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Richter (Schweiz)

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Ein Richter (Lehnübersetzung aus lat. rector 'Leiter', 'Führer') ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Gerechtigkeit gegen jedermann üben.

Richter in der Schweiz werden teils von den Parlamenten von Bund und Kantonen, teils vom Volk gewählt. Anders als weithin üblich werden sie nur auf Zeit – meist vier oder sechs, im Kanton Tessin zehn Jahre – bestimmt, wobei Wiederwahl möglich ist. Eine Ausnahme bildet der Kanton Freiburg, wo Richter auf Lebenszeit, verbunden mit einem Abberufungsrecht, gewählt werden. Gesetzliche Grundlagen betreffend die Wahl und Anstellung der Richter sind für die an Gerichten des Bundes tätigen Richter Bundesgesetze, für die an Gerichten der Kantone tätigen Richter kantonale Gesetze.

In der Schweiz unterscheidet man zwischen Berufsrichtern und nebenamtlichen Fachrichtern. Fachrichter sind nebenamtlich tätige Richter an den vier Handelsgerichten der Schweiz in den Kantonen Bern, Aargau, St. Gallen und Zürich. Die gesetzlichen Grundlagen sind die Gerichtsverfassungsgesetze dieser Kantone. Sie werden wie die an den Handelsgerichten tätigen Berufsrichter von den gesetzgebenden Organen der jeweiligen Kantone auf eine bestimmte Amtszeit gewählt. Am Handelsgericht des Kantons Zürich sind beispielsweise 70 Fachrichter neben 7 Berufsrichtern tätig und auf 10 Kammern entsprechend den Sachgebieten der Gerichtszuständigkeit verteilt. Das Gericht urteilt jeweils mit zwei Berufsrichtern und drei Fachrichtern. Die Sachkenntnis der Fachrichter trägt erheblich dazu bei, dass die Mehrzahl der bei diesem Gericht anhängigen Streitfälle durch Vergleich erledigt wird.

Ebenfalls als Fachrichter sind die Richter an einem Militärgericht zu betrachten.

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