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Schaulustiger

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Schaulustige finden sich oft bei Verkehrsunfällen ein (hier ein frühes Beispiel von 1918)
Vor allem bei der Brandbekämpfung muss auch aus sicherer Entfernung eine Gesundheitsgefahr, etwa durch giftige Gase, ausgeschlossen sein

Schaulustige, auch als Gaffer bezeichnet, sind Personen, die sich spontan zur Beobachtung eines spektakulären Ereignisses einfinden. In vielen Fällen handelt es sich um unwillkommene Zuschauer, wodurch der Begriff eine negative Konnotation erhält, insbesondere Gaffer ist eindeutig abwertend. Ebenfalls abwertend verwendet wird der Begriff Voyeurismus der das Verhalten in Verbindung zu sexuellen Trieben bringt.

Der geplante Besuch eines negativen Ereignisses wird als Katastrophentourismus bezeichnet.

Begriff

Der Begriff wird meist auf Beobachter eines Unfalls, einer Naturkatastrophe oder einer Gewalttat angewandt, die als störend und hinderlich bei notwendigen Rettungsaktionen empfunden werden und dabei oft keine Hilfe leisten. Verstärkt wird die Passivität durch die Verantwortungsdiffusion des so genannten Zuschauereffekts. Dieses Phänomen kann zum Beispiel auch auf Autobahnen zu Staus oder gar Unfällen auf der Gegenfahrbahn führen.

Rechtsrahmen

Passive und behindernde Schaulustige stellen eine Störquelle für Rettungs- und Hilfsdienste dar. In besonders schweren Fällen gibt es auch die Möglichkeit Platzverweise auszusprechen. So sieht etwa § 25 Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) vor:

„Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.“[1]

Im Gegensatz hierzu darf in NRW laut §27 Abs. 2 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG), jede Einsatzkraft Personen verweisen:

„Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.“[2]

Siehe auch Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung

Literatur

  • Ulrich von Hintzenstern (Hrsg.): Notarzt–Leitfaden. 5. Aufl., Elsevier, Urban & Fischer, München 2007, ISBN 978-3-437-22462-1, S. 93, 807.
  • Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht. Springer, Berlin 2006 (= Springer-Lehrbuch), ISBN 3-540-29897-5, S. 22.
  • Arnd T. May/Reinhold Mann: Soziale Kompetenz im Notfall. Praxisanleitung nicht nur für den Rettungsdienst – ein Unterrichtskonzept. 2., überarb. und erw. Aufl., Lit Verlag, Münster 2005, ISBN 3-8258-6034-5, S. 108ff.
  • Manfred Tücke: Grundlagen der Psychologie für (zukünftige) Lehrer. Lit Verlag, Münster 2003 (= Osnabrücker Schriften zur Psychologie ; Bd. 8), ISBN 3-8258-7190-8, S. 413ff.

Weblinks

Wiktionary: Schaulustiger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Gaffer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) – Gesetzestext (abgerufen am 10. Februar 2009).
  2. Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ) (PDF; 123 kB) – Gesetzestext (abgerufen am 18. Juni 2013).
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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