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Rundfunkabgabe

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Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften finanzieren sich in einigen Staaten vor allem durch die Rundfunkabgabe, die als hoheitliche Abgabe von inländischen Betreibern entsprechender Empfangsgeräte (vor allem Fernseher und Radiogeräte) gezahlt wird. In den letzten Jahren ist in mehreren Ländern das Gebührenmodell durch das von der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Leistung unabhängige Modell des Beitrags abgelöst worden.

Europa

Die meisten Staaten Europas besitzen einen öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk, der in Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Malta, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Slowenien und Tschechien über Rundfunkgebühren finanziert wird. Die schweizerische SRG ist ein privatrechtlicher Verein gem. Schweizer Zivilgesetzbuch, hat aber einen öffentlichen Auftrag zur Grundversorgung.

Gebührenmodelle

In Europa existieren mehrere Modelle der Gebühreneinhebung. Das Einhebeverfahren findet zum Beispiel in Deutschland, Großbritannien und Dänemark durch die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) selbst statt. In Österreich und der Schweiz sind für das Gebühreninkasso beauftragte Gesellschaften zuständig. Durch den Staat werden die Gebühren in Belgien eingezogen, in Frankreich gemeinsam mit der Wohnabgabe.

In Griechenland und der Türkei handelt es sich bei der Rundfunkgebühr um einen Aufschlag auf die Stromrechnung, deren Höhe vom jeweiligen Stromverbrauch abhängt. Keine Rundfunkgebühren werden in Andorra, dem Flämischen Teil Belgiens, Bulgarien, Estland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Russland, Spanien, der Ukraine, Ungarn und Zypern erhoben – den den Rundfunkgebühren entsprechenden öffentlichen Finanzierungsanteil erhalten die dortigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über Steuern aus dem Staatshaushalt.

Die Broadcasting Fee Association (BFA),[1] ein Dachverband von Rundfunkgebührengesellschaften in elf europäischen Ländern sowie Israel und Südafrika, verglich 2007 die Rundfunkgebühren ihrer Mitglieder. Erhoben wurden dabei sowohl die eingehobenen Gebühren als auch jener Anteil, der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zufließt. Demnach sind die eingehobenen Beträge – wie sie der Konsument wahrnimmt – in der Schweiz (ca. 377 Euro), vor jenem in Dänemark (ca. 326 Euro), Norwegen (ca. 255 Euro) und Österreich (ca. 244 Euro) am höchsten. Bei einem konsumentenseitigen internationalen Vergleich der bezahlten Gebühren entsteht daher leicht der Eindruck, man würde in diesen Ländern keine adäquate Gegenleistung – verglichen mit der Gebührenhöhe in anderen Ländern – erhalten. Doch nicht in allen Ländern erhält der öffentlich-rechtliche Sender den komplett eingehobenen Betrag zu hundert Prozent (Beispiel: Österreich ca. 66 %, Dänemark ca. 75 %, Schweiz ca. 90 %).[2]

Deutschland

Die Gebühren, die in Deutschland eigentlich abgabenrechtlich Beiträge sind, tragen zur Finanzierung des durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) verwendet.

Mit dem Gebührenaufkommen von jährlich 8,324 Milliarden Euro [3] werden unter anderem 22 Fernseh-, 67 Radiosender und eine Vielzahl von Online-Plattformen mit insgesamt mehr als 25.000 festen Mitarbeitern finanziert.[4] Die Deutsche Welle wird hingegen nicht durch Gebühren, sondern direkt aus Steuergeldern finanziert.

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro monatlich (bis März 2015: 17,98 Euro) wird gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 2 Abs. (1) als Pauschale von jedem beitragsschuldigen Inhaber einer Wohnung erhoben, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Eine Beitragsschuld ergibt sich allein daraus, dass eine beliebige Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht, was im Rahmen der Umgestaltung der (gerätebezogenen) Rundfunkgebühr zum (haushaltsbezogenen) Rundfunkbeitrag Kritik und zahlreiche Gerichtsprozesse nach sich gezogen hat (vgl. Hauptartikel).

Zum 1. Januar 2013 wurde die bisherige Rundfunkgebühr durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag ersetzt, und infolge dessen gehen Experten der deutschen KEF nun von erheblichen Mehreinnahmen aus.[5][6][7]

Liechtenstein

Im Jahr 1976 gründeten mehrere Gemeinden und das Land Liechtenstein eine Genossenschaft für die Gründung eines Kabelnetzes mit einer Gemeinschaftsantennenanlage. Im Post- und Fernmeldevertrag vom 9. Januar 1978 verpflichtete sich die Schweiz, gegen eine pauschalierte Erstattung über die schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT) die schweizerischen Rundfunkprogramme auch in Liechtenstein zu verbreiten. Im Radio- und Fernsehgesetzes vom 15. November 1978 war die Rundfunkgebühr geregelt, die die Regierung als Konzessionsbehörde festlegte.[8] Die Erträge stiegen von 1.7 Mio. Schweizer Franken (CHF) im Jahr 1986 auf 2.7 Mio. CHF im Jahr 1997. Davon wurden 0.25 Mio. CHF an die SRG und 1.1 Mio. CHF an die Post abgegolten.[9] Pro Haushalt wurden zuletzt 180 CHF eingehoben.[10] Aufgrund der steigenden Zahl privater Veranstalter und weiterer Satellitenprogramme aus dem Ausland hat die liechtensteinische Regierung den Vertrag über die Abgeltung der schweizerischen Programmleistungen an die SRG per Ende 1997 und die Abgeltung für die Versorgungsleistungen an die PTT per Ende März 1999 gekündigt.[11]

Daraufhin wurde die Rundfunkgebühr im Januar 1999 abgeschafft.[10] Seitdem wird die Förderung des demokratischen Meinungsbildungsprozesses als Service public nach schweizerischem Vorbild erbracht und nach einem Medienförderungsgesetz als Staatsaufgabe aus Steuermitteln finanziert. Die Zuständigkeit wechselte von der Regierung zur Medienkommission, die beim Amt für Kommunikation (AK) angesiedelt ist.[8][12] Seitdem wird aber auch öffentlich über die Wiedereinführung der Rundfunkgebühr diskutiert.

Der öffentlich-rechtliche Liechtensteinische Rundfunk (LRF) wurde 2004 gegründet, um Radio Liechtenstein nach dem Ausstieg eines Privatinvestors in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zu erhalten. Im LRF-Gesetz aus dem Jahr 2003 ist in Art. 37 neben anderen Einnahmen auch eine Rundfunkgebühr vorgesehen, die nach Art. 39 durch eine Regierungsverordnung unter vorheriger Mitwirkung der Selbstverwaltung (Verwaltungsrat nach Art. 23, 1h und Publikumsrat nach Art. 31, 2b) festgelegt werden kann.[13] Bisher wurde darauf verzichtet. Gebührenfinanziertes Fernsehen erfordert auf dieser Grundlage, dass der LRF nach Art. 6 LRFG selbst ein Programm veranstaltet oder nach Art. 4 mit anderen Veranstaltern zusammenarbeitet. Für den Landeskanal ist dies ausgeschlossen.[14] Der öffentliche Beitrag zur Medienfinanzierung betrug im Jahr 2004 als Landesbeitrag für den LRF 1.5 Mio. CHF und blieb bis heute konstant. Die privaten Medien bekamen aus der Medienförderung, aus Leistungsvereinbarungen und als Erstattung für amtliche Kundmachungen zusammen 2.8 Mio. CHF, darunter 1.4 Mio. CHF die Medienhaus Vaduz AG (Liechtensteiner Vaterland) und 1.2 Mio. CHF das Liechtensteiner Volksblatt.[9]

Ab 2015 sollte durch die Einführung einer Rundfunkgebühr der Landesbeitrag von 1.5 Mio. CHF eingespart werden.[15] Eine Reprivatisierung des LRF wurde mehrfach diskutiert und von der Regierung zuletzt im November 2013 unter Hinweis auf den gesetzlichen Kommunikationsauftrag abgelehnt.[16] Im Juli 2015 wurde auch die Einführung einer Rundfunkgebühr wieder verworfen.[17]

Österreich

Als hundertprozentiges Tochterunternehmen des ORF ist die GIS Gebühren Info Service GmbH durch das Rundfunkgebührengesetz zur Rundfunkgebühreneintreibung autorisiert.

Gebührenpflicht

Wer in Österreich Rundfunkempfangseinrichtungen in Gebäuden betreibt oder zum Betrieb bereithält, muss gemäß dem Rundfunkgebührengesetz (RGG) Gebühren entrichten. Empfangsgeräte im Sinne des Gesetzes sind Geräte, welche grundsätzlich Rundfunk empfangen können. Darunter fallen Fernseher und Radios, aber auch nach Ansicht der GIS – die jedoch durch den Verwaltungsgerichtshof im Rechtsweg verworfen wurde – Computer mit Internetanschluss.[18][19][20] Laut der Webseite der GIS bezieht sich eine Gebührenpflicht für Computer mit Internetanschluss auf die unmittelbar wahrnehmbaren Radioprogramme und nicht auf Fernsehprogramme, da diese nicht in einem kontinuierlichen Live-Stream übertragen werden.[21]

Mit Erkenntnis vom 18. September 2014[22] entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Computer mit Internetanschluss nicht Rundfunkempfangseinrichtungen sind, da der Radioempfang über Internet-Streaming kein Rundfunk im technischen Sinne ist. Die GIS erhob Revision, jedoch folgte der angerufene Verwaltungsgerichtshof der Argumentation der vorigen Instanz: Der Gesetzgeber habe bei der verfassungsrechtlichen Definition des Rundfunkbegriffs elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollen.[23]

Die Gebühr ist grundsätzlich für jeden Standort (Gebäude bzw. Wohnung) nur einmal zu entrichten, an dem Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden. Für Betriebe, die mehrere Apparate in einem Betrieb aufstellen, gelten Sonderregelungen (eine Gebühr pro zehn Geräte). Unterrichts- und Amtsräume, Polizeistellen, Gastronomiebetriebe, Heime sowie Betriebe, die Rundfunkempfangsgeräte reparieren, verkaufen oder vermieten, sind von dieser Sonderregel ausgenommen und müssen ebenfalls nur einmal pro Standort die Gebühren entrichten.

Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind mobile Empfangsgeräte wie Autoradios oder Mobiltelefone.[24] De jure wären zwar in manchen Fällen auch für solche Geräte Gebühren zu entrichten (nämlich dann, wenn diese dem Gesetzestext entsprechend „in Gebäuden“[25] betrieben werden), jedoch verzichtet die GIS in diesen Fällen darauf, die Gebühren einzuheben.[26]

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. bei sehr niedrigem Haushaltseinkommen, Bezug von Studienbeihilfe, Erhalt einer Mindestpension oder von Pflegegeld, kann eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt werden.[27]

Gebührenhöhe

Die Entwicklung der Gebührenhöhe nach Angaben der GIS

In Österreich setzen sich die Rundfunkgebühren im weiteren Sinn für eine kombinierte Radio- und Fernsehanmeldung aus folgenden Positionen zusammen:[28]

  • Programmentgelt: Das ist jener Betrag, der dem Österreichischen Rundfunk zugutekommt, der damit unter anderem Eigenproduktionen, Sendeanlagen, Landesstudios, technische Ausstattungen und Lizenzen finanziert. Die Höhe des Betrages wird durch den Stiftungsrat des ORF festgelegt und von der Regulierungsbehörde KommAustria auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben überprüft (vgl. § 31 ORF-G). Das Programmentgelt (ungefähr 600 Millionen Euro pro Jahr) macht rund 60 % der gesamten Umsatzerlöse des ORF aus.[29]
  • Radio- und Fernsehgebühr: Geht an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) als Gebühr für den Betrieb der Empfangseinrichtungen. Seit 2009 gehen fünf Millionen Euro davon jährlich in einen Medienförderungsfonds für österreichische private Hörfunk- und Fernsehveranstalter[30] (ab 2013: 15 Millionen).[31] 2,5 Millionen Euro (ab 2013: 3 Millionen) speisen den nichtkommerziellen Rundfunkfonds für werbefreie Community-Medien.[32]
  • Kunstförderungsbeitrag: Geht an Bund und Länder.
  • Landesabgabe: Geht in das jeweilige Landesbudget ein; Höhe und Verwendungszweck werden von den Bundesländern selbst festgelegt.[33]
  • Einhebungsvergütung: Kommt der GIS Gebühren Info Service GmbH zugute, welche als selbstständige Gesellschaft für das Einheben und Verteilen der Geldmittel zuständig ist.
  • Verfahrensverwaltungsvergütung: Dient den entsprechenden Bundes- und Landesstellen zur Aufwandsabdeckung für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr.
  • Umsatzsteuer: Sie wird in der Höhe von 10 % auf das Programmentgelt eingehoben und zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt.

Seit Juni 2012 ist für Fernsehen (inkl. Radio) in Österreich eine durchschnittliche Rundfunkgebühr von 23,20 Euro pro Monat zu entrichten, für Radio allein (ohne Fernsehen) sind durchschnittlich 6,76 Euro zu zahlen[34].

Rundfunkgebühren in den österreichischen Bundesländern in Euro pro Monat (TV incl. Radio) (ab Aprili 2017)[35]
Gesamt Radiogebühr Fernsehgebühr Programmentgelt Kunstförderung Landesabgabe USt
Gebühr fließt an BMF BMF ORF Bund/Länder Länder
Wien 26,33 0,36 1,16 18,93 0,48 5,40 1,72
Niederösterreich 26,33 0,36 1,16 18,93 0,48 5,40 1,72
Burgenland 23,73 0,36 1,16 18,93 0,48 2,80 1,72
Oberösterreich 20,93 0,36 1,16 18,93 0,48 0,00 1,72
Salzburg 25,63 0,36 1,16 18,93 0,48 4,70 1,72
Steiermark 26,73 0,36 1,16 18,93 0,48 5,80 1,72
Kärnten 26,03 0,36 1,16 18,93 0,48 5,10 1,72
Tirol 24,63 0,36 1,16 18,93 0,48 3,70 1,72
Vorarlberg 20,93 0,36 1,16 18,93 0,48 0,00 1,72
Rundfunkgebühren in den österreichischen Bundesländern in Euro pro Monat (nur Radio) (Stand April 2017)[36]
Gesamt Radiogebühr Fernsehgebühr Programmentgelt Kunstförderung Landesabgabe USt
Gebühr fließt an BMF BMF ORF Bund/Länder Länder
Wien 7,33 0,36 0,00 5,06 0,48 1,43 0,46
Niederösterreich 7,30 0,36 0,00 5,06 0,48 1,40 0,46
Burgenland 6,60 0,36 0,00 5,06 0,48 0,70 0,46
Oberösterreich 5,90 0,36 0,00 5,06 0,48 0,00 0,46
Salzburg 7,50 0,36 0,00 5,06 0,48 1,60 0,46
Steiermark 7,40 0,36 0,00 5,06 0,48 1,50 0,46
Kärnten 7,30 0,36 0,00 5,06 0,48 1,40 0,46
Tirol 6,90 0,36 0,00 5,06 0,48 1,00 0,46
Vorarlberg 5,90 0,36 0,00 5,06 0,48 0,00 0,46

Schweiz

Jeder Haushalt, in dem mindestens ein Fernseher oder ein Radio (einschl. Autoradio, Handy u. ä. Geräte, die technisch mit Radioempfangseinrichtung ausgerüstet sind) steht, ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen unabhängig von der Anzahl betriebener Geräte pro Haushalt und Jahr 165,00 CHF (nur Radio), 286,10 CHF (nur TV) bzw. 451,10 CHF (Radio und TV). Dies sind umgerechnet 152,98 Euro (nur Radio), 265,26 Euro (nur TV) bzw. 418,25 Euro (Radio und TV) (Stand der Umrechnungen: 11. November 2015). Die gewerblichen Gebühren betragen 218,40 CHF (Radio) bzw. 379,10 CHF (TV) oder 579,50 CHF (Radio und TV) und werden pro Standort nur einmal erhoben. Die Gebühren werden jährlich in Rechnung gestellt, können jedoch auch mit einem kleinen Zuschlag vierteljährlich bezahlt werden.

Grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Haushalte, in denen eine Person lebt, die Ergänzungsleistungen zu ihrer IV- oder AHV-Rente erhält. Ebenfalls müssen Wochenaufenthalter (nicht mehr als 3 Übernachtungen pro Woche) keine Gebühren bezahlen.

Der größte Teil der Rundfunkgebühren, die vom Bundesrat festgesetzt werden, kommt der SRG zugute, welche damit die Erfüllung des Programmauftrags finanziert. Die Swisscom wird ebenfalls für die terrestrische Verbreitung und die Verbindung vom Studio zum Sendestandort bezahlt. Ausserdem erhalten konzessionierte private Rundfunkveranstalter, die einen besonderen Leistungsauftrag erfüllen, einen gesetzlich geregelten Anteil aus den Gebühren. Ferner werden Beiträge aus den Gebühren zur Förderung neuer Technologien, für die Nutzungsforschung und zur Kostendeckung für die Frequenzverwaltung (BAKOM) abgeführt.

Mit dem Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühren ist vom Bund seit 1998 die Billag AG beauftragt, bei der es sich um eine 100-prozentige Tochter der Swisscom AG mit Sitz in Freiburg im Uechtland handelt.

Die gesetzlichen Grundlagen zum Service public und dessen Finanzierung bildet das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG). Die SRG ist im Gegensatz z. B. zu den öffentlich finanzierten Rundfunksendern in Deutschland keine öffentlich-rechtliche Anstalt, sondern ein privatrechtlich organisierter Verein, dem jedoch vom Schweizer Bundesrat ein gesetzlicher Sendeauftrag erteilt worden ist. Siehe auch im Artikel SRG.

Die Schweiz bereitet aktuell eine Umstellung ab 2018 auf ein dem deutschen Rundfunkbeitrag ähnliches Modell vor, nämlich eine von jedem Haushalt und Unternehmen zu entrichtende Abgabe, die unabhängig vom Besitz von Empfangsgeräten ist. Die entsprechende Anpassung des RTVG wurde am Ende von eines 2010 eingeleiteten Verfahrens[37] zwischen Nationalrat und Ständerat im September 2014 beschlossen. Die neue Abgabe soll mit voraussichtlich 400 Franken im Jahr (etwa 370 Euro) deutlich niedriger sein als die aktuelle Gebühr für den Besitz von Radio und Fernseher von 451 Franken, allerdings höher als die Gebühr für Haushalte, die nur einen Fernseher oder nur ein Radio besitzen. Es soll jedoch eine fünfjährige Übergangsregelung geben, während der Haushalte ohne Radio und Fernseher auf Antrag von der Abgabe befreit werden. Privatpersonen, die staatliche Ergänzungsleistungen beziehen, sollen von der Abgabenpflicht ebenso ausgenommen sein wie Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500.000 Franken. Der lokalen und regionalen Rundfunkveranstaltern zufliessende Anteil des Abgabenertrags soll bei rund fünf Prozent liegen.[38]

Bei einer Volksabstimmung über die entsprechende Reform des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen am 14. Juni 2015 wurde diese mit einer sehr knappen Mehrheit von 50,1 % angenommen.

Aufgrund einer Gerichtsentscheidung, dass auf die Rundfunkgebühr keine Mehrwertsteuer erhoben werden dürfe, sank die Gebühr zum 1. Mai 2015 von 462,40 CHF auf 451,10 CHF. Eine Erstattung für vor Mai 2015 liegende Zeiträume lehnte das BAKOM ab. Der Mehrwertsteuersatz lag bei 2,5 %.

Spanien

Es gibt keine staatliche Rundfunkabgabe.

Dänemark

In Dänemark ist von jedem Haushalt, der über einen Fernseher oder einen internetfähigen PC verfügt, eine Fernsehgebühr von 203 DKK (ca. 27,20 Euro) pro Monat zu entrichten. Die Gebühr kann monatlich oder halbjährlich entrichtet werden. Die Haushaltsgebühr umfasst den Ehepartner und volljährige Kinder, nicht aber Großeltern oder WG-Mitbewohner. Geräte in Wochenend- oder Ferienhäusern sind dadurch ebenfalls abgedeckt.

Polen

Die Fernsehgebühr in Polen beträgt 199,80 PLN (ca. 47 Euro) pro Jahr, die Gebühr für Radio oder neuartige Rundfunkgeräte (internetfähige Computer) 59,40 PLN (ca. 14 Euro). Allerdings gab 2011 nur ein Drittel der polnischen Haushalte an, einen Fernseher zu besitzen. Daher wirtschaftet Telewizja Polska stark defizitär: 2011 wurde weniger als ein Achtel des Budgets von 1,757 Milliarden PLN durch eingenommene Gebühren abgedeckt.

Schweden

In Schweden wird eine Fernsehgebühr zur Finanzierung von Sveriges Television, Sveriges Radio und Sveriges Utbildningsradio durch die Gebührenzentrale Radiotjänst erhoben. Sie wird nur einmal pro Haushalt erhoben und schließt Wochenend- und Ferienhäuser mit ein. Ihre Höhe beträgt 173 SEK (ca. 18,60 Euro) pro Monat. Sie kann monatlich oder auch drei-, vier-, sechs- oder zwölfmonatig gezahlt werden.

Bisher wurden auch Gebühren von Haushalten erhoben, die keinen Fernseher besaßen, aber einen internetfähigen Computer oder ein Smartphone. Im Juni 2014 entschied das Oberste Verwaltungsgericht, dass dies nicht rechtmäßig sei. Die Gebührenzentrale kündigte die Rückzahlung der Gebühren an.

Tschechien

In Tschechien werden Fernsehgebühren gemäß dem Gesetz Nr. 348/2005 erhoben. Die Gebühr wird nur einmal pro Haushalt erhoben und schließt Ferien- und Wochenendhäuser ein. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten und beträgt 135 CZK (ca. 5 Euro). Wer nur ein Radio besitzt, zahlt 45 CZK pro Monat (ca. 1,66 Euro).[39]

Frankreich

Die Aufteilung der Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2010
Einnahmen der öffentlichen Sender in Frankreich – der Haushalt in Höhe von 3,6 Mrd. Euro nach dem Steuergesetz 2006 setzt sich aus 64 % Gebühreneinnahmen, 24 % Werbe- und Sponsoringeinnahmen sowie 12 % sonstigen öffentlichen Einnahmen zusammen

In Frankreich war die Rundfunkgebühr (redevance audiovisuelle) bis 2008 eine Steuer, die zugunsten der Sender und Dienste der Gruppe France Télévisions (France 2 (27 %), France 3 (35 %), France 5 (7 %), Réseau France Outre-mer (10 %) und France 4), TV5 Monde, France 24, Canal France International, ARTE-France (13 %), der Sender der Gruppe Radio France (22 % des Ertrags im Jahr 2004, aufgeteilt zwischen France Inter, France Info, France Culture, France Musique, France Inter Paris, France Bleu, Le Mouv'), Radio France Internationale (RFI) und des mit der Bewahrung der audiovisuellen Archive beauftragten Institut national de l’audiovisuel (INA) erhoben wurde.

Als Gegenleistung für die Gebühreneinkünfte verzichtete die Gruppe France Télévisions auf Werbeunterbrechungen bei Spielfilmen (Kino- und Fernsehfilme), die auf ihren Sendern gezeigt werden.

Im Jahr 2007 machte die Gebühr mit 2 Mrd. Euro 74 % der Einnahmen der öffentlichen audiovisuellen Dienste aus.[40]

Von 2005 bis 2008 war sie an die Grundsteuer gekoppelt, was Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, die 2006 41,4 Mio. Euro ausgemacht hatten, erschwert hat. Seit 2008 sind nur behinderte Menschen von der Gebühr befreit.

2009 wurde aus der Gebühr per Gesetzesänderung der Rundfunkbeitrag (contribution à l'audiovisuel public), der an die Inflation angepasst ist. Von jährlich 118 Euro (2009) stieg er auf zunächst 121 Euro (2010),[41] dann auf 123 (2011) und zuletzt auf 125 Euro (2012). Für die Übersee-Départements ist der gesetzliche Rundfunkbeitrag reduziert: Im Gegensatz zum europäischen Staatsgebiet sind dort 2012 nur 80 Euro zu entrichten.[42]

Gebührenpflichtige Empfangsgeräte

Das französische Steuerrecht bestimmt, dass die Gebührenpflicht für alle Geräte gilt, die den Empfang von Fernsehprogrammen ermöglichen. Demgemäß sind u. a. auch Bildschirmgeräte (z. B. Computerbildschirme) und andere Anzeigegeräte, Videorekorder, DVD- und BluRay-Abspielgeräte und mit einem Empfangsteil ausgerüstete Videoprojektoren betroffen.

Ab November 2008 wurde die Befreiung von Multimedia-Computern durch mehrere Veränderungen im neuen, ab Januar 2009 geltenden Kommunikationsgesetz restriktiver geregelt. Gemäß diesen Änderungen sind neuere Computer[43] und Internetzugänge Fernsehempfängern gleichgestellt und somit gebührenpflichtig.

Vor dem Januar 2009 waren Haushalte, die lediglich über Computer Fernsehprogramme empfingen, nicht gebührenpflichtig, wie aus den parlamentarischen Debatten über die Novellierung der Vorschrift hervorgeht: „Art. 41 des Steuergesetzes 2005 hat die bis dahin gültige Voraussetzung, nämlich den Besitz eines Fernsehers oder ähnlichen Gerätes, das den Empfang von Fernsehprogrammen ermöglicht, beibehalten. Demgemäß wurde der Ausschluss von Mikrocomputern, die zum Empfang von Fernsehprogrammen aus dem Anwendungsbereich der Rundfunkgebühr geeignet sind – was vor der Reform galt und bei den Debatten über die im Art. 37 des Finanzgesetzes 2004 festgelegte Gebühr erneut beschlossen wurde – wiederum nicht in Frage gestellt. Daher sind Grundsteuerpflichtige, die über einen Internetzugang verfügen, der den Empfang von Fernsehprogrammen einschließt, nur gebührenpflichtig, wenn sie ein Fernsehgerät besitzen. Ist letzteres nicht der Fall, so sind sie nicht gebührenpflichtig.“[44]

Die Änderung Nr. 104[45] vom 20. November 2008, die vom Abgeordneten Dionis du Séjour vorgeschlagen worden war, wurde von der gemischten paritätischen Kommission nicht angenommen. Sein Vorschlag zielte darauf ab, Personen, die mit einem Internet-Provider einen Vertrag über einen Internetzugang abgeschlossen haben, der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Art. 1605 des Allgemeinen Steuergesetzbuches[46] in der am 12. Oktober 2009 geltenden Fassung wurde also, obwohl bezüglich der Definition des „für den Fernsehempfang geeigneten Geräts“ nicht eindeutig, in dieser Hinsicht nicht präzisiert. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass eine solche Änderung in Zukunft erneut vorgeschlagen werden wird, da sie laut dem Abgeordneten Dionis du Séjour Einnahmen von 50 Mio. Euro[47][48] erbringen würde.

Die Gebühr, obwohl sie zusammen mit der Grundsteuer eingenommen wird, basiert auf der Steuererklärung (Feld ORA). Im Vordruck heißt es „Wenn irgendeiner ihrer Wohnsitze (Haupt- oder Nebenwohnsitz) nicht mit einem Fernseher versehen ist, kreuzen Sie das Feld an.“ Dies könnte glauben machen, dass Computer noch immer von der Gebühr ausgeschlossen sind.

Einige Daten

  • 1933 – Verabschiedung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 über die Gebühr für Rundfunkempfänger
  • 1949 – Schaffung der parafiskalen Gebühr durch die Regierung von Henri Queuille.
  • 1980 – Die Gebühr für Rundfunkempfänger wird durch ein Dekret abgeschafft. Einige Jahre zuvor waren die Sondergebühren für Autoradios abgeschafft worden.
  • 1987 – TF1 wird in einen Privatsender umgewandelt; infolgedessen sinkt die Gebühr von 541 auf 506 Francs – dies war die einzige signifikante Senkung der Gebühr.
  • 2000 – Die gesetzlich erlaubte Werbezeit auf den öffentlichen Fernsehsendern steigt von 8 auf 12 Minuten pro Stunde.
  • 2005 – Die Gebühr sinkt um 0,50 Euro.

Vereinigtes Königreich

Unter dem Namen TV Licensing sind Unternehmen zusammengefasst, welche seitens der BBC vertraglich mit dem Einzug und der Durchsetzung der Fernsehgebühren im Vereinigten Königreich beauftragt sind.

Eine Lizenz ist nur erforderlich, wenn ein Fernseher zum Fernsehempfang verwendet wird. Es ist keine Lizenz für den bloßen Besitz eines Fernsehers erforderlich, und für den Besitz und die Verwendung von Funkempfängern ist ebenfalls keine Lizenz erforderlich.[49]

Für den Empfang von Live-Fernsehsendungen in Großbritannien erwirbt man eine Lizenz, die jeweils für ein Jahr gilt und welche jährlich zu erneuern ist. Ab dem 75. Geburtstag eines Bewohners ist die Lizenz für den kompletten Haushalt kostenlos.[50] Blinde und stark seheingeschränkte Personen können eine 50-prozentige Ermäßigung beantragen, die auch alle in ihrem Haushalt lebenden nicht seheingeschränkten Personen abdeckt.[51]

Gebührenpflichtig sind nicht nur Fernsehgeräte, bei denen zwischen Farb- und Schwarzweißgeräten unterschieden wird, sondern der Fernsehempfang an sich. Es ist dabei unabhängig, wie dieser zustande kommt (Kabel/SAT, Internet), welche Geräte dafür verwendet (TV-Geräte, Laptop, PC, Handy digitale Box, DVD-Rekorder) oder welche Programme angesehen werden. Radiogeräte sind seit 1971 prinzipiell von der Gebührenpflicht ausgeschlossen.[52]

Die jährlichen Kosten für eine TV-Lizenz für ein Farbfernsehgerät (durch die Regierung festgesetzt) betragen 145,50 GBP (ca. 170 Euro, Stand: 31. Mai 2013). Eine Lizenz für ein Schwarzweißfernsehgerät kostet 49 GBP (ca. 57 Euro). Pro Haushalt ist diese Gebühr nur einmal fällig,[53] wobei jedoch der Fernsehempfang in einer Zweitwohnung eine zweite Lizenz erfordert, sobald ein Gerät ans Stromnetz angeschlossen wird.[54] Für geschäftlich genutzte Geräte gelten nach Geräteanzahl gestaffelte Gebührensätze.[55]

Die gesetzliche Grundlage bildet der Communications Act 2003.[56]

Israel

Seit 1948 gibt es in Israel einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der durch einen Rundfunkbeitrag von bisher umgerechnet etwa 70 Euro pro Teilnehmer finanziert wird. Ab 2016 soll der Rundfunkbeitrag nicht mehr erhoben, das Personal drastisch reduziert und die Sendeeinrichtungen verkleinert werden. Öffentliche Zuschüsse werden erhöht.[57]

Nordamerika

In den USA sind mehr als 700 rechtlich eigenständige öffentliche Hörfunksender Mitglied im National Public Radio. In der Medienlandschaft der USA spielen die wenigen (nur 348) öffentlichen, im Public Broadcasting Service zusammengeschlossenen Fernsehsender nur eine untergeordnete Rolle. Diese nicht-kommerziellen Sender finanzieren sich über freiwillige Abonnements und Spenden sowie staatliche Zuschüsse.

In Kanada dominiert die steuerfinanzierte öffentlich-rechtliche Canadian Broadcasting Corporation (CBC) das Rundfunksystem, in dem neben der CBC und den privaten kanadischen Sendern auch die via Satellit und entlang der gemeinsamen Grenze empfangbaren US-amerikanischen Sender bedeutenden Einfluss haben.

Japan

In Japan wird die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt NHK mit einer „Empfangsgebühr“ (受信料, jushinryō) finanziert, um „jederzeit, jederorts, jedermann verlässliche Informationen und eine reichhaltige Kultur unparteilich zukommen zu lassen“ (「いつでも、どこでも、誰にでも、確かな情報や豊かな文化を分け隔てなく伝える」, „itsu demo, doko demo, dare ni demo, tashika na jōhō ya yutaka na bunka o wakehedate naku tsutaeru“).[58]

Rechtliche Basis dafür ist Artikel 64 des 1950 verkündeten „Rundfunkgesetzes“ (放送法, hōsō-hō), das in Absatz 1 jeden mit einem rundfunkfähigen Empfangsgerät verpflichtet, mit der Rundfunkgesellschaft (NHK) ein Vertragsverhältnis zum Rundfunkempfang aufzunehmen, wobei Artikel 70 Absatz 4 und die Nutzungsbedingungen der NHK eine Gebühr dafür vorsehen.[59][60] Für den Fall eines Nichteingehens eines Vertragsverhältnisses mit der NHK, d.h. einer Verweigerung der Gebührenzahlung, gibt es jedoch keine rechtlichen Regelungen.

Daher gibt es eine recht hohe Anzahl an Schwarzsehern. Bei einer Umfrage der NHK wurde zum Jahresende 2010 festgestellt, dass lediglich 78 % der Haushalte, die einen Rundfunkempfänger besitzen, auch Gebühren zahlen, und lediglich 73 % der Firmenstandorte mit Rundfunkempfänger.[61]

Aktuell beträgt die Höhe der Jahresgebühr 14.545 Yen (105 Euro) für Haushalte ohne Satellit und 25.320 Yen (183 Euro) für Haushalte mit Satellit, in der Präfektur Okinawa jedoch 12.440 (95 Euro) bzw. 22.930 Yen (176 Euro). Bei Daueraufträgen gibt es einen Rabatt von 560 Yen (4 Euro).[62] Dabei wurden im Oktober 2012 erstmals seit 1968 die Gebühren um 750 bzw. 870 Yen reduziert, was vor allem mit den neuen digitalen Verbreitungsmöglichkeiten begründet wurde.[63]

Weblinks

Wiktionary: Rundfunkgebühr – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Europa

Deutschland

Einzelnachweise

  1. broadcastingfee.com
  2. Jährliche Gebühr für die Rundfunkanstalt (in Euro) (Memento vom 29. Oktober 2007 im Internet Archive)
  3. Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag
  4. Hans-Peter Siebenhaar: Die Fernseh-AG. In: Handelsblatt. Nr. 18, 2013-01-25 S. 54 f.
  5. Rundfunkbeitrag macht's möglich: 1,5 Milliarden Euro mehr für ARD und ZDF. , Der Tagesspiegel, 3. Februar 2015. Abgerufen am 4. Februar 2015. 
  6. ARD und ZDF bekommen deutlich mehr Geld – Sender schweigen zur Verwendung der Mehreinnahmen. , Heise Zeitschriften Verlag, 4. Februar 2015. 
  7. „Wen es überrascht … Die Prognose des VPRT von vor einem Jahr zu den Mehreinnahmen von ARD und ZDF wird durch die jetzt veröffentlichte Zahl von 1,5 Milliarden Euro bis 2016 offenbar bestätigt. Damit betragen die jährlichen Einnahmen von ARD und ZDF aus dem Rundfunkbeitrag rund 8 Milliarden Euro. Das entspricht insgesamt etwa dem Staatshaushalt eines europäischen Kleinstaates.“VPRT-Schätzung zu öffentlich-rechtlichen Mehreinnahmen bestätigt – 1,5 Mrd.-Spielraum sollte nun für Werbereduzierung genutzt werden. , Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT), 3. Februar 2015. Abgerufen am 4. Februar 2015. 
  8. 8,0 8,1 Natali Helberger: Developments in the Audiovisual Sector In: Legal Guide to the Audiovisual Media in Europe – Recent Legal Developments in Broadcasting, Film, Telecommunications and the Global Information Society in Europe and the Neighbouring States. Straatsburg: European Audiovisual Observatory 1999, S. 75–78 (Kapitel Liechtenstein Online.)
  9. 9,0 9,1 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend Information zur Liechtensteinischen Rundfunkanstalt. 31. Oktober 2005.
  10. 10,0 10,1 Führt Regierung die Radiogebühren wieder ein? welcome.li, 5. September 2003.
  11. Stellungnahme zum Radio- und Fernsehgesetz. Liechtensteinische Landesverwaltung, 19. Oktober 1999.
  12. Die Medienkommission beim Amt für Kommunikation, llv.li
  13. Gesetz vom 23. Oktober 2003 über den „Liechtensteinischen Rundfunk“ (LRFG) Mit Änderungsgesetz vom 30. Juni 2010. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 244, 30. August 2010.
  14. Rechtsgrundlage sind Art. 22 (behördliche Reservierung) und Art. 23 (offizieller Charakter) in: Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung). Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 206, ausgegeben am 3. November 1999.
  15. Martin Hasler: Staatshaushalt um 134 Millionen saniert, 97 Millionen fehlen noch. Volksblatt, 21. August 2013.
  16. Kaufangebot für Radio Liechtenstein abgelehnt. Liechtensteinisches Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft, 22. November 2013.
  17. Vaduz: Auf längere Sicht keine Rundfunkgebühr in Liechtenstein. Radio L, 7. Juli 2015
  18. ORF-Gebührentochter GIS präzisiert Gebührenpflicht für Computer. In: derStandard.at. 20. Juni 2006, abgerufen am 24. Juli 2008.
  19. Rundfunk-Gebühren: GIS für PC mit Internet? In: webheimat.at. 21. Juni 2006, abgerufen am 24. Juli 2008.
  20. Österreichs Breitband-Nutzer sollen Rundfunkgebühren zahlen. In: heise online. 8. Juni 2006, abgerufen am 24. Juli 2008.
  21. gis.at
  22. W157 2008826-1
  23. VwGH: Keine Rundfunkgebühr für Internet-PCs. 20. Juli 2015, abgerufen am 20. Juli 2015.
  24. Vor Einführung des RGG, als die Gebühren noch im Fernmeldegebührengesetz geregelt waren, waren auch Autoradios und mobile Fernseher im Fahrzeug noch gebührenpflichtig, sofern der Fahrzeughalter keine „Rundfunk-Hauptbewilligung“ bzw. „Fernseh-Hauptbewilligung“ gelöst hatte; die jeweilige Hauptbewilligung musste im Fahrzeug mitgeführt werden.
  25. Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG). (PDF) , abgerufen am 11. Dezember 2009: „§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. […] § 6. (3) […] Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.“
  26. Handy und ORF-Gebühren als „Graubereich“. In: derStandard.at. 21. Mai 2008, abgerufen am 24. Juli 2008.
  27. Das Einmaleins der Gebührenbefreiung (Memento vom 7. Dezember 2006 im Internet Archive)
  28. Wie sich die Rundfunkgebühren zusammensetzen. (Memento vom 8. Januar 2007 im Internet Archive) Zusammensetzung
  29. ORF-Geschäftsbericht 2011 (PDF-Datei; 6,13 MB); abgerufen am 11. September 2012.
  30. Medienförderung: Positiver erster Schritt, in der Höhe jedoch noch nicht ausreichend = vom 22. April 2009; abgerufen am 11. Dezember 2009.
  31. RTR – Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH: Privatrundfunkfonds; abgerufen am 11. September 2012.
  32. RTR – Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH: Nichtkommerzieller Rundfunkfonds; abgerufen am 13. März 2012.
  33. ZWECKWIDMUNGEN IN DEN LANDESGESETZEN, DIE GEMEINSAM MIT DER RUNDFUNKGEBÜHR EINGEHOBENEN ABGABEN BETREFFEND: (Memento vom 13. Oktober 2011 im Internet Archive)
  34. 4. Was macht der ORF mit den Einnahmen aus dem Rundfunkentgelt? (Memento vom 1. April 2009 im Internet Archive)
  35. Gebührentabelle, auf GIS.at, abgerufen am 19. Juni 2017.
  36. Rundfunkgebühren pro Monat in Euro auf GIS.at, abgerufen am 19. Juni 2017.
  37. Neues System für die Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren, Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats vom 23. Februar 2010, abgerufen am 2. Oktober 2014
  38. Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) – Neue Abgabe für Radio und Fernsehen. Bundesamt für Kommunikation, abgerufen am 11. Juni 2017.
  39. „Präsident Zeman kritisiert öffentlich-rechtlichen TV-Sender ČT“, In: Český rozhlas vom 6. März 2015, abgerufen am 6. März 2015.
  40. A quoi sert la redevance ? (Wozu dient die Gebühr?)
  41. «Ce qui va changer en 2010» (Was sich 2010 ändern wird), Le Monde.fr vom 31. Dezember 2009.
  42. Contribution à l’audiovisuel public: les montants 2012, auf der staatlichen Webseite Service Public vom 8. Februar 2012, abgerufen am 16. August 2012 (französisch)
  43. «Les ordinateurs soumis à la redevance TV (amendement)» im Blog von Jean-Marc Morandini, 26. November 2008.
  44. Journal officiel de la République française, 28. März 2006, S. 3425.
  45. assemblee-nationale.fr
  46. Lois et règlements
  47. 01net.com
  48. 01net.com
  49. Telling us you don't need a TV Licence, auf TV Licensing, abgerufen am 16. September 2013 (englisch)
  50. Aged 74 and over, auf TV Licensing, abgerufen am 9. Januar 2013 (englisch)
  51. Blind/severly sight impaired, auf TV Licensing, abgerufen am 9. Januar 2013 (englisch)
  52. A history of the licence fee, in: The Guardian vom 11. Oktober 2005, abgerufen am 9. Januar 2012 (englisch)
  53. FAQ, auf TV Licensing, abgerufen am 9. Januar 2013 (englisch)
  54. Second Home, auf TV Licensing, abgerufen am 9. Januar 2013 (englisch)
  55. TV Licence types and costs, auf TV Licensing, abgerufen am 6. Dezember 2012 (englisch)
  56. Part 4: Licencing of TV Reception, im Kapitel 21 des Communications Act 2003 (englisch)
  57. Susanne Knaul: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Israel: Erst mal alles abschalten. Die Tageszeitung, 15. März 2015
  58. 民放は無料なのに、なぜNHKは受信料をとるのか. NHK, abgerufen am 21. März 2012 (日本語).
  59. Hōsō-hō („Rundfunkgesetz“) vom 2. Mai 1950 in der Novellierung vom 24. Juni 2011, 放送法 (昭和二十五年五月二日法律第百三十二号) Volltext
  60. NHKが受信料をとる法的根拠は何か. NHK, abgerufen am 21. März 2012 (日本語).
  61. 受信料収入. (PDF) NHK, S. 4, abgerufen am 21. März 2012 (日本語).
  62. Receiving Fees. NHK, abgerufen am 18. Juli 2013 (english).
  63. 18. Nippon Hoso Kyokai. Institut für Medien- und Kommunikationspolitik, 2012, abgerufen am 18. Juli 2012.
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