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Schickschuld

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Die Schickschuld ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht, wonach eine Schuld am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Schuldners zu erfüllen ist.

Allgemeines

Sie ist abzugrenzen von der so genannten Holschuld, dem gesetzlichen Regelfall für Leistungen (vgl. § 269 Abs. 1 BGB), und der Bringschuld. Typisch für die Schickschuld ist, dass Leistungsort und Erfolgsort auseinanderfallen. Dabei bedient sich der Schuldner einer Transportperson (z. B. Post), um die Leistung zu bewirken.

Geldschulden

Bisher galt nach ganz überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass gemäß §§ 270 Abs. 1 und 4, § 269 BGB die Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld ist, bei der der Schuldner lediglich die Verlustgefahr trägt.[1] Beim Kaufvertrag hatte der Käufer lediglich die Gefahr der Geldübermittlung, nicht jedoch die Gefahr der Verzögerung (etwa bei einer Banküberweisung) zu tragen.[2] Aufgrund europarechtlicher Vorgaben in der Zahlungsverzugsrichtlinie[3] – die nach Nr. 13 allerdings nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gilt - sind Geldschulden nach der mittlerweile herrschenden Meinung als modifizierte Bringschulden zu behandeln mit der Folge, dass der Leistungs- und Erfolgsort am Sitz des Verkäufers zusammenfallen. Nach einem Urteil des EuGH vom April 2008[4] ist eine Zahlung durch den Käufer nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Verkäufer den Betrag innerhalb der Zahlungsfrist auch tatsächlich durch Kontogutschrift erhalten hat.[5] Verzögerungen bei der Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die Banken, mit denen der Käufer nicht rechnen musste, können sein Verschulden ausschließen.[6] Der Käufer muss dafür sorgen, dass er seine Banküberweisung nicht nur rechtzeitig bei seiner kontoführenden Bank abgibt, sondern dass der Geldbetrag auch spätestens am Fälligkeitstag dem Verkäufer gutgeschrieben wird. Deshalb wird § 270 Abs. 4 BGB heute nur noch als Bestimmung über den Gerichtsstand aufgefasst, so dass dieser nach § 29 ZPO grundsätzlich der Wohnsitz des Käufers ist. Da auch das Urteil des EuGH nicht gilt, wenn einer der Beteiligten eine Privatperson ist, bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier im Hinblick auf Verbraucher als Beteiligte entwickelt.

Praktische Konsequenzen ergeben sich dabei vor allem für die haftungsträchtige Frage, wie lange sich der Schuldner noch in Zahlungsverzug befindet und wer für eventuelle Verzugsschäden aufzukommen hat.[7]

Bedeutung

Die Bedeutung der Schickschuld liegt ihrer Natur nach im Bereich der Kaufverträge, bei denen die Vertragsparteien nicht persönlich aufeinandertreffen (z. B. Fernabsatzverträge, Versandhandel), und ist in den letzten Jahrzehnten infolge der Entstehung von E-Commerce (Online-Shopping) stark angestiegen. Rechtlich relevant ist die Schickschuld insbesondere beim:

  • Übergang der Leistungsgefahr (Gefahrenübergang): Mit der Übergabe an eine ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson beschränkt sich die Leistungspflicht auf die übergebene Sache (so genannte Konkretisierung), § 243 Abs. 2 BGB. Selbst wenn also ursprünglich eine Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) vorlag, wird der Verkäufer bei Untergang der Sache nach Übergabe von seiner Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) frei. Der Käufer kann nicht die Leistung einer anderen Sache gleicher Art verlangen. Ausnahme hiervon sind jedoch nach § 270 Abs. 1 BGB Geldschulden als qualifizierte Schickschuld. Nach § 270 Abs. 1 BGB trägt der Schuldner die Leistungsgefahr bis zur Ankunft. Bei Nichtankunft des Geldes trotz Versand muss also der Geldschuldner noch einmal zahlen. Ob am Begriff der qualifizierten Schickschuld festzuhalten ist, ist seit Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie durch Beibehaltung des § 270 BGB nur noch für Verbraucher zweifelhaft; bei Unternehmen ist die Geldschuld eine Bringschuld. Eine Konkretisierung kann bei Geldschulden nur nach § 300 Abs. 2 BGB eintreten.
  • Übergang der Preisgefahr: Nach dem gesetzlichen Regelfall geht mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auch die Preisgefahr über, § 447 Abs. 1 BGB. Geht die Sache unter, erhält der Käufer zwar nicht die Kaufsache, ist aber gleichwohl verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Von dieser Regelung wird zum Schutz des Verbrauchers eine Ausnahme gemacht, § 474 Abs. 2 BGB.

Besondere Probleme können sich daraus ergeben, dass bei der Schickschuld die Vornahme der Leistungshandlung durch den Gläubiger und der Übergang des Eigentums an der Sache auf den Käufer zeitlich auseinanderfallen können. Vor der Einführung der Regeln zum Verbrauchsgüterkauf in das BGB und des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB lag hier ein wichtiger Anwendungsbereich der Drittschadensliquidation. Des Weiteren ist umstritten, ob eine Schickschuld auch dann vorliegen kann, wenn der Schuldner anstelle eines Dritten eigene Gehilfen als Transportpersonen einsetzt.

Einzelnachweise

  1. BGHZ 44, 179
  2. BGH NJW 1964, 499
  3. Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000, Amtsblatt L 200, S. 35
  4. EuGH, Urteil vom 3. April 2008, Az: C-306/06 = NJW 2008, 1935
  5. so jetzt Palandt, BGB, 2010, § 270 Rdnr. 1; Staudinger, Anmerkung zum Urteil des EuGH, DNotZ 2009, 198
  6. EuGH NJW 2008, 1935
  7. vgl. nur die Darstellung des Streitstandes bei Martin Schwab, Geldschulden als Bringschulden?, NJW 39/2011, 2833 (der Autor verneint im Ergebnis die Auffassung, das Geldschulden als Bringschulden anzusehen seien. Nach seiner Ansicht verbleibt es bei der qualifizierten Schickschuld.)
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