Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Schuldanerkenntnis

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Dieser Artikel behandelt das Schuldanerkenntnis des deutschen Schuldrechts; zum prozessualen Anerkenntnis siehe die Anerkenntnis (Recht).

Der Begriff Schuldanerkenntnis ist mehrdeutig. Die Schuldanerkenntnisse des Schuldrechts des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Verträge zwischen Gläubigern und Schuldnern; umgangssprachlich werden unter diesem Begriff dagegen oft das (schriftliche) Eingeständnis eines Verschuldens durch den Schadensverursacher namentlich bei Verkehrsunfällen verstanden.

Arten der Schuldanerkenntnisse

Bei den Schuldanerkenntnisverträgen werden rechtssystematisch zwei Arten unterschieden, nämlich das

  • kausale (deklaratorische) Schuldanerkenntnis und das
  • abstrakte (konstitutive) Schuldanerkenntnis.

Das als einseitige Erklärung abgegebene Anerkenntnis kann die unterschiedlichsten Wirkungen entfalten, die von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch vom auszulegenden Inhalt der Erklärung abhängen.

Alle vertraglichen Schuldanerkenntnisse sowie alle Erklärungen und Verhaltensweisen eines Schuldners, die als Anerkennung seiner Verpflichtung ausgelegt werden können, führen zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB

Das Gesetz regelt in § 781 BGB nur die Form des konstitutiven Schuldanerkenntnisses. Die Verpflichtungserklärung des Schuldners bedarf der Schriftform. Nur Kaufleute können diese Erklärung formfrei abgeben. Welche Art von Anerkenntnis vorliegt, oder ob überhaupt ein Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung der der Erklärung bzw. des Vertrages zu klären.[1] Das Gericht ist weder an den Wortlaut noch etwa den Umstand gebunden, dass eine einseitige Erklärung des Schuldners in einen Vertrag eingekleidet wird.

Abstraktes (Konstitutives) Schuldanerkenntnis

Das in § 781 BGB angesprochene abstrakte (konstitutive) Schuldanerkenntnis begründet eine neue, abstrakte, das heißt von den Umständen des Ursprungsgeschäfts losgelöste Verbindlichkeit. Wird z. B. über eine Kaufpreisforderung ein abstraktes Schuldanerkenntnis errichtet, kann der Verkäufer gegen den Käufer allein aus diesem Schuldanerkenntnis vorgehen und muss nur die Tatsachen für das Zustandekommen des Schuldanerkenntnisvertrages vortragen und ggf. beweisen. Die hier als Beispiel verwendete Kaufpreisforderung behält aber ihre Funktion als Rechtsgrund des abstrakten Schuldanerkenntnisses. Wenn die Kaufpreisforderung tatsächlich nicht besteht, ist der Verkäufer um das abstrakte Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert. Der Käufer kann dann sein Schuldanerkenntnis nach § 812 Absatz 1 Alt. 1 BGB (so genannte Leistungskondiktion) zurückfordern. Die Tatsachen für das Nichtbestehen der Kaufpreisforderung hat im Prozess dann - anders als bei der normalen Kaufpreisklage - der Käufer vorzutragen und zu beweisen. Das abstrakte Schuldverhältnis kehrt somit im Ergebnis „lediglich“ die Beweislast um. Weil im Regelfall das Anerkenntnis schriftlich vorliegt, kann der Gläubiger im Urkundenprozess relativ schnell ein Vorbehaltsurteil erstreiten, aus dem er dann gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben kann, während noch im vielleicht langwierigen Nachverfahren über die Rückforderung des Schuldanerkenntnisses gestritten wird.

Das dem abstrakten Schuldanerkenntnis eng verbundene Schuldversprechen ist ein Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Leistung selbständig begründen soll (§ 780 BGB). Die Formvorschriften und die Rechtsfolgen sind dieselben wie beim abstrakten Schuldanerkenntnis, so dass es oftmals eine Formulierungsfrage ist, welche Art von Schuld vorliegt. Ein deklaratorisches Schuldversprechen ist begrifflich ausgeschlossen (sogenannte contradictio in adiecto). Eine Art einseitiges Schuldversprechen gibt es nur in Form der Auslobung, die sich aber an die Öffentlichkeit wendet und andere Zwecke verfolgt.

Kausales (Deklaratorisches) Schuldanerkenntnis

Beim nicht gesetzlich geregelten deklaratorischen (kausalen) Schuldanerkenntnis liegt der rechtsgeschäftliche Charakter in einem Einwendungsverzicht. Der Vertrag darüber ist formfrei. Es ist im Zweifel im Wege der Auslegung als ein Verzicht auf alle zur Zeit seiner Abgabe bekannten oder für möglich erachteten Einwendungen gegen die anfängliche Forderung anzusehen.[2] Ein deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen.[3] Das deklaratorische Schuldanerkenntnis stellt einen endgültigen Einwendungsverzicht dar.[4] Erklärt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an, so liegt darin regelmäßig ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muss.[5] Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat einen anderen Regelungsgehalt als das konstitutive Schuldanerkenntnis. Sie schließen sich daher inhaltlich nicht aus. Die Vertragsparteien können auch einem konstitutiven Schuldanerkenntnis zusätzlich die einwendungsausschließenden Wirkungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses beilegen.

Einseitiges (nichtvertragliches) Schuldanerkenntnis

Dieses gehört nicht zu den echten Schuldanerkenntnissen, weil es lediglich eine einseitige Wissens- oder Willenserklärung darstellt und nicht wie die echten Schuldanerkenntnisse zu den Verträgen gehört. Außerdem ist es formfrei gültig. Das einseitig vom Schuldner erklärte Anerkenntnis einer Schuld erzeugt für sich allein noch keine rechtliche Bindung, sondern ist nur als ein Beweismittel für das Bestehen der anerkannten Schuld bedeutsam.[6] Ein Anerkenntnis kann ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegeben werden, etwa um den Gläubiger zu beruhigen oder ihm den Beweis zu erleichtern.[7] Wenn die Anhaltspunkte nicht für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisvertrages genügen und ein Anlass (subjektive Ungewissheit oder Rechtsstreit) zur Abgabe der Erklärung nicht erkennbar ist, liegt ein einseitiges nichtrechtsgeschäftliches Anerkenntnis vor, das durch einfachen Gegenbeweis oder im Wege der Erschütterung entkräftet werden kann.

Negatives Schuldanerkenntnis

Hauptartikel: Erlass

Das in § 397 Abs. 2 BGB angesprochene sogenannte negative Schuldanerkenntnis kennt keine Formvorschriften, § 781 BGB ist darauf nicht anwendbar. Es ist ein feststellender Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, dass eine Schuld nicht (mehr) bestehe. Sofern entgegen dieser Feststellung tatsächlich eine Verbindlichkeit noch bestand, hat das negative Schuldanerkenntnis die Wirkung eines Erlasses und die Verbindlichkeit erlischt. Die beim (positiven) Schuldanerkenntnis bestehenden Begriffspaare abstrakt-konstitutiv und kausal-deklaratorisch sind hier nicht gültig. Ein negatives Schuldanerkenntnis ist deklaratorisch, wenn die betreffende Verbindlichkeit tatsächlich nicht existiert, anderenfalls ist es konstitutiv. Ein negatives Schuldanerkenntnis ist im Regelfall, wie der Erlass, abstrakt und erhält dem Gläubiger die Möglichkeit der Kondiktion. Es ist kausal und damit nicht kondizierbar, wenn die Vertragsparteien mit dem negativen Schuldanerkenntnis ihre Unsicherheit über das Bestehen der Verbindlichkeit beseitigen wollten. Bestand abweichend von der Vorstellung der Parteien beim Vertragsschluss über das negative Schuldanerkenntnis tatsächlich eine Verbindlichkeit, so führt auch hier das als nur deklaratorisch beabsichtigte negative Schuldanerkenntnis zum Erlöschen der Schuld. Die herrschende Meinung sieht auch in diesem Fall das negative Schuldanerkenntnis als abstrakt an und nach § 812 Abs. 2 BGB als kondizierbar, während eine Mindermeinung hier das negative Schuldanerkenntnis für kausal und nicht kondizierbar hält [8].

Beispiele für Schuldanerkenntnisse

Im Alltag trifft man in vielfältigen Situationen auf Schuldanerkenntnisse, ohne dass den Beteiligten diese Rechtslage bewusst ist. Außer den erwähnten Anerkenntnissen sind Schuldanerkenntnisse häufig im Bankwesen anzutreffen. Die Gutschriftanzeige eines Kreditinstituts stellt in der Regel ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu Gunsten des Überweisungsempfängers dar.[9] Aus der Gutschrift und dem Girovertrag bei entsprechendem Tagessaldo folgt damit für den Kontoinhaber ein Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages. Nach heute herrschender Auffassung ist das Saldoanerkenntnis ebenfalls ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB.[10] Schuldanerkenntnisse kommen bei Zahlungen mit Geldkarte oder Maestro-Card vor: Der Gebrauch der Originalkarte ist ein abstraktes Schuldversprechen, das die Bank auch bei missbräuchlicher Verwendung gegenüber dem Händler verpflichtet, es sei denn, der Händler hat treuwidrig gehandelt oder eine Kartenfälschung kam zum Einsatz.[11] Die Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs und die Mitteilung der Akkreditivbank, eine Zahlungsverbindlichkeit zu übernehmen, sind abstrakte Schuldversprechen.[12] Beim Schuldschein ist der Gläubiger rechtlich nicht verpflichtet, das Darlehen und weitere Umstände zu belegen und zu beweisen; es obliegt vielmehr dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass die durch den Schuldschein belegte Verpflichtung nicht entstanden ist. Banküblich sind Schuldanerkenntnisse im Bankwesen im Rahmen der Kreditsicherung insbesondere in Verbindung mit grundpfandrechtlich gesicherten Krediten.[13] Die Hypothek oder Grundschuld wird nicht zur Sicherung der eigentlichen Darlehensforderung im Grundbuch eingetragen, sondern zur Sicherung des - gleichzeitig abgegebenen - abstrakten Schuldversprechens. In einer vorbehaltslosen Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter oder in einer vorbehaltlosen Auszahlung eines Betriebskostenguthabens durch den Vermieter ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mehr zu sehen.[14] Die Entlastung im Gesellschafts- und Vereinsrecht kann ein negatives Schuldanerkenntnis sein.

Literatur

  • Fritz Klingmüller: Das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Jena, Fischer, 1903
  • Peter Marburger: Das kausale Schuldanerkenntnis als einseitiger Feststellungsvertrag, Berlin [u.a.], de Gruyter, 1971, zugl.: Köln, Univ., Diss., 1969, ISBN 3-11-00-1721 (formal falsche ISBN)
  • Wolfgang Baumann: Das Schuldanerkenntnis, Berlin, Duncker & Humblot, 1992, zugl.: Bielefeld, Univ., Diss., 1990, ISBN 3-428-07207-3
  • Erik Ehmann: Schuldanerkenntnis und Vergleich. zugl.: München, Univ., Diss, 2004, Verlag C.H. Beck, München, 2005, ISBN 3-406-53392-2
  • Wolfgang Baumann, Die Abstraktion des Schuldanerkenntnisses - Ein Beitrag zum Abstraktionsprinzip, zu § 781 BGB und zu § 812 Abs. 2 BGB , in: Festschrift für Spiegelberger (2009) S. 1176 ff.

Einzelnachweise

  1. zu den Kriterien vgl. BAG NJW 1999, 2059 sowie BAG NJW 2005, 3164
  2. BGH, Urteil vom 30. März 2006, Az: III ZR 187/05
  3. BGHZ 66, 250, 253 f.
  4. BAG NJW 2005, 3164
  5. BGH NJW 1983, 1903, 1904
  6. BGH in Betrieb 1974, 1013 f.
  7. BGHZ 66, 250
  8. Julia Haas, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, 2010, S. 170
  9. globales abstraktes Schuldanerkenntnis; BGHZ 103, 143, 146
  10. BGH WM 1982, 291
  11. Niklas Wielandt, Die einseitig verpflichtende Schuldzusage, 2010, S. 72
  12. Wolfgang Baumann, Das Schuldanerkenntnis, 1992, S. 33
  13. Niklas Wielandt, a.a.O., S. 53
  14. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011, Az: XIII ZR 296/09


link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Schuldanerkenntnis aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.