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Schleuser

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Der Ausdruck Schleuser bezeichnet Menschen, die anderen Menschen zur Einreise in ein anderes Land verhelfen.

Der Begriff kann (zum Beispiel im Zusammenhang mit Schleusungskriminalität), eine abwertende Nebenbedeutung haben. Daneben wird heute beispielsweise, bei Helfern für in ihrem Herkunftsland Verfolgte, auch die Bezeichnung Fluchthelfer verwendet.

Nationalsozialismus

Schleuser wurden im Deutschen Reich jene genannt, die in der Zeit des Nationalsozialismus Verfolgten (zum Beispiel Juden) zur Flucht in die Schweiz oder andere neutrale Länder verhalfen.

Fluchthelfer in der DDR

In der DDR wurden Personen, die DDR-Bürgern zur Republikflucht bzw. Flucht aus der DDR verhalfen oder Personen illegal in die DDR brachten, als Schleuser oder Schlepper bezeichnet. DDR-, wie auch BRD-Gesetze sahen für Schleuser mehrjährige Haftstrafen vor.

Schleusern, die in dieser Zeit Menschen zur Ausreise aus der DDR verhalfen, wurde vom Bundesgerichtshof per Urteil zugesichert, dass bis zu 40.000 DM ein angemessenes Entgelt für eine Schleusung seien.

Fluchthelfer in der Zeit des Kalten Krieges

Wie zahlreiche weniger Bekannte, hat sich 1961 auch Heinrich Böll, deutscher Schrifteller und späterer Nobelpreisträger, als privater Fluchthelfer betätigt, in dem er mit seinem präparierten Privatauto aus Ostrau in der Tschechoslowakei Slavi Mandlová, die Ehefrau von seinem Mitarbeiter Herbert Thomas Mandl in den Westen schmuggelte.[1][2]

Gegenwart: Illegale Einwanderung

Seit 1990 hat der Begriff in den Medien und der Politik einen abfälligen Beiklang.

Als Schlepper oder auch Schleuser werden in der Gegenwart Menschen bezeichnet, die andere gegen Bezahlung und unter Umgehung gesetzlicher Einreisebeschränkungen in andere Staaten verbringen. Die Geschleppten sind häufig Personen, die ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen verlassen wollen. Neben Gelegenheitsschleppern sind dabei auch straff geführte Banden tätig, die der organisierten Kriminalität zugerechnet werden. Für die illegale Verbringung haben die geschleusten Personen größere Geldbeträge im Voraus zu entrichten. In vielen Fällen müssen sie sich dafür verschulden, was oft zu einer jahrelangen Abhängigkeit von der gewerblich handelnden Schleuserorganisation führt, die im Bestimmungsland die Arbeitskraft der Geschleusten ausbeutet und geschleuste Frauen auch häufig der Prostitution zuführt.[3]

Aus rechtlicher Sicht ist der Begriff Schleuser im § 96 des Aufenthaltsgesetzes geregelt[4]. Schleuser ist, wer einen anderen dazu anstiftet oder ihm dabei Hilfe leistet, unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen oder sich hier aufzuhalten, und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als gewerblich gilt es, wenn man sich dafür bezahlen lässt, wiederholt handelt oder mehrere (mindestens zwei[5]) Personen gleichzeitig schleust, und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Aufenthaltsgesetz ist Teil des Zuwanderungsgesetzes.

Literatur

(chronologisch)

  • Constantin Cantzler: Das Schleusen von Ausländern und seine Strafbarkeit. §§ 92, 92a, 92b AuslG, §§ 84, 84a AsylVfG, Beschäftigung illegaler Ausländer, Kirchenasyl, Scheinehe, EU-Recht. In: Berichte aus der Rechtswissenschaft. Shaker, Aachen 2004, ISBN 978-3-8322-2660-2 (Zugleich Dissertation an der Universität Regensburg 2004).
  • Helmut Dietrich: Schleusertum – Fluchthilfe: Fahndungspraxis und soziale Realität. In: Klaus Jünschke, Bettina Paul (Hrsg.): Wer bestimmt denn unser Leben? Beiträge zur Entkriminalisierung von Menschen ohne Aufenthaltsstatus. Loeper, Karlsruhe 2005, S. 56-73, ISBN 978-3-86059-411-7 (online).
  • Markus Pfau: Schleusungskriminalität – Eine Analyse von Phänomen und polizeilichen Interventionsstrategien. tectum, Marburg 2012, ISBN 978-3-8288-3009-7.
  • Wolfgang Bauer: Über das Meer: Mit Syrern auf der Flucht nach Europa. Eine Reportage. edition suhrkamp, 2014, ISBN 978-3518067246.
  • Andrea Di Nicola, Giampaolo Musumeci: Bekenntnisse eines Menschenhändlers. Das Milliardengeschäft mit den Flüchtlingen. Verlag Antje Kunstmann, 2015, ISBN 978-3956140297.[6]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Herbert Thomas Mandl, Bericht von Norbert Stirken in der Rheinischen Post vom 21. August 1995, Abschnitt: Familie Böll betätigte sich als Fluchthelfer; auf der Website des Boer Verlags (abgerufen am 15. Februar 2009).
  2. Christiane Grefe: Wo ist Böll? In: Die Zeit. Nr. 32. 2. August 2007
  3. http://www.tilmann-schott-luebeck.de/13906.html
  4. § 96 des Aufenthaltsgesetzes
  5. BGH NStZ 2004, 45
  6. Rezension (FAZ.net 9. März 2015)
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