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Referendariat

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Das Referendariat ist in Deutschland ein Vorbereitungsdienst (eine Ausbildungszeit) für Beamtenlaufbahnen der Laufbahngruppe des höheren Dienstes beim deutschen Staat (Gebietskörperschaften, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ihnen die Dienstherrnfähigkeit für Beamte durch Gesetz verliehen worden ist. Das Referendariat dauert in der Regel zwei Jahre und soll praktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die auf das Hochschulstudium aufbauen.

Eintritt ins Referendariat

In das Referendariat kann eintreten, wer ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit dem ersten Staatsexamen oder einer gleichwertigen akademischen Prüfung abgeschlossen hat. Die Dienstbezeichnung ist Referendar, auch mit einem auf die Laufbahn hinweisenden Präfix (z. B. Rechtsreferendar, Studienreferendar). Referendar leitet sich von lateinisch referendarius ab und bedeutet wörtlich „Berichterstatter“.

Ausbildung

Die Ausbildung der Referendare obliegt in der Regel den Landesverwaltungen, die hierzu Ausbildungsvorschriften verfasst haben. Teilweise werden die Referendare als Beamte auf Widerruf geführt. Die meisten Länder sind allerdings dazu übergegangen, auf Grundlage des § 14 BRRG a. F. das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Angestelltenverhältnis (oft mit geringeren Bezügen) auszugestalten, sofern das Referendariat auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses Voraussetzung ist (gilt insbesondere für Rechtsreferendare, da das Rechtsreferendariat Voraussetzung für den Rechtsanwaltsberuf ist). Nur in Thüringen sind Rechtsreferendare gegenwärtig Beamte auf Widerruf.

Die beiden größten Gruppen der Referendare sind:

Eine kleinere Gruppe von Referendaren sind die technischen Referendare, deren Referendariat auf den höheren technischen Dienst vorbereitet. Abhängig von der angestrebten Fachrichtung ist ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder Ingenieurstudium Eingangsvoraussetzung. Die Laufbahnprüfung wird bis auf die Länder Baden-Württemberg und Bayern zentral vom Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst abgenommen. Größte Gruppe der technischen Referendare ist die der Baureferendare.

Darüber hinaus werden aber auch z. B. Bibliotheksreferendare für die wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken, Archivreferendare für das staatliche und kommunale Archivwesen, Veterinärreferendare für die staatlichen Veterinäruntersuchungsämter, Brandreferendare für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst, Forstreferendare für den höheren Forstdienst ausgebildet. Für alle Referendare ist regelmäßig eine Laufbahnprüfung vorgeschrieben; sie sind in der Regel während des Vorbereitungsdienstes Beamte.

Weitere Informationen zu den Referendariatsarten finden sich in den jeweiligen Kategorien unter Vorbereitungsdienst.

Rechtliches

Die Dienstbezeichnung „Referendar“ ist geschützt und darf nur mit der öffentlich-rechtlichen Zulassung zum Referendariat geführt werden. Ein Missbrauch des Titels ist nach § 132a StGB strafbar. Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen ist „Rechtsreferendar“ ein öffentlich-rechtlicher Titel, der mit dem Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens verliehen wird bzw. mit der Aushändigung des Zeugnisses (Hessen). An eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Führung des Titels daher in diesen Ländern nicht gebunden (Baden-Württemberg: § 35 Abs. 3 JAPrO; Hessen: § 25 Abs. 3 JAG; Sachsen: § 15 Abs. 4 SächsJAPO).

Beendigung und Wirkung

Das Referendariat wird mit dem zweiten Staatsexamen (Großes Staatsexamen) beendet. Nach erfolgreicher Beendigung des Referendariats sind die Absolventen in der Regel berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessor zu tragen, auch mit einem laufbahnspezifischen Präfix (z. B. Rechtsassessor, Studienassessor, Archivassessor). Das Bestehen auch des zweiten Examens ist Voraussetzung für die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe bzw. der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das zweite Staatsexamen ist insofern auch eine Laufbahnprüfung. Oft ist das Bestehen des zweiten Staatsexamens auch von Gesetzes wegen Voraussetzung für Berufe außerhalb von Beamtenlaufbahnen bei Trägern der öffentlichen Verwaltung (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Lehrer) oder bringt dem Bewerber auf dem Arbeitsmarkt Vorteile (z. B. bei Bauassessoren, Archivassessoren).

Siehe auch

Unterrichtspraktikant (Österreich)

Weblinks

Wiktionary: Referendariat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Literatur

  • Thorsten Vehslage/Stefanie Bergmann/Svenia Kähler/Matthias Zabel: Referendariat und Berufseinstieg. Stationen – Chancen – Bewerbung, 2. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54854-3.
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