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Schiffsregister

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Das Schiffsregister dient der dinglichen Zuordnung von Schiffen. Das Schiffsregisterrecht ist ein grundbuchähnliches Sonderrecht im Rahmen des Registerrechts. Schiffe werden in Deutschland und der Schweiz sachenrechtlich wie unbewegliche Sachen behandelt.[1] Die Regelungen über bewegliche Sachen (Fahrnis) sind daher auf diese nicht oder nur eingeschränkt anwendbar.

Historische Grundlage

Ein Schiffsregister wurde erstmals im Vereinigten Königreich mit dem Merchant Shipping Act im Jahr 1854[2] eingeführt und von anderen europäischen Staaten übernommen. Schiffsregister sind grundsätzlich dem Grundbuch nachgebildet und haben sich erst allmählich eigenständig entwickelt. In Deutschland wurden die ersten Schiffsregister seit dem Norddeutschen Bund eingeführt.

Die Entwicklung geht zurück auf die durch Hugo Grotius berühmtes Buch "Mare liberum" (1616) durchdrungene Freiheit des Meeres. Völkerrechtlich wurde dadurch die Staatenlosigkeit des Meeres anerkannt, oder besser die Zugehörigkeit des Meeres zu allen Staaten. Daraus ergab sich die Kontrolle aller Staaten in bezug auf das Befahren des Meeres. Dieses mündete in dem Verlangen des Nachweises der Staatszugehörigkeit eines Schiffes, der durch eine Menge von Schiffspapieren geführt werden mußte. Der steigende Verkehr zwang zu einer besseren Übersicht und einer Vereinfachung des Nachweises. So kam man zur Einschreibung in ein Schiffsregister und deren Beurkundung in einem Schiffszertifikat. Später wurde die Einrichtung auch für Binnenschiffe übernommen.[3]

Schiffsregisterrecht

Das Schiffsregisterrecht kann, wie das Grundbuch, in formelles und materielles Schiffsregisterrecht eingeteilt werden.

Materielles Schifffahrtsregisterrecht umfasst das Recht an den eingetragenen Schiffen und den Schiffsbauwerken (zum Beispiel über Erwerb und Verlust des Eigentums, Schiffshypotheken, Nießbrauch an Schiffen, das Recht an Schiffsbauwerken etc.).

Formelles Schiffsregisterrecht umfasst das Recht über die Führung und Einrichtung des Schiffsregisters (zum Beispiel über Arten der Schiffsregister, Registerbehörde, Voraussetzungen und Gegenstände der Eintragung und Eintragungsverfahren, Einsichtnahme in das Schiffsregister etc.).

Das Schiffsregister dient der vom Gesetzgeber als erforderlich erachteten Publizität im Sinne des Sachenrechts.

Deutschland

In das deutsche Schiffsregister werden Seeschiffe und Binnenschiffe eingetragen, die berechtigt oder verpflichtet sind, die deutsche Bundesflagge zu führen. Die Register für Seeschiffe und Binnenschiffe werden getrennt geführt. Sie werden von dem Amtsgericht als Registergericht geführt, in dessen Registerbezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet. Fehlt ein Heimathafen oder soll die Schifffahrt von einem ausländischen Ort aus betrieben werden, ist die Wahl des Schiffsregisters freigestellt. Das Schiffsregister ist öffentlich und gibt Auskunft über Eigentum und rechtliche Verhältnisse bezüglich der eingetragenen Schiffe.

Die Bundesflagge führen Seeschiffe, deren Eigentümer deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben (bei juristischen Personen, wenn Deutsche die Mehrheit im Vorstand oder in der Geschäftsführung stellen). Der deutsche Eigentümer eines Seeschiffes ist verpflichtet, das Schiff im Schiffsregister eintragen zu lassen, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 m übersteigt. Bei Binnenschiffen besteht eine Eintragungspflicht, wenn das Schiff eine Tragfähigkeit von über 20 Tonnen oder eine Wasserverdrängung von mehr als 10 m³ hat. Kürzere oder kleinere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Als Bestätigung der Eintragung erhält der Reeder eines Seeschiffes das Schiffszertifikat, Eigner eines Binnenschiffes den Schiffsbrief.

Auch in anderen Ländern werden entsprechende Schiffsregister, die allesamt öffentlichen Glauben genießen, geführt. Insbesondere aus Kostengründen nutzen auch deutsche Reeder häufig die Möglichkeit, eigene Schiffe unter ausländischer Flagge mittels Eintragung in ein ausländisches Schiffsregister fahren zu lassen. Bekannt für eine solche Ausflaggung sind insbesondere Länder wie Griechenland, Liberia und Panama, aber auch einige Karibikstaaten.

Deutschland führte 1989 ein internationales Seeschifffahrtsregister (Zweitregister) ein, das es erlaubt, die deutsche Flagge zu führen, aber dennoch die Besatzung außerhalb des deutschen Arbeits- und Tarifrechts zu beschäftigen.

Der Schiffsregistereintrag dient zum Nachweis, wer der Eigentümer ist. Ferner kann ein Schiff wie ein Grundstück durch eine Schiffshypothek belastet werden. Zur Sicherheit der Gläubiger werden die Belastungen im Schiffsregister eingetragen. Voraussetzung der Eintragung ist die amtliche Vermessung des Schiffes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Gemäß Art. 91 des Seerechtsübereinkommens besitzen Schiffe die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Das bedeutet, dass auf diesen Schiffen die Rechtsordnung des Flaggenstaates gilt. Sie unterstehen auf der Hohen See der ausschließlichen Hoheitsgewalt dieses Staates, bilden jedoch keinen Teil von dessen Staatsgebiet.[4][5]

Von amtlichen Registern zu unterscheiden sind Klassifikationsgesellschaften wie z.B. das Lloyd’s Register of Shipping, Registro Italiano Navale wie auch Germanischer Lloyd oder Det Norske Veritas. Bei Klassifikationsgesellschaften handelt es sich um eine Art 'TÜV', ohne deren 'Plakette' die wenigsten Häfen angelaufen werden dürfen.

Abzugrenzen ist die Schiffshypothek von der maritime lien. Letztere entsteht aus gesondertem Recht und ist unabhängig von einer Eintragung in ein Register wirksam.

Im Oktober 2016 fuhren unter deutscher Flagge 339 Schiffe, unter fremder Flagge 2343 Schiffe.[6]

Schweiz

Die Schweiz führt ein spezielles Schiffsregister für Binnenschiffe und meerestaugliche Schiffe.

Große Binnenschiffe und meerestaugliche Schiffe sind nach schweizerischem Recht unbewegliche Sachen, solange diese im Schiffsregister eingetragen sind. Die Schweiz folgt bei der Registrierung von Schiffen dem Nationalitätsprinzip. Nur schweizerische Staatsbürger und Doppelstaatsbürger können, unabhängig von ihrem tatsächlichen Wohnsitz, ein Schiff im schweizerischen Schiffsregister eintragen lassen.[7]

Das schweizerische Recht entspricht in dieser Rechtsansicht über Schiffe als unbewegliche Sachen und der Eintragung im Schiffsregister weitgehend dem deutschen Recht bzw. der deutschen Rechtslehre. In das schweizerische Register der Seeschiffe dürfen nur schweizerische Seeschiffe eingetragen werden.[8] Einziger Heimathafen für alle Schiffe, die unter Schweizer Flagge zur See fahren ist Basel. Damit unterliegen die Personen an Bord eines Schweizer Schiffes basel-städtischem Recht und Gerichtsbarkeit.

Liechtenstein

Liechtenstein führt kein Schiffsregister für Binnenschiffe und seetaugliche Schiffe. Es kann daher von der liechtensteinischen Regierung kein Flaggenschein[9] ausgestellt werden, der grundsätzlich für ein ordentliches Betreiben eines Schiffes in internationalen Gewässern erforderlich ist.[10] Bootseigner mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft müssen daher meerestaugliche Schiffe in Drittstaaten registrieren lassen und deren Flagge führen.

Hinsichtlich Binnenschiffe und seetauglicher Schiffe finden sich in Liechtenstein keine Regelungen, so dass diese, soweit vorhanden, als bewegliche Sache (Fahrnis) einzuteilen sind und dem "normalen" Sachenrecht unterliegen[11]

Weblinks und Literatur

Quellen und Verweise

  1. Julius von Gierke: Bürgerliches Recht. Sachenrecht. 3., umgearbeitete Auflage. Springer, Berlin u. a. 1948, § 1 (Einleitung), Zif V, S 9: „Das Recht der Schiffe ist das Sonderrecht für eingetragene Schiffe. Es ist dem Liegenschaftsrecht nachgebildet, da die großen Schiffe nach deutscher Auffassung »schwimmende Gebäude« sind.
  2. Ship registration and Custom House records, www.legislation.gov.uk Merchant Shipping Act 1894.
  3. Zitat nach Julius von Gierke: Bürgerliches Recht. Sachenrecht. 3., umgearbeitete Auflage. Springer, Berlin u.a. 1948, § 64 (Das Recht der Schiffe), Zif 3, S. 220.
  4. Drösser, Christoph: Schifffahrt: Gehört ein Schiff in internationalen Gewässern zum Territorium seines Flaggenstaats?. In: Die Zeit, 31. März 2016. 
  5. Sicco Rah: Asylsuchende und Migranten auf See staatliche Rechte und Pflichten aus völkerrechtlicher Sicht. Berlin: Springer 2009, ISBN 9783540929307
  6. Felix Selzer: Deutsche Nautiker – gefragt oder nicht? In: Hansa, Heft 12/2016, S. 42/43
  7. Art 2 Abs 1 Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) vom 23. September 1953, SR 747.30.
  8. Art 2 Abs. 1 Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) vom 23. September 1953, SR 747.30.
  9. Es besteht zwar nach internationalem Recht keine Verpflichtung für ein Schiff, eine Flagge zu führen. Jedoch verlangen dies die meisten Küstenstaaten, wenn ein Schiff deren Gewässer befährt
  10. Gemäß der „Kleinen Anfrage“ in der Landtagsssitzung vom 21. März 2012 wurde und wird ein Schiffsregister aus „Kostengründen“ nicht eingerichtet.
  11. Antonius Opilio: Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht. Band 2: Art. 265 bis Art. 571. Edition Europa, Dornbirn 2010, ISBN 978-3-901924-25-5, Art. 171 SR, Rz 4.
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