Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Reichsunmittelbarkeit

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Als reichsunmittelbar, auch reichsfrei, wurden im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich diejenigen Personen und Institutionen bezeichnet, die keiner anderen Herrschaft unterstanden, sondern direkt und unmittelbar dem Kaiser untergeben waren. Sie wurden als reichsunmittelbare Stände oder Immediatstände bezeichnet.[1]

Personen

Man unterscheidet drei Gruppen von reichsunmittelbaren Personen oder Körperschaften:

  1. jene, die persönlich zur Teilnahme an den Reichstagen berechtigt waren,
  2. solche, die nur über Korporationen dort vertreten waren, und
  3. jene, die nicht auf dem Reichstag erscheinen konnten.

Zur ersten Gruppe gehörten die Kurfürsten, die sonstigen Reichsfürsten und die reichsunmittelbaren Fürstbischöfe und (vereinzelten) Fürstäbte. Die zweite Gruppe waren die reichsunmittelbaren Grafen und Herren, die Reichsstädte sowie die reichsunmittelbaren Äbte und Äbtissinnen. Alle zusammen bildeten die Reichsstände.

Reichsunmittelbar – aber nicht zu den Reichsständen gehörig – waren die Reichsritter, eine Reihe von Klöstern (vor allem Frauenklöster) und einige Freiorte oder Reichsdörfer. Diese reichsunmittelbaren Leute waren die verbliebenen direkten Vasallen des Kaisers, die im Mittelalter das Krongut gebildet hatten und wesentlich zahlreicher waren als am Ende des Reiches. In vielen Fällen war die Reichsunmittelbarkeit eines Ortes oder Klosters umstritten, denn die benachbarten Fürsten trachteten danach, die reichsunmittelbaren Gebiete ihren Territorien anzuschließen.

Ende

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 war die Reichsunmittelbarkeit der Fürstbischöfe, Reichsklöster und (mit wenigen Ausnahmen) auch der Reichsstädte beendet, d. h. diese bisher reichsunmittelbaren Stände wurden mediatisiert. In den folgenden Jahren verloren auch die meisten Ritterschaften, Grafschaften und kleineren Fürstentümer die Reichsunmittelbarkeit und wurden der Landesherrschaft größerer Fürstentümer unterstellt. Mit der Auflösung des Reichs 1806 hörte die Institution der Reichsunmittelbarkeit dann endgültig auf zu existieren.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Brockhaus Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911, S. 509–510.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Reichsunmittelbarkeit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.