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Schritttempo

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Zeichen 325.1 StVO (Beginn eines Verkehrsberuhigten Bereichs): Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.

Unter Schritttempo (in der Straßenverkehrsordnung Schrittgeschwindigkeit genannt) versteht man eine relativ niedrige Geschwindigkeit, die nur so schnell ist, wie ein Fußgänger gehen kann. Allgemein und überschlagsmäßig versteht man darunter eine Geschwindigkeit von 1 Meter pro Sekunde oder 3,6 km/h. Militärisch umfasst das Marschtempo 60–140 Schritt/min, mit einem (Doppel)Schritt von 80–150 cm je nach nationaler Sitte. Im Straßenverkehr ist die Schrittgeschwindigkeit in bestimmten Situationen vorgeschrieben.

Straßenverkehr

Die Schrittgeschwindigkeit ist im Straßenverkehr nicht genau definiert. Sie liegt nach verschiedenen Urteilen der Oberlandesgerichte Brandenburg (Az. 1 Ss (OWi) 86 B/05), Köln (Az. VRS 68, 382) und Karlsruhe (1 Ss 159/03) bei maximal 7 km/h.

Abweichend davon gab es Urteile und Kommentare wie beispielsweise das des Oberlandesgerichtes Hamm, das von 10 km/h ausging,[1] das Amtsgericht Leipzig, das von 15 km/h Schrittgeschwindigkeit ausging (Az: 215 OWi 500 Js 83213/04) oder Hentschel, der bemerkte, dass diese niedrigen Werte [4 und 10 km/h] „mittels Tacho gar nicht zuverlässig meßbar wäre“, und […] unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zu verstehen habe, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h läge.[2]

Der österreichische Oberste Gerichtshof setzt die Schrittgeschwindigkeit mit 5 km/h an.[3]

Vorschrift

Im Straßenverkehr ist Schrittgeschwindigkeit in Deutschland unter anderem in § 20 Abs. 2, § 21a Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StVO vorgeschrieben. Sie gilt in verkehrsberuhigten Bereichen und für die Vorbeifahrt an haltenden Bussen, die an der Haltestelle das Warnblinklicht eingeschaltet haben, sowie für durch Zusatzzeichen zugelassenen Fahrverkehr auf Fußgängerflächen, beispielsweise bei einem dem Radverkehr eingeräumten Benutzungsrecht auf Gehwegen (Zeichen 239) durch Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“.[4]

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Schritttempo – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. so OLG Hamm VRS 6, 222Vorlage:§§/Wartung/alt-URL
  2. Peter Hentschel: Straßenverkehrsrecht. C.H.Beck Verlag München, 38. Auflage 2005, ISBN 978-340652-996-2., S. 873
  3. OGH-Entscheidung 23. März 2007, Geschäftszahl 2Ob262/05aVorlage:§§/Wartung/alt-URL
  4. http://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_2.html (laufende Nr. 18, Zeichen 239, 2 Absatz)
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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