Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Reichsflaggengesetz

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Reichsflaggengesetz
Art: Staatsrecht
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Flaggen- und Wappenrecht
Datum des Gesetzes: 15. September 1935
Inkrafttreten am: 17. September 1935
Außerkrafttreten: 20. September 1945
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1145) war eines der drei Gesetze, die der Reichstag auf dem Nürnberger „Reichsparteitag der Freiheit“ verabschiedete. Zeitgenössisch wurde es nicht unter den Nürnberger Gesetzen subsumiert;[1] unter diesem Sammelbegriff verstanden die Nationalsozialisten das antisemitische Reichsbürgergesetz und das rassistische „Blutschutzgesetz“. Letzteres untersagte Juden auch das Zeigen der Hakenkreuzflagge.

Geschichte

schwarz-rot-goldene Flagge

Anlass für die Einführung des Reichsflaggengesetzes war ein Zwischenfall in New York, bei dem Hafenarbeiter auf der Bremen die Hakenkreuzflagge heruntergerissen hatten. Sie blieben unbestraft, weil es sich nicht um eine Nationalflagge gehandelt habe. Joseph Goebbels schrieb dazu am 9. September 1935 in seinem Tagebuch:

„Richter Broudski beleidigt die deutsche Nationalflagge. Ich hetze die Presse darauf. […] Unsere Antwort: In Nürnberg tritt der Reichstag zusammen und erklärt die Hakenkreuzflagge zur alleinigen Nationalflagge.“[2]

schwarz-weiß-rote Flagge

Kurz nach dem Machtantritt der NSDAP im Jahre 1933 waren die schwarz-rot-goldenen Flaggen der demokratischen Weimarer Republik durch die alten kaiserlichen Farben Schwarz-Weiß-Rot ersetzt worden. Die Verordnungen hierfür erließ der Reichspräsident Paul von Hindenburg.

Hakenkreuzflagge

Zusätzlich zur schwarz-weiß-roten Flagge sollte, wenn möglich, die Hakenkreuzflagge der NSDAP gesetzt werden.

Mit dem Reichsflaggengesetz wurde 1935 eine endgültige Regelung bezüglich der Reichsfarben und der Nationalflagge festgesetzt. Die Reichsfarben wurden nun als schwarz-weiß-rot bestimmt. Gleichzeitig wurde die Hakenkreuzflagge zur Reichs- und Nationalflagge sowie zur Handelsflagge erklärt.

Aufgehoben wurde dieses Gesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945.

Beflaggung

Das Hissen von Hausfahnen an den Nationalfeiertagen oder bei sonstigen Anlässen war nicht verpflichtend. Wenn dies jedoch unterblieb, wurde es als Akt demonstrativer Verweigerung gewertet. Der Blockwart vermerkte dies in seiner Hauskartei. Es gab zur Ermahnung überdies ein Formschreiben, in das nur noch Name und Datum einzutragen waren.[3]

Beispiele von Widerstandsaktionen

Viele Geistliche gerieten erstmals mit den staatlichen Behörden in Konflikt, als diese bewusst gegen das Reichsflaggengesetz verstießen. An den staatlichen oder kirchlichen Feiertagen sollte die Reichs- oder Nationalflagge gehisst werden. Das Ziel war, die äußeren Repräsentationsmöglichkeiten der Kirchen einzuschränken.

Als Beispiel von vielen katholischen Priestern ist der Pfarrer Karl Zaschka aus Hochstadt, Landkreis Lichtenfels, bekannt:

Karl Zaschka „hatte laut Monatsbericht Mai des Regierungspräsidenten [von Mittelfranken] Hans Dippold veranlasst, dass der am 8. Mai 1941 von Bamberg aus kommende Erzbischof (Johann Jakob von Hauck) von ca. 80 Kindern im Alter bis zu 10 Jahren mit weiß-blauen, weiß-gelben und Hakenkreuzfahnen begrüßt wurde. Der Pfarrer wurde angeklagt und ihm wurde nachträglich die Erlaubnis zur Erteilung des Religionsunterrichtes an Volksschulen entzogen.“[4]

Einzelnachweise

  1. Meyers Lexikon, 8. Aufl., Achter Band, Sp. 525, Leipzig 1940: „Nürnberger Gesetze, Bez. für zwei auf dem Reichsparteitag 1935 verkündete bedeutsame Gesetze des nat.-soz. Reiches: Blutschutzgesetz und Reichsbürgergesetz.“
  2. Peter Longerich: Politik der Vernichtung…, München 1998, ISBN 3-492-03755-0, S. 622.
  3. Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus., Berlin 1998, ISBN 3-11-013379-2, S. 297.
  4. Siegfried Kögler: Beispiele des Widerstandes katholischer Geistlicher in Bayern gegen den Nationalsozialismus, Arbeitspapiere der Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg e.V., Ausgabe 4/2008, S. 10.

Weblinks

 Commons: RGBl. 1935 – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Wikisource: Reichsflaggengesetz – Quellen und Volltexte
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Reichsflaggengesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.