Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Regelgerechtigkeit

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Regelgerechtigkeit oder gesetzliche Gerechtigkeit (iustitia legalis) ist ein Gerechtigkeitskonzept, welches als Kriterium für die Beurteilung des Zustands einer Gesellschaft als gerecht oder ungerecht die Gesetze betrachtet. Dabei wird zumindest in modernen Ansätzen verlangt, dass alle Mitglieder der Gesellschaft denselben Regeln tatsächlich unterworfen sind. Der Ökonom Friedrich August von Hayek hat die Regel- der Ergebnisgerechtigkeit gegenübergestellt und ersterer den Vorzug gegeben.

Regelgerechtigkeit als traditionelle Gesetzesgerechtigkeit neben anderen Gerechtigkeitstypen

Die gesetzliche Gerechtigkeit kann unterschiedlich bestimmt werden. Aristoteles versteht als ihr Formalobjekt die staatlichen Gesetze[1], Thomas von Aquin in teilweisem Anschluss daran das Gemeinwohl.[2] Die Gesetzesgerechtigkeit ist für Thomas eine Tugend und naturrechtlich determiniert; sie ist die allgemeine Gerechtigkeit, dergegenüber Verteilungsgerechtigkeit (distributive G.) und Tauschgerechtigkeit (kommutative G.) als partikulare Gerechtigkeitstypen unterschieden werden. Daneben wird traditionell noch die Beteiligungsgerechtigkeit (iustitia contributiva) als weitere Zusatzbedingung für die Gewährleistung sozialer Gerechtigkeit verlangt.

Regelgerechtigkeit als Verfahrensgerechtigkeit

Einige moderne Gerechtigkeitstheorien haben (gegen zum Beispiel Thomas) die iustitia legalis mit der sog. Verfahrensgerechtigkeit (procedural justice) identifiziert.

John Rawls beispielsweise unterscheidet in seiner Theorie der Gerechtigkeit drei Typen der Verfahrensgerechtigkeit:

vollkommene Verfahrensgerechtigkeit
die Prozeduren sind so beschaffen, dass sie ein gerechtes Resultat garantieren (wie dies nur in einfachen oder idealisierten Fällen denkbar ist; Standardbeispiel ist die Teilung eines Kuchenstücks durch die eine Person, wonach die andere Person eine Hälfte wählt)
unvollkommene Verfahrensgerechtigkeit
es existiert keine Prozedur, die mit Gewissheit ein gerechtes Resultat herbeiführt (wie dies beispielsweise bei Gerichtsverhandlungen faktisch unvermeidbar ist)
reine Verfahrensgerechtigkeit
während in beiden vorbenannten Fällen ein unabhängiges Kriterium existiert, welches die Überprüfung erlaubt, ob das Ergebnis gerecht ist oder nicht, ist dies in diesem Fall ausgeschlossen; das Verfahren gilt selbst als gerecht, ohne dass dies durch die Gerechtigkeit des Ergebnisses erst konstituiert wird (wie beispielsweise, wenn sich jeder an die Regeln eines Kartenspiels hält)[3]

Der Begriff einer reinen Verfahrensgerechtigkeit ist das Fundament von Rawls Theorie.[4] Robert Nozick meint, nur Verfahrensgerechtigkeit könne ein plausibles Fundament für moralische Appelle darstellen.[5]

Konkret fordert man neben der Gleichheit vor dem Gesetz meist auch eine Unparteilichkeit der Gerichte sowie eine faire Rechtsfindung als notwendige Bedingungen eines verfahrensgerechten Sozialwesens.

Regelgerechtigkeit in der liberalen Sozialphilosophie

Ähnlich wie bei Hayek, der die Regel- der Ergebnisgerechtigkeit übergeordnet hat, wird bis heute in der liberalen Sozialphilosophie argumentiert. Die Friedrich-Naumann-Stiftung beispielsweise postuliert in ihren Statuten: „Liberale Politik will Regeln festlegen, die für alle gelten, dem einzelnen aber die freie Entscheidung lassen. Sie will nicht ein bestimmtes Ergebnis von vornherein fixieren: Sie will also Regelgerechtigkeit, weil es Ergebnisgerechtigkeit nicht geben kann.“[6]

Literatur

  • John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt/M. 1976
  • Jürgen Habermas: Faktizität und Geltung, Frankfurt/M. 1992, insb. 292ff
  • Thomas Pogge: Art. Justice, in: Donald M. Borchert (Hg.): Encyclopedia of Philosophy, 2. A. 2005, Bd. 4, 862–870, bes. 864
  • C. Lafont: Procedural Justice? Implications of the Rawls-Habermas Debate for Discourse Ethics, in: Philosophy and Social Criticism 29 (2003), 167–85.
  • David M. Anderson: Reconstructing the Justice Dispute in America, Diss. Michigan 1990

Einzelnachweise

  1. Nikomachische Ethik, 3,5, 1130b;
  2. Vgl. insg. Summa theologica, II-II, 57-79; Michael Schramm: Art. Gerechtigkeit, in: LThK 3, Bd. 4, 498-500
  3. Vgl. John Rawls: Theory of Justice, 1971, S. 86
  4. John Rawls, Theory of Justice, 1971, S. 136
  5. Robert Nozick, Anarchy, State and Utopia. New York: Basic Books 1974, passim
  6. [1]

Weblinks

  • Axel Tschentscher: Einleitung in: Prozedurale Theorien der Gerechtigkeit, Rationales Entscheiden, Diskursethik und prozedurales Recht, Baden-Baden 2000.


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Regelgerechtigkeit (24. August 2018) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-NC-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in Jewiki am Text mitgearbeitet haben.