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Relativität der Rechtsbegriffe
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Als Relativität der Rechtsbegriffe bezeichnet man in der Rechtswissenschaft die Abhängigkeit der Begriffe vom Rechtsgebiet oder Gesetz, in dem diese verwendet werden. Auch innerhalb einer Rechtsordnung können Begriffe verschiedene Bedeutungen haben, wenn Begriffe in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich legaldefiniert werden, die Zielsetzung der entsprechenden Gesetze sich unterscheidet oder sich die Bedeutungen durch unterschiedliche Rechtsfortbildung verschieben.
Beispiele
- Der Begriff Eigentum bezeichnet im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nur das Sacheigentum, im Grundgesetz dagegen sowohl Sacheigentum als auch geistiges Eigentum.
- Die Nacht wird in mehreren deutschen Gesetzen unterschiedlich definiert:
- 19 bis 7 Uhr (§ 9 Abs. 2 Gebührenordnung für Tierärzte)
- 20 bis 8 Uhr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Ärzte, § 8 Abs. 3 Gebührenordnung für Zahnärzte)
- 20 bis 6 Uhr (§ 8 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)
- 21 bis 4 Uhr (April bis September) bzw. 6 Uhr (Oktober bis März) (§ 104 Strafprozessordnung)
- 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung, § 5 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz)
- 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr) (§ 2 Arbeitszeitgesetz)
- Eintritt der Dämmerung bis Eintritt voller Tageshelle (Abschnitt A Abs. 8 Eisenbahn-Signalordnung)
- halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis halbe Stunde vor Sonnenaufgang (§ 33 Satz 2 Luftverkehrsgesetz)
- eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz)
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Relativität der Rechtsbegriffe aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |