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Schreibtischtäter

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Der Begriff Schreibtischtäter beschreibt eine Person, welche eine (Straf-)Tat nicht selbst und eigenverantwortlich, d. h. direkt begeht, sondern zur Tat in einem mittelbaren Bezug steht und damit zunächst im Hintergrund bleibt (vgl. z. B. "Graue Eminenz", "Helfershelfer", "Hintermann", "Drahtzieher", "Pate", "Geistiger Urheber"). Der Begriff umfasst allerdings, dass er dabei, wenn auch indirekt, ob vorsätzlich oder zumindest billigend, auch "tätig" und damit verantwortlich wird. Gemeint sind damit vornehmlich Beamte oder Politiker, welche gleichsam vom "grünen" Tisch bzw. Schreibtisch aus Anordnungen oder Gesetze o. ä. erlassen oder veranlassen, welche bei Ihrer Umsetzung durch andere (Erfüllungsgehilfen, "willige Helfer") normalerweise als Straftat oder Vergehen zu gelten haben bzw. hätten.

Regelfall

In der Regel ist der Schreibtischtäter damit jemand, der (staatliche) Machtstrukturen ausnutzt, um eine Straftat durch eine andere Person begehen zu lassen. Es handelt sich dabei zunächst um ein Konzept der Politischen Theorie und dann um einen juristischen Begriff. Gemeint können allerdings auch Personen sein, die z. B. durch Veröffentlichungen zu einer späteren Tat eine Art "geistige" Mittäter- oder Urheberschaft haben.

Der Ausdruck wird vor allem im Zusammenhang mit den am Schreibtisch geplanten Massenmorden in den Vernichtungslagern des Nationalsozialismus verwendet. Als Beispiele für Schreibtischtäter werden häufig Adolf Eichmann und Heinrich Müller, in Frankreich Maurice Papon genannt. Auch die Verantwortlichen für die Schießbefehle in der DDR gehören zu dieser Tätergruppe.

Wenn der Schreibtischtäter eine Befehlshierarchie ausnutzt, liegt nach deutschem Recht eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vor. Der Schreibtischtäter besitzt als Hintermann die Tatherrschaft, auch wenn er selbst nicht Hand anlegt. Er ist also kein Anstifter, sondern er ist selbst Täter. In diesem Zusammenhang spricht man auch vom „Täter hinter dem Täter“.

Wilhelmstraßen-Prozess

Der promovierte Jurist und Staatssekretär im Reichsministerium des Innern Wilhelm Stuckart, der auch mit Hans Globke den Kommentar zu den Nürnberger Gesetzen verfasst hatte, wurde in einem der Nachfolgeprozesse zum Nürnberger Prozess, dem Wilhelmstraßen-Prozess, verurteilt:

„Wenn die Kommandanten der Todeslager ... bestraft werden - und darüber haben wir keinen Zweifel - dann sind die Männer ebenso strafbar, die in der friedlichen Stille ihrer Büros in den Ministerien an diesem Feldzug durch Entwurf der für seine Durchführung notwendigen Verordnungen, Erlasse und Anweisungen teilgenommen haben.“[1]

Außerhalb des Rechtswesens und Synonyme

In der Weimarer Republik wurde der Begriff "Schreibtischkämpfer" selbstironisch bisweilen von Schriftstellern gebraucht[2].

Der Historiker Dirk van Laak und der Germanist Dirk Rose bemühen sich gegenwärtig, dem Begriff und dem damit bezeichneten menschlichen Typus philologisch auf die Spur zu kommen, z. B. mit einer Tagung im Oktober 2014 im Kulturwissenschaftlichen Institut Essen. Auch am Beispiel historischer Schreibtischtäter, wie Adolf Eichmann, Heinrich Müller, Maurice Papon, Werner Best und anderer, sowie an paradigmatischen Situationen, wie die umfassende Logistik des Massenmords an den Juden und Zigeunern, die Planung des Ostraums, die Dekretierung der Euthanasie, die Verfügung der Abschiebehaft für die zu Deportierenden, sowie entlang juristischer Kategorien, wie Befehlsnotstand, Beihilfe zum Mord, Naturrecht soll die Schreibtischtäterschaft umfassend erforscht werden. Dazu gehören auch Akte des Schreibens und anderes Handeln zwecks indirekt bewirktem Mord, zum Beispiel die Tätigkeiten: gutachten, stempeln, gegenzeichnen, auf Knöpfe drücken.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Das Urteil im Wilhelmstrassen-Prozess. Der amtliche Wortlaut der Entscheidung im Fall Nr 11 des Nürnberger Militärtribunals gegen von Weizsäcker u. andere, mit abweichender Urteilsbegründung, Berichtigungsbeschlüssen, d. grundlegenden Gesetzesbestimmungen, e. Verz. d. Gerichtspersonen u. Zeugen u. Einführungen von Robert M. W. Kempner u. Carl Haensel. Hrsg. unter Mitw. von C. H. Tuerck. (amtl. anerkannt. Übers. aus d. Engl.), Bürger Verlag, Schwäbisch Gmünd 1950 S. 169.
  2. zB. Eugen Hoeflich, Tagebücher 1915 bis 1927, Böhlau, Wien 1999 ISBN 3205991370 S. 147
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