Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Schenkung

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Schenkungsurkunde)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB).

Schenkungsvertrag

Wird eine Leistung schenkweise versprochen, liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (ein Vertrag) vor. Dieses ist aber nur einseitig verpflichtend, weil nur der Schenker eine Leistung erbringen muss. Zwar nicht der ganze Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden, bedarf der notariellen Beurkundung (Formerfordernis, vgl. § 518 BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist etwa dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam.

Die Schenkung kann auch mit einer Auflage verbunden werden.

Handschenkung

Der Schenkende hat die Möglichkeit, eine Schenkung als sogenannte Handschenkung vorzunehmen. Eine solche liegt vor, wenn der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort verschafft wird, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten vorher verspricht. Dies wird in aller Regel Geschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke oder sonstige Geschenke betreffen, die man sofort übergibt, ohne dies zuvor in einem förmlichen Vertrag festzuhalten.

Die Parteien sind sich dann bei der Übergabe darüber einig, dass keine Gegenleistung erwartet wird, dass die Übergabe also unentgeltlich erfolgt. Eine solche Handschenkung bedarf keiner besonderen Form, um gültig zu sein.[1]

Rückgängigmachung einer Schenkung

Da eine Schenkung ohne Gegenleistung des Beschenkten erfolgt, aber das Vermögen des Schenkers mindert (möglicherweise auch seine Bonität), hat sie grundsätzlich das Potential, Interessen Dritter in besonderem Maße zu gefährden. Daher gesteht ihr das Recht nur eine sehr geringe Schutzbedürftigkeit zu und sieht für eine Vielzahl von Fällen vor, dass die Schenkung wieder rückgängig gemacht werden kann.

Verarmung des Schenkers

Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Schenkung stellt der Fall dar, dass der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und für den eigenen Unterhalt auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung, nämlich in den häufig vorkommenden Fällen, dass der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. Nicht selten erweist sich in solchen Fällen, dass der Pflegebedürftige vorher Vermögensgegenstände unentgeltlich weggegeben hat. § 528 Abs. 1 BGB bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Ein typisches Beispiel für Verarmung ist die Altersarmut. Angenommen ein 63-jähriger Mensch verschenkt 25.000 Euro an eine gemeinnützige Institution. Vier Jahre später geht er in Rente. Aufgrund der geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt er jedoch über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Mit der Schenkung hat er seine Bedürftigkeit nach § 528 BGB selbst verschuldet.

Denn es gilt: Hätte der Schenker auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen. Folgend ergibt sich, dass er keinerlei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält und die Schenkung zurückfordern muss.

Generell gilt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte. Das gilt für Immobilien ebenso wie für Sparbücher und andere Vermögenswert (z. B. Antiquitäten). In etwa 360.000 Fällen jährlich fordert in diesen Fällen das jeweils betreuende Sozialamt die Schenkungen der letzten zehn Jahre (konsequent) von den Angehörigen zurück. Ein Teil der auf diesen Fällen basierenden Gerichtsverfahren zieht sich jahrelang hin (Prozessdauer).

Auch wenn der Mensch vorher pflegebedürftig gewesen wäre und er das Vermögen an den sie kostenlos Pflegenden verschenkt hätte, hätte die Schenkung zurückgefordert werden können. Lediglich im seltenen Fall der sittlichen Pflicht ist dies ausgeschlossen.

Der Beschenkte kann die Herausgabe jedoch durch Erheben der Einrede der Entreicherung unter Umständen verweigern (§ 818 Abs. 3 BGB).

Insolvenz des Schenkers

Tritt beim Schenker die Privatinsolvenz ein, und erfolgte die Schenkung in den vier Jahren davor, so kann der Gläubiger sie nach den allgemeinen Vorschriften des § 134 InsO anfechten. Dem Schenker obliegt die Beweislast dafür, dass die Schenkung außerhalb dieses Zeitraums lag. Darüber hinaus kann der Gläubiger nach § 133 InsO auch eine bis zu zehn Jahre zurückliegende Schenkung anfechten, wenn Schenker und Beschenkter den Vorsatz hatten, die Gläubiger zu benachteiligen. Wurde bei der Schenkung ein Rückforderungsrecht vereinbart, so fließt dieses Recht in die Insolvenzmasse und die Gläubiger können unabhängig von den allgemeinen Vorschriften darauf zugreifen.

Insolvenz oder Verarmung des Beschenkten

Spiegelbildlich verhält es sich entsprechend beim Beschenkten: Droht ihm die Insolvenz, so fließt das Geschenk regelmäßig in die Insolvenzmasse; verarmt er, muss er das Geschenk zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwenden. Nur wenn der Schenker sich im Schenkungsvertrag die Rückforderung vorbehalten hat, kann er es wieder herausfordern und es so der Verwertung durch die Gläubiger oder dem Zugriff des Sozialstaats entziehen.[2]

Grober Undank

Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung innerhalb eines Jahres (§ 532 BGB) ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten spielt für die Bewertung der Verfehlung keine besondere Rolle. Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.

Scheidung

Am 4. Februar 2010 traf der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung und gab damit seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Rückforderung von Geschenken durch Schwiegereltern an Schwiegerkinder auf. In der Revisionsentscheidung XII ZR 189/06 forderten die Ex-Schwiegereltern 58.000 DM (knapp 30.000 Euro) zurück, die sie ihrem künftigen Schwiegersohn zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gegeben hatten. Der kaufte diese Wohnung als Alleineigentümer. Solche Zuwendungen erfüllten (wie der BGH nun erkannte) alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung sei regelmäßig,

  • dass die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und
  • dass das Kind des Schenkers "in den fortdauernden Genuss" der Schenkung komme.

Vor diesem Urteil war ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hatten (was in Deutschland die meisten Ehepaare tun).[3]

Schenkungsverbot

Gesetzliche Vertreter dürfen Vermögen der von ihnen Vertretenen nicht verschenken, sofern es sich nicht um eine Schenkung handelt, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Dies betrifft die Eltern von Minderjährigen (§ 1641 BGB), Vormünder (§ 1804 BGB) sowie rechtliche Betreuer (§ 1908i Abs. 1 BGB), wobei letztere zusätzlich berechtigt sind, Gelegenheitsgeschenke vorzunehmen (§ 1908i Abs. 2 BGB) sowie mit gerichtlicher Genehmigung Ausstattungen (Aussteuer, Mitgift) an Kinder von Betreuten vorzunehmen (§ 1908 BGB).

Schenkungen im Pflichtteilsrecht

Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers vorgenommen wurden, können im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruches von den Berechtigten angerechnet werden (§ 2325 BGB).

Schenkungsteuerpflicht

Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungsteuer, sobald der Freibetrag überschritten ist. Der Freibetrag kann dabei für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Schenkungsteuer wird nach den gleichen Bestimmungen wie die Erbschaftsteuer erhoben, dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurden eingetragene Lebenspartnerschaften bei Erbschaft und Schenkung der Ehe uneingeschränkt gleichgestellt. Bis dahin galt für eingetragene Lebenspartnerschaften noch der höchste Steuersatz.

Freibeträge und Steuersätze (Stand 2010)
Beziehung des Beschenkten zum Schenkenden Freibetrag (Euro) Steuersatz
(Prozent)
bis 2008 seit 2009
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 307.000 500.000 7–30
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder 205.000 400.000
Enkel 51.200 200.000
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 51.200 100.000
Eltern und Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern,
Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen
10.300 20.000 15–43
Übrige (weiter verzweigt Verwandte, Lebensgefährten, Nichtverwandte) 5.200 20.000 30–50

Siehe auch

Einzelnachweise

Weblinks

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Schenkung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.