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Reichsstände

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Dieser Artikel erläutert die Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches. Zu anderen Bedeutungen siehe Reichsstände des Königreichs Westphalen.
Symbolische Darstellung der Reichsstände auf einem Kupferstich von 1606

Die Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation waren diejenigen Personen und Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag besaßen.

Zusammensetzung

Dies waren in der Frühen Neuzeit mehr als 300 geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Vertreter von Ritterorden, Grafen und Herren sowie Freien Städte und Reichsstädte. Die Reichsstandschaft konnte durch den Kaiser auch solchen Personen verliehen werden, die über kein Territorium verfügten (Personalisten). Ab dem Jahre 1654 war aber zum Erwerb der Reichsstandschaft der Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums erforderlich, d. h. eines Lehens, das direkt vom römisch-deutschen Kaiser vergeben wurde. Außerdem war die kaiserliche Approbation, die Aufnahme in das betreffende Kollegium des Reichstages und die Zustimmung des ganzen Reichstages sowie die Aufnahme in einen bestimmten Reichskreis notwendig. Außerdem wurde in der Regel die Übernahme eines bestimmten Beitrags zu den militärischen Lasten (Römermonat) und zum Unterhalt des Kammergerichts (Kammerzieler) verlangt. Alle Reichsstände waren in der Reichsmatrikel verzeichnet.

Geistliche Reichsstände waren:

Zu den weltlichen Reichsständen gehörten:

Seit 1489 waren die Stände im Reichstag des Heiligen Römischen Reiches in drei Kollegien gegliedert. Man unterschied das Kurfürstenkollegium/den Kurfürstenrat, den Reichsfürstenrat und das Kollegium der Reichsstädte. Die Grafen und Herren waren innerhalb des Reichsfürstenrats nicht mit Einzel- bzw. Virilstimmen vertreten, sondern als Mitglieder von zunächst zwei, später vier Grafenbänken, die je eine Kuriatstimme führten.

Die Reichsritter waren zwar reichsunmittelbar, jedoch nicht als Stände auf dem Reichstag vertreten; sie versuchten mehrfach vergeblich, für sich wenigstens eine korporative Reichsstandschaft zu erlangen.

Geschäftsgang auf dem Reichstag

Für einen Reichsschluss war die Zustimmung aller drei Kollegien erforderlich.

Jeder Kurfürst, Fürst und Fürstbischof verfügte im Reichstag über eine eigene Stimme, die so genannte Virilstimme (von lat. vir für Mann). Die Grafen waren dagegen in vier Kollegien zusammengeschlossen, in die westfälische, die wetterauische, die fränkische und die schwäbische Grafenbank, die jeweils nur eine gemeinsame Kuriatstimme hatten. Auch die Freien Reichsstädte bildeten zwei Kollegien, die rheinische und die schwäbische Bank.

Die Reichsstände waren dem Kaiser reichssteuerpflichtig und mussten Truppenkontingente zur Reichsarmee stellen. Alle Reichsstände waren zur persönlichen Teilnahme an den Reichstagen verpflichtet; die Entsendung eines Vertreters war möglich. Im Gegenzug konnte kein allgemeines Reichsgesetz ohne Verabschiedung durch die Reichsstände erlassen werden. Sie konnten über die Erklärung des Reichskrieges und über den Abschluss von Verträgen zwischen dem Reich und anderen Staaten sowie über die Errichtung neuer Fürstentümer beschließen.

Siehe auch: Ständeordnung

Literatur

  • Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien und reichsunmittelbaren Geschlechter vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 7. Auflage, C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54986-1.
  • Carl Wilhelm von Lancizolle: Uebersicht der deutschen Reichsstandschafts- und Territorialverhältnisse vor dem französischen Revolutionskriege, der seitdem eingetretenen Veränderungen und der gegenwärtigen Bestandteile des deutschen Bundes und der Bundesstaaten. Dümmler, Berlin 1830 (Digitalisat)
  • Gerhard Oestreich, E. Holzer: Übersicht über die Reichsstände. In: Herbert Grundmann (Hrsg.): Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte, Band 2. Von der Reformation bis zum deutschen Absolutismus. 9. Auflage. Ernst Klett Verlag, Stuttgart 1973, S. 769–784, ISBN 3-8002-1013-4
  • Valentin Trichter: Curiöses Reit-, Jagd-, Fecht-, Tantz- oder Ritter-Exercitien-Lexicon. Johann Friedrich Gleditsch, Leipzig 1742
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Reichsstände aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.