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Spende

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Unter einer Spende versteht man eine freiwillige Zuwendung für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck.[1] Spenden gehen dabei meist an eine Organisation wie z. B. einen gemeinnützigen Verein, eine Stiftung, eine Organisation oder eine politische Partei. Spenden können in Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Entlohnung für geleistet Arbeit (Zeitspende).

Deutschland

In Deutschland werden etwa drei bis fünf Milliarden Euro pro Jahr (36 bis 60 Euro pro Kopf) an rund 600.000 gemeinnützige Vereine und 15.000 Stiftungen gespendet. Der Deutsche Spendenrat, ein Verband von 64 Organisationen, gab für 2008 ein Spendenaufkommen von 2,16 Milliarden Euro bekannt, davon entfielen mehr als 50 Prozent auf Spender im Alter von über 60 Jahren.[2] Ein großer Teil davon kommt von Privatpersonen, die regelmäßig spenden. Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) stellt Informationen über 262 Organisationen zur Verfügung, die das Spendensiegel tragen.[3]

Nach einer Studie des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) spenden deutsche Bürger, die in Vereinen oder Verbänden engagiert sind, häufiger und mehr als andere. Dies stellt die zum Teil verbreitete Sichtweise in Frage, nach der Spenden als „Ersatz“ für fehlendes persönliches Ehrenamt wahrgenommen werden. Die Studie belegt, dass Personen mit einem höheren Einkommen deutlich häufiger als der Durchschnittsbürger spenden. Der Anteil der Spendensumme an ihrem Jahresnettoeinkommen liegt aber beträchtlich unter dem Durchschnitt.

Das exakte Spendenaufkommen in Deutschland ist nicht bekannt.[4] Die Studien "Bilanz des Helfens" der Gesellschaft für Konsumforschung und der "Deutsche Spendenmonitor" von TNS Infratest ergeben Näherungswerte zwischen 4,262 Milliarden Euro für das Jahr 2011[5] und 2,9 Milliarden Euro für 2011/2012.[6]

Das Spendenaufkommen deutscher Privatpersonen entfällt zum weitaus größten Teil auf Humanitäre Hilfe (2010: 78,8 %). Auf sonstige Zwecke, Kultur- und Denkmalpflege, Tierschutz und Umweltschutz entfallen je weniger als 10 %.[7]

Prüfung der Verwendung

Im Rahmen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden zumeist nur formale Kriterien überprüft, wie der Zweck der Körperschaft, die Zweckgebundenheit der Mittel (auch über eine eventuelle Auflösung der Körperschaft hinaus) und eine Geschäftsführung gemäß der Satzung.

Die ordnungsgemäße Verwendung der anvertrauten Spenden kann durch ein Spendensiegel bescheinigt werden.

Rechtsfragen

Der Begriff Spende ist dem Zivilrecht unbekannt. Bürgerlich-rechtlich ist die Spende eine Schenkung, deren Merkmale des § 516 Abs. 1 BGB von der Spende erfüllt werden. Es handelt sich um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Steuerrechtlich hingegen ist der Spendenbegriff bekannt. Hier geht es darum, dass der Spender seine Spende unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen kann. Das setzt voraus, dass seine Spende der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke dient. Die Begriffe mildtätig, kirchlich oder religiös im Zusammenhang mit Spenden sind in den §§ 52 bis § 54 AO geregelt. Der Abzug der Spenden ist davon abhängig, dass der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z.B. Universität, Forschungsinstitut oder Stadtamt) oder eine als gemeinnützig anerkannte Organisation ist.

Der Spendenabzug ist nach § 50 EStDV davon abhängig, dass die Spende vom steuerpflichtigen Spender durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wird. Diese Zuwendungsbestätigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt werden. Die Muster für die Zuwendungsbestätigungen sind mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007[8] veröffentlicht worden.

Steuerrecht in Deutschland

Spenden an gemeinnützige Organisationen, politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen sind in Deutschland steuerlich abzugsfähig. Die Spende kann von Privatpersonen bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe innerhalb bestimmter Grenzen steuermindernd geltend gemacht werden; Unternehmen können die Spende bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze vom Gewinn absetzen. Vgl. dazu § 10b EStG.

Sonderausgabenabzug

Bei Spenden von Privatpersonen an gemeinnützige Organisationen ist der steuermindernde Effekt abhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Gemeinnützigkeit des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH muss durch eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Freistellungsbescheid des Finanzamts anerkannt worden sein, das für die spendenempfangende Organisation zuständig ist.

Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben anerkannt; alternativ kann der Höchstbetrag auch mit 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berechnet werden (§ 10b Abs.1 S.1 EStG). Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden.

Für Spenden an Parteien und Wählervereinigungen beträgt die Steuerermäßigung 50 % des Spendenbetrags, höchstens 1.650,- €, bei zusammenveranlagten Ehegatten 3.300 €. Von der Steuerschuld werden also max. 825 €/1.650 € abgezogen. Den Höchstbetrag übersteigende Spenden können als Sonderausgaben bis 1.650,- € geltend gemacht werden. Insgesamt kann also eine Person 2 × 1650,- € (Ehegatten den doppelten Betrag) steuerbegünstigt spenden. Der Sonderausgabenabzug gilt nicht für Zuwendungen an Wählervereinigungen.

Mitgliedsbeiträge sind nicht in allen Fällen als Spende abzugsfähig. Das gilt z. B. für Organisationen, die den Sport, die Heimatpflege/Heimatkunde oder andere so genannten „Freizeitzwecke“ fördern (§ 10b Abs.1 S.2 EStG) oder wenn die Mitglieder für ihren Beitrag konkrete und individuelle Gegenleistungen erhalten (sog. unechte Mitgliedsbeiträge, die ein Leistungsentgelt darstellen).

Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden („Spendenvortrag“). Der Spendenvortrag ist aber nicht vererblich.

Für Zuwendungen in den Vermögensstock von gemeinnützigen Stiftungen gilt ein zusätzlicher Höchstbetrag von insgesamt einer Million Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums.

Abgrenzung zum Sponsoring

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs.5 S.1 Nr.7 EStG).

Nicht abzugsfähige „Spenden“

In der Umgangssprache werden auch freiwillige Zahlungen z. B. für Freeware oder Donationware oder für kleinere Dienstleistungen als Spende bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber um Zahlungen für Lieferungen oder Dienstleistungen (Download). Die Zahlungen sind deshalb keine Spende, die steuerlich abzugsfähig wäre. Für den Zahlungsempfänger sind sie Betriebseinnahme. Wenn aus diesen Einnahmen nach Abzug der Kosten ein Gewinn entsteht, ist dieser zu versteuern. Je nach Art der Lieferung oder Leistungen ist ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Zahlungsempfänger ist die Zahlung ein Bruttobetrag, von dem die darin enthaltene Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

Zusätzlich gibt es insbesondere im Internet inzwischen immer mehr Möglichkeiten, Geld an Hilfsorganisationen zu spenden, die nicht von deutschen Finanzämtern als gemeinnützig anerkannt sind, weil sie beispielsweise ihren Sitz im Ausland haben. In diesem Fall handelt es sich im steuerrechtlichen Sinne nicht um Spenden, sondern um „Schenkungen“.

Österreich

Nach Angaben des Fundraising Verbandes Austria, der jährlich einen "Spendenbericht" erstellt, steigt das Spendenvolumen in Österreich kontinuierlich. 2010 wurden 460 Millionen Euro gespendet, 2011 waren es 490 Millionen Euro, für 2012 wird das Überschreiten der 500-Millionen-Euro-Marke erwartet. Auch die Anzahl der Österreicher, die Spenden leisten, ist in der Vergangenheit auf derzeit 80 % der Bevölkerung gestiegen. Als Grund wird unter anderem die schrittweise Ausdehnung der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden angegeben.[9]

In Österreich waren lange Zeit nur Spenden für Zwecke der Wissenschaft und Forschung oder für den Denkmalschutz steuerlich absetzbar.[10] Dies führte zu wiederholten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und Vertretern von Hilfsorganisationen und gemeinnützigen Vereinigungen, die sich im Vergleich zu anderen europäischen Ländern benachteiligt sahen. Vor der Nationalratswahl in Österreich 2006 wurde von Finanzminister Karl-Heinz Grasser ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der nach der Wahl jedoch nicht umgesetzt wurde.[11] Mit Beginn des Jahres 2009 wurde im Zuge einer Steuerreform das steuerbegünstigte Spenden auf mildtätige Organisationen ausgeweitet. Eine Verbindung mit dem in Österreich vergebenen Spendengütesiegel besteht nicht.[10]

Zum 1. Januar 2012 wurde die Liste nochmals um weitere Organisationen ergänzt. So wurden auch die Freiwilligen Feuerwehren, Umweltschutzorganisationen und Tierheime in die Liste aufgenommen.[12] Der Entscheidung waren Auseinandersetzungen mit Tierschutzorganisationen wie Vier Pfoten und dem Verein gegen Tierfabriken vorausgegangen. Diese beklagten, dass nur Spenden an Tierheime, nicht aber an sonstige Tierschutzorganisationen abgesetzt werden könnten, obwohl diese rund 10 % aller in Österreich geleisteten Spenden erhielten. Kritiker der Entscheidung vermuteten eine "Retourkutsche" für politisch unbequeme Tierschutzarbeit.[13] Hintergrund ist ein Konflikt zwischen politisch erfolgreichen Tierschutzvereinen und dem österreichischen Staat, dessen vorläufigen Höhepunkt der Wiener Neustädter Tierschützerprozess darstellt. Der Tierschutz ist damit der letzte große Bereich zivilgesellschaftlichen Engagements, der in Österreich von der Spendenabsetzbarkeit ausgenommen wird, was auch von anderen Verbänden kritisiert wird.[14]

In Österreich werden Spenden bis maximal 10 % der Vorjahreseinkünfte (Privatpersonen) beziehungsweise des Vorjahresgewinnes (Betriebe) anerkannt.[15]

Schweiz

Die durch öffentliche Sammlung zusammengekommenen Werte bilden ein sogenanntes Sammelvermögen.

USA

Die USA sind das Land mit der größten Spendentradition. Hier werden pro Jahr knapp 250 Mrd. Dollar gespendet. Das sind pro Einwohner etwa 860 Dollar. Etwa ein Drittel der gesamten Spenden kommt jedoch von Unternehmen. Ein großer Teil der Gelder kommt Bildung und medizinischer Forschung zugute. Etwa zehn Prozent fließen in die Armutslinderung.

Sonstiges

  • Kleinspenden sind Spenden, welche in der Regel Kleinbeträge zwischen 1,00 USD und 10,00 USD umfassen. Kleinspenden können vergleichbar mit dem Dominoeffekt eine Spendenwelle auslösen, da die Hemmschwelle der Spender eine Spende zu tätigen aufgrund des geringen Geldbetrages bei Kleinspenden deutlich geringer ist, als bei herkömmlichen Spendenmethoden.
  • Ein Mäzen ist eine Person, die eine Institution, kommunale Einrichtung oder Person mit Geld oder geldwerten Mitteln bei der Umsetzung eines Vorhabens unterstützt, ohne eine direkte Gegenleistung zu verlangen.

Einzelnachweise

Weblinks

 Commons: Donations – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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