Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Schiedsgericht

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Schiedsgericht ist ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen eines Schiedsverfahrens. Es handelt sich um ein privates Gericht, das allein durch Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentritt und ein Urteil (Schiedsspruch) ausspricht. Die Abrede erfolgt im Allgemeinen in Vertragsform. Der Schiedsspruch ist für die Parteien in der Regel rechtlich bindend und kann vor staatlichen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden. Die Zahl der Schiedsrichter kann von den Parteien selbst bestimmt werden (in der Regel ein einzelner oder drei Schiedsrichter). Neben der Zahl der Schiedsrichter ist auch die Ernennung derselben meist Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien.[1] Bei einem sog. Dreierschiedsgericht benennt normalerweise jede Partei einen Schiedsrichter, die sich dann ihrerseits auf einen Vorsitzenden verständigen; dieser wird Schiedsobmann oder einfach Obmann genannt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der Obmann häufig von einer Ernennungsstelle ernannt. Auch die parteiernannten Schiedsrichter müssen unabhängig sein.

Geschichte

Schiedsgerichte, die unabhängig von einem ordentlichen Gerichtsweg sind, sind keine neue Erscheinung. Die moderne Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich zurückverfolgen zu den zwischen dem Königreich Großbritannien und den USA im Rahmen des Jay-Vertrags eingerichteten Schiedsgericht, das Fragen zum Grenzverlauf zum britischen Kanada regeln sollte. Als Meilenstein der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Staaten gilt die Lösung der Alabamafrage durch ein Schiedsverfahren im Jahr 1872.

Ein weiteres Beispiel für Schiedsgerichte sind die „gesellschaftlichen Gerichte“ (Schiedskommissionen und Konfliktkommissionen) der DDR, die nach sowjetischem Vorbild errichtet und 1990 durch gemeindliche Schiedsstellen ersetzt wurden.

International enthalten oft Investitionschutzverträge zwischen einen Ausländischen Investor mit einem Staat eine Vereinbarung auf ein gemeinsames Schiedsgericht.

Vor- und Nachteile

Häufig genannte Vorteile privater Schiedsgerichtsbarkeit sind:

  • eine gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit erzielbare erhebliche Verfahrensbeschleunigung
  • mögliche Kostenvorteile insbesondere bei Verfahren mit großem Streitwert
  • das Verfahren kann flexibler an die Wünsche der Parteien angepasst werden, zum Beispiel was den Verhandlungsort und die Verhandlungssprache angeht
  • Schiedsverfahren sind im Gegensatz zu Gerichtsverhandlungen in der Regel nicht-öffentlich, zudem kann die Vertraulichkeit des Verfahrens vereinbart werden[2] Dass das schiedsgerichtliche Verfahren bereits aus seiner Natur heraus vertraulich zu behandeln ist, wird international jedoch sehr unterschiedlich beurteilt. Die in Deutschland wohl herrschende Meinung spricht dem schiedsgerichtlichen Verfahren auch ohne eine entsprechende Regelung in den Schiedsregeln einen vertraulichen Charakter zu. In den romanischen Rechtsordnungen wird diese Frage jedoch ebenfalls nicht einheitlich beantwortet.
  • Die Parteien können Schiedsrichter bestimmen, die zum Beispiel besondere rechtliche oder technische Expertisen einbringen.
  • Das Verfahrensrecht lässt sich an die Eigenheiten des zugrundeliegenden „Hauptvertrags“ anpassen und reagiert nach dem Grundsatz der Parteiautonomie flexibel auf Änderungswünsche der Parteien.

Bei Streitigkeiten zwischen Parteien aus verschiedenen Ländern kommen weitere Vorteile hinzu:

Aus der Informalität und dem Ziel schneller Streitentscheidung folgen allerdings auch Nachteile:

  • Mit einer Schiedsabrede verzichten die Parteien größtenteils auf ihr rechtliches Gehör vor staatlichen Gerichten.
  • Der kurze Instanzenweg erhöht die Gefahr von nicht korrigierten Fehlentscheidungen.
  • Je nach Einzelfall können die Kosten des Verfahrens höher ausfallen als vor staatlichen Gerichten.
  • Die Unabhängigkeit der Schiedsrichter ist nicht immer gewährleistet.

Anwendbares Verfahrens- und Sachrecht

Die Parteien einigen sich durch eine Schiedsklausel darüber, zukünftige Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht beizulegen. Diese Schiedsklausel wird in der Regel in den „Hauptvertrag“ geschrieben und benennt nach dem Grundsatz der Parteiautonomie häufig das anzuwendende Verfahrensrecht und den Schiedsort. Treffen die Parteien keine Einigung über das anwendbare Verfahrensrecht ist regelmäßig das Recht des Schiedsortes (lex loci arbitri) anwendbar (in Deutschland das 10. Buch der Zivilprozessordnung).

In der Schiedsklausel wird ferner bereits bestimmt, ob die Parteien ein Ad-hoc-Schiedsgericht einsetzen, oder sich einer Schiedsinstitution bedienen wollen. Treffen die Parteien eine Wahl zugunsten einer Schiedsinstitution, stellen diese in der Regel ihr eigenes Verfahrensrecht bereit. Im Rahmen von Ad-hoc-Schiedsgerichten kann neben nationalen oder selbst erstellten Verfahrensregeln auch die Anwendung eines (abgewandelten) institutionellen Verfahrensrechts gewählt werden. Zudem stellt die UNCITRAL mit den UNCITRAL Arbitration Rules ein eigenes Regelwerk für Ad-Hoc-Verfahren zur Verfügung.

Wie das anzuwendende Sachrecht zu bestimmen ist, folgt aus dem anwendbaren Verfahrensrecht. Die deutsche ZPO stellt in § 1051 ZPO vorrangig auf eine Parteivereinbarung ab. Subsidiär verweist es als Kollisionsregel auf das Recht mit der engsten Verbindung zur jeweiligen Streitigkeit. Die Rom I-Verordnung ist in Schiedsverfahren nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. e Rom I-VO).

Institutionelle und Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit

Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichte können ohne Hilfe einer externen Stelle eingerichtet werden. Die Organisation der Schiedsrichterbenennung und des Verfahrens ist dann Sache der Parteien (Ad-hoc-Schiedsgericht). Die Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit ist also dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien alle Angelegenheiten des Schiedverfahrens, wie anwendbare Verfahrensregeln, Wahl und Bezahlung der Schiedsrichter und den Ort des Verfahrens, miteinander eigenständig vereinbaren.

Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit

Daneben existieren auch Schiedsinstitutionen. Diese stellen zum einen ihre eigenen Verfahrensregeln bereit, zum anderen unterstützen sie die Parteien gegen Gebühr bei der Auswahl der Schiedsrichter (z. B. über die Pflege entsprechender Listen von erfahrenen Praktikern) und bei der Organisation des Verfahrens. Die wohl größte Schiedsinstitution in Deutschland ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit mit Sitz in Köln (DIS).[3]

Daneben existieren auch „dauerhafte“ Schiedsgerichte. Diese werden z. B. von den Industrie- und Handelskammern, wie der Handelskammer Hamburg[4], von den Rechtsanwaltskammern, von Unternehmen oder auch innerhalb politischer Parteien eingerichtet.

Die wichtigsten internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit sind die International Chamber of Commerce (ICC) in Paris, die American Arbitration Association (AAA) in New York City, der London Court of International Arbitration (LCIA), sowie das International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) der Weltbank in New York City.

Auch im Sport werden häufig Schiedsgerichte wie der Internationale Sportgerichtshof oder das Deutsche Sportschiedsgericht[5] angerufen. Das Bühnenschiedsgericht ist eine Einrichtung der (deutschen) Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger.

Vorteil institutioneller Schiedsgerichte ist z. B. dass die Verfahrensregeln und Musterklauseln in verschiedenen Sprachen angeboten werden. Häufig kann man anhand des online angebotenen Prozesskostenrechners die Verfahrenskosten ermitteln.

Zwischenstaatliche Schiedsgerichtsbarkeit

Ebenso wie auf der vorstehend skizzierten privatwirtschaftlichen Ebene existieren Schiedsgerichte auch auf zwischenstaatlicher Ebene und bieten damit eine Alternative zu den institutionalisierten Gerichtshöfen wie z. B. dem IGH. Die Streitparteien, hier also regelmäßig Staaten, können sowohl durch die Auswahl der Richter als auch durch die Bestimmung des anzuwendenden Rechts direkten Einfluss auf die Schiedsverfahren nehmen. Der mit dem Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1899 errichtete Ständige Schiedsgerichtshof stellt die prominenteste Einrichtung zur Bereitstellung der für die Durchführung von Schiedsverfahren erforderlichen Infrastruktur (Richterpool, Räumlichkeiten, Sekretariatspersonal und so weiter) dar. Es gab jedoch bereits in der Antike, zum Beispiel im antiken Griechenland, Schiedsgerichte[6].

Siehe auch

Literatur

  • Jens-Peter Lachmann: Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis. 3., völlig überarbeitete Auflage. Schmidt, Köln 2008, ISBN 978-3-504-47128-6.
  • Gary B. Born: International Commercial Arbitration. 3. Auflage. Kluwer Law International, 2009, ISBN 978-9041127594.
  • Peter Schlosser: Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit. 2., völlig neu bearbeitete Auflage. Mohr, Tübingen 1989, ISBN 3-16-644812-8.
  • Philippe Fouchard, Emmanuel Gaillard, Berthold Goldman: On International Commercial Arbitration. Kluwer Law International, The Hague u. a. 1999, ISBN 90-411-1025-9.
  • Karl Heinz Schwab, Gerhard Walter: Schiedsgerichtsbarkeit. Systematischer Kommentar zu den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, des Arbeitsgerichtsgesetzes, der Staatsverträge und der Kostengesetze über das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren. 7., überarbeitete Auflage des von Adolf Baumbach begründeten Werks. Beck u. a., München 2005, ISBN 3-406-53158-X.
  • Richard H. Kreindler, Jan K. Schäfer, Reinmar Wolff: Schiedsgerichtsbarkeit. Kompendium für die Praxis. Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-8005-1410-9.
  • Rolf A. Schütze: Schiedsgericht und Schiedsverfahren. (NJW Praxis. Bd. 54.) 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54529-0.
  • Hermann Hoffmann: Schiedsgerichte als Gewinner der Globalisierung? Eine empirische Analyse zur Bedeutung staatlicher und privater Gerichtsbarkeit für den internationalen Handel. Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2010, S. 96–101.
  • Karsten Hofmann: Zur Notwendigkeit eines institutionellen Sportschiedsgerichtes in Deutschland. Eine Untersuchung der nationalen Sportgerichtsbarkeit unter besonderer Beachtung der §§ 1025 ff. ZPO. Bd. 4, Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4510-6 (Zugleich: Bonn, Univ., Diss., 2008).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Angelika Schmid, http://www.erbrecht-heute.de/Schiedsgericht.html
  2. Im transnationalen Recht wird davon ausgegangen, dass ein Schiedsverfahren vertraulich ist, es sei denn dass etwas anderes vereinbar wurde: Trans-Lex.org
  3. http://www.dis-arb.de/
  4. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg, http://www.hk24.de/recht_und_fair_play/schiedsgerichtemediationschlichtung/Schiedsgericht/schiedsgericht_handelskammer/364006/schiedsgericht.html
  5. http://www.dis-arb.de/sport/default.htm
  6. Martin Dreher: Hegemon und Symmachoi. Untersuchungen zum zweiten athenischen Seebund (= Untersuchungen zur antiken Literatur und Geschichte. Bd. 46). de Gruyter, Berlin u. a. 1995, ISBN 3-11-014444-1, S. 143 (Zugleich: Konstanz, Univ., Habil.-Schr., 1991/92).
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Schiedsgericht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.