zur Absenkung funktionieren. Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist von 2006.[14]

Individuelle Höhe

Wenngleich die Unterhaltsrichtlinien bestimmte Sätze des Selbstbehalts festlegen, kann es durch richterlichen Beschluss zur Änderung dieser Summe kommen.

Als Gründe für eine Erhöhung werden z. B. eine nicht vermeidbare hohe Mietbelastung angesehen. Eine Kürzung des Selbstbehaltes wird erwogen, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt oder anderweitig Aufwendungen sparen kann. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass der Unterhaltspflichtige bei gemeinsamer Haushaltsführung „Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen – im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft – geringeren Bedarf verweisen lassen muss“.[15] Dabei ist entscheidend, „ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner“.[15]

Tatsächliche Höhe

Kann ein Unterhaltspflichtiger nicht den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder aufbringen, so kann der kleine Selbstbehalt unterschritten werden. Der tatsächliche Selbstbehalt wird in diesem Fall individuell von den Gerichten festgelegt. Er liegt meist knapp über den Kosten für angemessenen Wohnraum plus der Regelleistung entsprechend der Regelsatzverordnung.[16]

Erhält ein Unterhaltspflichtiger, der Arbeitslosengeld II bezieht, mehr als die Regelleistung, so ist er auch verpflichtet, gerichtlich festgestellten Kindesunterhalt zu zahlen.[17][18]

Einzelnachweise

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