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Reichshofrat

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Der Reichskanzleitrakt der Wiener Hofburg, in der auch der Reichshofrat bis 1806 tagte

Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Der Reichshofrat war allerdings allein für die Reichslehen und kaiserlichen Privilegien und Reservatrechte betreffende Angelegenheiten zuständig. Reichshofrat lautete auch der Titel der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums. Ihr Vorsitzender war der Reichshofratspräsident.

Beide Gerichte, Reichshofrat und Reichskammergericht, leiteten ihre Kompetenz vom deutschen König oder Kaiser her, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der reichsunmittelbare Adel und die Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden. Bürger, Bauern und niedrige Adlige dagegen mussten zunächst vor den Gerichten derjenigen Fürsten und Städte verklagt werden, deren Untertanen bzw. Bürger sie waren. Sie konnten vor den obersten Reichsgerichten nur dann einen Untertanenprozess anstrengen, wenn sie der Auffassung waren, dass die für sie zunächst zuständigen Gerichte falsch entschieden hatten. Dann konnten sie die Fehlerhaftigkeit der unterinstanzlichen Urteile durch die Verfahrensarten Appellation oder Nichtigkeitsklage geltend machen. Dabei mussten sie den Instanzenzug der Gerichte einhalten. Waren diese Voraussetzungen gegeben, überprüften die obersten Reichsgerichte die Entscheidungen der unteren Gerichtsinstanzen.

Entstehung

Im Jahr 1495 nahm das Reichskammergericht seine Tätigkeit auf. Das war ein wichtiger Wendepunkt in der Geschichte der obersten Gerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich. Zuvor tagte das oberste Gericht im Reich immer an den Orten, an denen sich auch gerade der Kaiser aufhielt, welcher offiziell der oberste Gerichtsherr war. Da seit der Mitte des 15. Jahrhunderts die Habsburger die römisch-deutschen Kaiser stellten, gab es mit dieser Regelung Probleme, denn die Habsburger hatten zahlreiche Ländereien außerhalb des Heiligen Römischen Reiches. Die Habsburger Kaiser – und damit auch das oberste Gericht – waren oft nicht im Reich anwesend. Um diesen Missstand zu beseitigen, setzte der hohe Adel im Heiligen Römischen Reich im Ewigen Landfrieden von Worms gegenüber dem deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. durch, dass das oberste Gericht vom Aufenthaltsort seiner Person abgelöst werden und einen ständigen Gerichtsort im Reich bekommen sollte. Maximilian kam der Forderung nach und schuf das Reichskammergericht.

Der Kaiser aber blieb dennoch oberster Gerichtsherr im Reich. Auch wenn das Reichskammergericht nun an einem vom Kaiser verschiedenen Ort seine Tätigkeit aufnahm und dabei recht erfolgreich vorging, wandte man sich daneben auch noch weiterhin an den Kaiser, der nun die Möglichkeit hatte, diese Fälle an das Reichskammergericht weiterzuverweisen oder aber selbst zu entscheiden. Maximilian I. war sehr der alten mittelalterlichen Ordnung verpflichtet, und er hatte nur widerwillig den Forderungen der Reichsstände zugestimmt, dass das höchste Gericht im Reich von seiner Person örtlich und organisatorisch getrennt wurde. Die Tatsache, dass weiterhin gerichtliche Anfragen an ihn kamen, nahm er zum Anlass, ein eigenes oberstes Gericht im Reich zu schaffen, das von seiner Person örtlich und organisatorisch abhängig war – eben den Reichshofrat.

Der Kaiser konnte und wollte sich auch nicht um alle Gerichtsanfragen persönlich kümmern. Die Neugründung des Hofrates stand auch in der Tradition des Mittelalters. Die Geburtsstunde des Reichshofrates war die Hofordnung Maximilians I. vom 13. Dezember 1497 / 13. Februar 1498.

Der Nachfolger Maximilians I., Kaiser Karl V., weilte den größten Teil seiner Regierungszeit außerhalb der Gebiete des Reiches und daher war der Hofrat Karls V. meist auch nicht im Reich. Karls Bruder Ferdinand wurde 1531 zum deutschen König gewählt und fungierte damit de facto als Stellvertreter Karls im Reich. Nach seiner Wahl richtete Ferdinand einen eigenen königlichen Hofrat ein, der eben auch in Abwesenheit des Hofrats Karls V. stellvertretend rechtsprechende Tätigkeit ausübte.

Zuständigkeit

Die Arbeit des Reichshofrates beschränkte sich aber nicht nur auf rechtliche Streitentscheidung. Der Reichshofrat war darüber hinaus eine politische Behörde, die den Kaiser in Regierungs- und Verwaltungsaufgaben beriet und unterstützte.

Im Zentrum der heutigen Forschung steht jedoch die Rechtsprechungstätigkeit des Reichshofrates. Da der Reichshofrat eine kaiserliche Behörde war, erstreckte sich seine Tätigkeit zunächst auch auf alle Materien und Gebiete, mit denen der Kaiser zu tun hatte, also auch Angelegenheiten, die aus den Gebieten der Habsburger stammten, die nicht zum Reich gehörten. Schließlich stellten die Habsburger mit nur einer Ausnahme alle Kaiser bis zum Ende des Alten Reiches 1806. Mit der Zeit aber beschränkte der Reichshofrat seine Tätigkeit auf die Gebiete des Reiches. Das resultierte aus dem politischen Druck, den protestierende Reichsstände ausübten. Unter Kaiser Ferdinand II. ist festzustellen, dass der Reichshofrat nur noch Angelegenheiten des Reiches behandelte.

Der Reichshofrat war zudem für die kaiserlichen Reservatrechte im Reich sowie alle Lehens-, Gnaden- und Privilegienangelegenheiten alleinig zuständig. Dazu zählte auch die Aufsicht über das Druck- und Pressewesen. Die Kontrolle politischen Schrifttums behielt sich der Reichshofrat selbst vor. Zur Kontrolle anderer Schriften unterstand ihm die Kaiserliche Bücherkommission in Frankfurt am Main.

Für die nachfolgenden Bereiche war neben dem Reichshofrat auch das Reichskammergericht zuständig und man konnte auswählen, welches Gericht man in einer Sache anrief: Landfriedensbruch, Besitzschutzsachen, Zivilsachen, Appellationen gegen Urteile landesherrlicher Gerichte, Fälle wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch landesherrliche Gerichte.

Arbeit

Das Reichskammergericht arbeitete von seiner Gründung an wie ein echtes Gericht: Es prozessierte nach den bestehenden prozessrechtlichen Regeln zu Streitfällen. Es wurden Klagen eingereicht, der Beklagte wurde geladen und musste sich streitig in einen Prozess einlassen, sofern das Reichskammergericht zuständig war. Der Reichskammergerichtsprozess zielte auf den Erlass eines Endurteils. Es wurde nach den Regeln des Gemeinen Rechts entschieden.

Der Reichshofrat hingegen scheint – vor allem in seiner Frühzeit (bei Maximilian I., Karl V. und Ferdinand I.) – mehr vermittelnde Tätigkeit wahrgenommen zu haben. Er hat sich von Anfang an nicht so sehr um einen Prozess gekümmert, in dem die Parteien zur Führung eines Rechtsstreits sich gegenüberstehen. Er hat vielmehr versucht zu vermitteln, Kompromisse zwischen den unterschiedlichen Interessen der Parteien zu finden. Bei schwierigen Sachen wurde der Kaiser persönlich eingeschaltet (= votum ad imperatorem).

Weil der Reichshofrat anfänglich mehr auf Streitschlichtung bedacht war, hat er auch nicht so strikt das für das Reichskammergericht geltende Prozessrecht und die damaligen prozessrechtlichen Regeln angewandt. Von einflussreichen Zeitgenossen wurde das teils beklagt. Man wusste nicht genau, wie der Reichshofrat in einem konkreten Streitfall verfahren und entscheiden würde – und konnte sich demnach auch nicht darauf einstellen und das Verfahrensrisiko kalkulieren. Doch der Kaiser kam eher nur zögerlich den Forderungen nach.

Allerdings gab es von Anfang an Regeln, nach denen der Reichshofrat arbeitete. Die erste Ordnung war die Hofordnung vom 13. Januar 1498, darauf folgend das Libell, die Reform des kaiserlichen Hof-, Staats- und Behördenwesens betreffend vom 24. Mai 1518. König Ferdinand I. erließ Hofratsordnungen in den Jahren 1527, 1537 und 1541, die sich zwar an den Reichskammergerichtsprozess anlehnten, jedoch stärkere Freiräume ließen. Auf der anderen Seite waren die Beisitzer des Reichshofrates, die die Urteile sprachen, zumeist im geltenden Recht der damaligen Zeit sehr gut ausgebildet.

Da der Reichshofrat an die Person des Kaisers gebunden war, endete seine Amtstätigkeit immer mit dem Ende der Amtszeit eines Kaisers (bei Abdankung oder Tod). Wenn ein neuer Kaiser gewählt und ins Amt gesetzt worden war, dann wurde vom Kaiser auch immer ein neuer Reichshofrat ins Leben gerufen. In der Zwischenzeit, also in der Zeit nach dem Ende der Amtszeit eines Kaisers und dem Beginn der Amtszeit des Nachfolgers wurde die Tätigkeit des Reichshofrates unter der Verantwortung der Reichsvikare, also des Herzogs von Sachsen und des Pfalzgrafen bei Rhein, interimsweise fortgeführt. Beim Amtsende eines Kaisers hatte es das Reichskammergericht einfacher: es konnte anders als der Reichshofrat ungestört seine Arbeit fortsetzen.

Der Reichshofrat war mit der endgültigen Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. und der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 ebenfalls letztmals tätig. Mit dieser kaiserlichen Handlung erlosch er für immer.

Aufbau

Oberster Gerichtsherr war bekanntlich der Kaiser. Mit dem Regierungsantritt berief der neue Kaiser einen eigenen Rat, wobei die grundsätzliche Struktur sich im Wesentlichen wiederholte. Dazu sind immer wieder Reichshofratsordnungen erlassen worden, die im Detail den Aufbau des neuen Gerichts beschreiben.

Die Reichshofratsordnung von 1559, eine der wichtigsten Ordnungen, gibt hierüber Auskunft: Nach mittelalterlicher Tradition gab es nach dem Kaiser einen Vorsteher, auch Präsident genannt, der die organisatorische Leitung und die Aufsicht über die Schöffen ausübte. Auf den Präsidenten folgte der Vizepräsident, dessen Posten in der Regel mit dem Reichsvizekanzler besetzt wurde. Wie der Vizekanzler waren weitere Beamte der Reichshofkanzlei im Reichshofrat tätig, z. B. Sekretäre, Schreiber usw. Diese Beamten wurden, da sie aus der Reichshofkanzlei abgestellt wurden vom Reichserzkanzler, dem Kurfürsten von Mainz bestellt. Die eigentliche rechtliche Entscheidungsarbeit wurde von den Beisitzern geleistet. Die Mehrheit der Beisitzer entschied. Bis 1550 waren ca. 12–18 Beisitzer zusammen tätig. Danach stieg die Zahl an: 1657 waren es 24, 1711 schon 30 Beisitzer. Mit dem Westfälischen Frieden und der kurz darauf folgenden Reichshofratsordnung von 1654 wurden bei der Vergabe der zu der Zeit 18 Beisitzerposten sechs mit Protestanten besetzt (Art. V,54 IPO).[1] Damit wurde zwar zum Unmut der evangelischen Reichsstände keine klare konfessionell paritätische Besetzung des Gerichts wie beim Reichskammergericht erreicht, allerdings war dies ein kaiserliches Zugeständnis an die evangelische Seite.

Der Reichshofrat setzte häufig Kommissionen ein (hierzu und insbesondere für Kommissionen zur Schuldenregulierung siehe Debitkommission). Für die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit musste das Gericht wie heutzutage ermitteln, was wirklich vorgefallen war. Das geschah im Wege des Beweisverfahrens. Das Reichskammergericht musste für das Beweisverfahren örtliche Richter als Kommissare ersuchen. Diese Kommissare hatten nur einen ganz engen Zuständigkeitsbereich, nämlich die Durchführung des eng umgrenzten Beweisverfahrens. Der Reichshofrat hatte es einfacher: er konnte von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine Kommission einsetzen, die den Rechtsstreit vollständig vor Ort verhandelte (nicht nur die Beweisaufnahme zu einem bestimmten beweisbedürftigen Punkt). Die Reichshofrats-Kommission musste dann, wenn sie den gesamten Rechtsstreit verhandelt hatte, an den Reichshofrat Bericht geben. Dieser entschied dann allein aufgrund des umfassenden Kommissionsberichts. Diese Verfahrensweise war wesentlich effektiver, denn die Kommission vor Ort konnte und musste bei Gelegenheit gleich alles auf einmal erledigen und war, was die prozessuale Durchführung des Verfahrens betraf, freier als das Reichskammergericht. Außerdem hatten die Reichshofratskommissionen die Befugnis, einen Rechtsstreit gütlich beizulegen und damit eine Entscheidung herbeizuführen.

Verhältnis zum Reichskammergericht

Zwischen Reichskammergericht und Reichshofrat bestand meistenteils kein Konkurrenzverhältnis. Zwar waren beide Gerichte für dieselben Rechtsmaterien zuständig und man versuchte manchmal, wenn der Prozess vor dem einen Gericht nicht günstig verlief oder ins Stocken geriet, das andere Gericht anzurufen. Jedoch gab es häufig Austausch und Kooperation zwischen beiden Gerichten. Allerdings gab es auch Fälle, in denen Konkurrenz aufkam. Diese wurde von der zeitgenössischen Publizistik auch aufgegriffen und aufgrund dessen hielt sich lange Zeit die Beurteilung, zwischen beiden Gerichten bestünde ein solches Konkurrenzverhältnis. Neuere Forschungen zeigen aber, dass dies weit weniger der Fall war, als bisher angenommen.

An welches Gericht man sich wendete, hing von vielen Faktoren ab. Ein solcher Faktor war örtliche Nähe. Der Reichshofrat war häufig mit dem Kaiser außerhalb des Reichsgebietes, so dass es manchmal leichter war, das Reichskammergericht anzurufen, das alsbald seinen festen Sitz in Speyer und später in Wetzlar gefunden hatte. War der Kaiser im Reich, stiegen jedoch auch die Anträge, die vor den Reichshofrat gebracht wurden. Wenn ein Kaiser großes Ansehen genoss, wurde der Reichshofrat auch häufiger angerufen (zum Beispiel der Hofrat Kaiser Karls V. in der Mitte des 16. Jahrhunderts). Auch die Glaubenszugehörigkeit hatte Einfluss. Der Kaiser galt als Wahrer der altgläubigen (= katholischen) Christenheit. Deshalb riefen in der Reformationszeit die protestierenden Reichsstände eher das Reichskammergericht an. Man vermutete hier mehr Aufgeschlossenheit. Unter Kaiser Maximilian II. wurden auch protestantische Reichshofratsmitglieder berufen.

Die Rolle des Reichshofrates als Gericht und Schlichtungorgan wuchs insbesondere seit dem 17. Jahrhundert. Ein wichtiger Einschnitt hierbei waren zum Beispiel die Religionsstreitigkeiten. Am Reichskammergericht konnte man – zudem alleingelassen von Kaiser und Reich – mit diesen hochpolitischen Streitigkeiten nicht gut umgehen, ja es kam sogar zeitweise deshalb zum Stillstand der Gerichtstätigkeit. Die unrühmliche Behandlung der Religionsstreitigkeiten brachten dem Reichskammergericht Bedeutungsverlust. Außerdem war der Reichshofrat wie oben schon beschrieben flexibler, was die Ausgestaltung des Rechtsverfahrens anbelangte. Die Prozesse dauerten meist nicht so lange wie die Prozesse des Reichskammergerichts, das strikt an das Prozessrecht der damaligen Zeit gebunden war. Und der Reichshofrat setzte zur Entscheidung von Streitigkeiten oft Kommissare ein, die am Ort der Streitigkeiten verhandelten, währenddessen das Reichskammergericht stets fest an seinem Gerichtsort Speyer bzw. Wetzlar tagte.

Auflösung und heutiger Forschungsstand

Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches im Jahr 1806 endete auch die Tätigkeit des Reichshofrates.

Der Großteil der Akten befindet sich heute im Haus-, Hof- und Staatsarchiv (HHStA) in Wien. Die Akademie der Wissenschaften zu Göttingen hat in Zusammenarbeit mit der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv ein Projekt initiiert, das diesen archivalischen Schatz für die gesamten Geistes- und Kulturwissenschaften nutzbar machen soll. Das langfristig angelegte Projekt erschließt mit den sogenannten „Alten Prager Akten“, den „Antiqua“ und den „Denegata antiqua“ rund ein Drittel der Judizialakten des Reichshofrats aus dem 16. und 17. Jahrhundert. In den einzelnen Inventarbänden sollen insgesamt mehr als 20.000 Vorgänge neu verzeichnet werden. Die einzelnen Fälle werden dabei ausführlich beschrieben. Aktenbeilagen von besonderem Quellenwert werden ebenfalls erfasst. Zu fast jedem Vorgang ist eine Laufzeit angegeben. Informationen zu Bestellsignatur und Aktenumfang runden die Verzeichnung ab. Ausführliche Indices helfen, aussagekräftige Akten für die jeweiligen Fragestellungen zu finden. Die Inventarbände werden unter dem Titel „Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats (RHR)“ im Erich Schmidt Verlag veröffentlicht.

Literatur

  • Oswald von Gschliesser: Der Reichshofrat. (= Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte des ehemaligen Österreich 33), Wien, 1942.
  • Peter Leyers: Reichshofratsgutachten an Kaiser Josef II. 1976 (Bonn, Universität, rechtswissenschaftliche Dissertation, 1976).
  • Eva Ortlieb: Reichshofrat und Reichstage. In: Thomas Olechowski, Christian Neschwara, Alina Lengauer (Hrsg.): Grundlagen der österreichischen Rechtskultur. Festschrift für Werner Ogris zum 75. Geburtstag, Böhlau Verlag Wien, 2010, ISBN 978-320578628-3, S. 343–364 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  • Wolfgang Sellert: Prozessgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat. Im Vergleich mit den gesetzlichen Grundlagen des reichskammergerichtlichen Verfahrens (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechts-Geschichte. NF Bd. 18). Scientia-Verlag, Aalen 1973, ISBN 3-511-02838-8 (Zugleich: Frankfurt am Main, Universität, Habilitations-Schrift, 1970).
  • Wolfgang Sellert (Hrsg.): Reichshofrat und Reichskammergericht. Ein Konkurrenzverhältnis. (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. Bd. 34). Böhlau, Köln u. a. 1999, ISBN 3-412-01699-3.

zu einzelnen Epochen und Aspekten:

  • Thomas Dorfner: Mittler zwischen Haupt und Gliedern. Die Reichshofratsagenten und ihre Rolle im Verfahren (1658–1740). Aschendorff, Münster 2015, ISBN 978-3-402-14656-9.
  • Stefan Ehrenpreis: Kaiserliche Gerichtsbarkeit und Konfessionskonflikt. Der Reichshofrat unter Rudolf II. 1576–1616. (= Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Bd. 72). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2006, ISBN 3-525-36065-7 (Zugleich: Bochum, Universität, Dissertation, 1998).
  • Susanne Gmoser (Bearb.): Chronologische Liste der Reichshofräte nach Oswald von Gschließer. Wien, Juni 2014 (pdf, reichshofratsakten.de).
  • Eva Ortlieb: Im Auftrag des Kaisers. Die kaiserlichen Kommissionen des Reichshofrats und die Regelung von Konflikten im Alten Reich (1637–1657). (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. Bd. 38). Böhlau, Köln u. a. 2001, ISBN 3-412-12400-1 (Zugleich: Münster, Universität, Dissertation, 1999).

speziell zur Forschungsgeschichte und den Akten (chronologisch):

  • Leopold Auer: Das Archiv des Reichshofrates und seine Bedeutung für die historische Forschung. In: Berhard Diestelkamp, Ingrid Scheurmann (Hrsg.): Friedenssicherung und Rechtsgewährung. Bonn/Wetzlar, 1997, S. 117–130.
  • Arthur Stögmann: Die Erschließung von Prozessakten des Reichshofrates im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien. In: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 44, 1999, S. 249–265.
  • Gerd Polster: Die elektronische Erfassung des Wolfschen Repertoriums zu den Prozessakten des Reichshofrates im Haus-, Hof- und Staatsarchiv. In: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 51, 2004, S. 635–649.
  • Edgar Liebmann: Reichs- und Territorialgerichtsbarkeit im Spiegel der Forschung. In: Anja Amend, Anette Baumann, Stephan Wendehorst, Siegrid Westphal (Hrsg.): Gerichtslandschaft Altes Reich. Höchste Gerichtsbarkeit und territoriale Rechtsprechung (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. Bd. 52). Böhlau, Köln u. a. 2007, ISBN 978-3-412-10306-4, S. 151–172 – Überblick zur Rezeption des Reichshofrates in der (rechts-)historischen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts.
  • Tobias Schenk: Ein Erschließungsprojekt für die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats. In: Archivar. Bd. 63, 2010, S. 285–290.

Weblinks

 Commons: Aulic Council – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Wikisource: Reichs-Hofrats-Ordnung. Auszug. – Quellen und Volltexte
Wiktionary: Reichshofrat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

zu den Akten:

weitere einzelne Quellen:

Anmerkungen

  1. Vgl. Edition und Übersetzung der Vertragstexte auf der Seite der Acta Pacis Westphalicae, hier: Abschnitt Weblinks
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Dieser Artikel wurde am 26. Oktober 2005 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.
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