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Schmähkritik

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Dieser Artikel behandelt die allgemeine Bezeichnung „Schmähkritik“. Für das Gedicht von Jan Böhmermann siehe Schmähkritik (Gedicht).

Die Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.[1] Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst; erforderlich ist vielmehr, dass die Meinungsäußerung in der Herabsetzung der Person besteht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie an die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik hohe Anforderungen. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück.[2] Die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) kann eine Schmähkritik rechtfertigen, wenn sie als „Recht zum Gegenschlag“ eine angemessene Reaktion dessen, der sie geäußert hat, auf das fragwürdige Verhalten des ihn Angreifenden darstellt.[3][4] Ein satirischer Gesamtcharakter kann gegen die Annahme sprechen, der Angegriffene habe als Person angeprangert werden sollen.[5]

Gerichtsentscheidungen

Weil die für den Begriff der Schmähkritik relevanten Gesetzestexte auch unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, erfordert das Verständnis der Rechtslage regelmäßig einen Blick auf die konkrete Rechtsprechung. Obergerichte urteilen im Vergleich zu den Vorinstanzen in bekannten Fällen mitunter liberaler zugunsten der Meinungsfreiheit:

„Zwangsdemokrat“-Beschluss

In dem sogenannten Zwangsdemokrat-Beschluss aus dem Jahr 1990 schreiben die Verfassungsrichter:

„Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.“[6]

Führer der Verfassungsbeschwerde war der Journalist Ralph Giordano, der sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München[7] wehrte. Das Verbot verletze ihn in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Giordano hatte in seinem 1987 erschienenen Buch Die zweite Schuld oder: Von der Last Deutscher zu sein [8] den ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß (CSU) als „Zwangsdemokraten“ bezeichnet. Dazu führte er unter anderem aus, in der Bundesrepublik bestehe eine große Sehnsucht nach einem „starken Mann“; zum Hauptauserkorenen dieser Sehnsucht und zu ihrer Symbolfigur sei der CSU-Politiker Strauß geworden. Das BVerfG gab im Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 1990 Giordano Recht.

Beschluss bezüglich Kritik an Amtsrichtern

In einem Beschluss aus dem Jahr 2014 gaben die Verfassungsrichter einem Beschwerdeführer Recht, welcher eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das seinen Worten nach „schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ gestellt hatte und darin über die Richterin weiter ausführte, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“. Dieser Beschwerdeführer war vorinstanzlich wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Laut der Verfassungsrichter jedoch gehe es in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Denn der Beschwerdeführer habe sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten bezogen und eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle bezweckt. Somit handele es sich zwar um polemische und überspitzte Kritik, welche aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage habe. Bezüglich der weiteren Äußerungen habe das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht begründet, so die Verfassungsrichter.[9]

„Obergauleiter“-Beschluss

Laut eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017 hatten die vorinstanzlichen Gerichte die Bezeichnung des Grünen-Politikers Volker Beck als „Obergauleiter der SA-Horden“ zu Unrecht als Schmähkritik eingestuft. Beschwerdeführer war der rechtspopulistische Politiker Markus Beisicht, welcher von den Vorinstanzen wegen Beleidigung verurteilt worden war. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen, bekräftigten hingegen die Verfassungsrichter. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hatten die Vorinstanzen die Absicht Beisichts verkannt, Becks „Vorverhalten“ kritisieren zu wollen. Der Grünen-Politiker habe sich maßgeblich an einer Blockade beteiligt und die Demonstranten, zu denen auch Beisicht gehörte, als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ beschimpft. Es sei Beisicht daher nicht allein um eine Herabsetzung Becks gegangen. Vor diesem Hintergrund hätten die Vorinstanzen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte gegeneinander abwägen müssen, statt Beisichts Tiraden als „Schmähkritik“ zu kategorisieren, bei der jede Abwägung entfällt.[10]

Entscheidung zum „Freisler-Vergleich“

Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik.[11] Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff ist eng auszulegen. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt. Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Zudem ist ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten. [12]

Weblinks

Wiktionary: Schmähkritik – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. BVerfG NJW 2012, 1643, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az. 1 BvR 2678/10.
  2. „Äußerung ‚durchgeknallter Staatsanwalt‘ nicht zwingend eine Beleidigung“, Pressemeldung des BVerfG zum Beschluss v. 12. Mai 2009, Az. 1 BvR 2272/04.
  3. Vgl. BVerfGE 54, 129; BGH NJW 1974, 1762.
  4. Stattgebender Kammerbeschluss: Meinungsfreiheit kann auch emotionalisierende Darstellung schützen - "Recht auf Gegenschlag" gegen emotionalisierende Äußerung nicht auf sachliche Erwiderung beschränkt; Grund I/29
  5. OLG Frankfurt a.M. AfP 2008, 611 (Zitiert nach: Söder, in: Gersdorf/Paal: Beck’scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, 11. Edition, Stand 1. Februar 2016, Rn. 178.)
  6. BVerfG, Beschluss v. 26. Juni 1990, Az.: 1 BvR 1165/89 = BVerfGE 82, 272 = NJW 1991, 95
  7. OLG München, Urteil v. 28. Juli 1989, Az.: 21 U 2754/88 = AfP 1989, 747
  8. ISBN 3-462-02943-6
  9. Bundesverfassungsgericht - Presse - Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Abgerufen am 12. September 2017.
  10. Bundesverfassungsgericht, 1. Senat 3. Kammer: Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. 8. Februar 2017, abgerufen am 12. September 2017.
  11. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rn. 28a zu § 193 StGB
  12. Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 in der Sache "Freisler-Vergleich" = Anwaltsblatt 2016, 767 = StV 2017, 183 = NJW 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = BRAK-Mitteilungen 2017, 239 = DVBl 2017, 979 http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit/
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