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Juristische Fachsprache

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Die juristische Fachsprache (umgangssprachlich auch als Juristendeutsch oder Juristenlatein bezeichnet) ist die Fachsprache der Rechtswissenschaften und Rechtsanwender und Forschungsgegenstand der Rechtslinguistik.

Bedeutung

Die Notwendigkeit, sich in Rechtssachen exakt und möglichst eindeutig auszudrücken, hat zu einer sehr ausgeprägten Fachsprache der Juristen geführt. Sie ist geprägt durch einen hohen Abstraktionsgrad. Recht selbst kann nur durch Sprache zum Ausdruck gebracht werden. Daher spielt insbesondere die Hermeneutik eine gewichtige Rolle. Sie hat als juristische Methode Eingang in die Lehre der Rechtswissenschaften gefunden. Wichtigstes Merkmal der juristischen Fachsprache ist die Eindeutigkeit (Konkordanz) der Begriffe. Ohne sie kann keine gemeinsame Basis der Verständigung gefunden werden. Das Ziel der Schaffung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens wäre nicht erreichbar.

Auch die Effizienz des juristischen Systems wird von der Sprache getragen. Um den enormen Anforderungen an die Komplexität und Präzision Rechnung zu tragen, bedarf es einer kalkülartigen Fachsprache, die dadurch für den rechtsunkundigen Laien oftmals schwer oder nicht verständlich wirkt. Dies ist gerade im deutschen Recht besonders deutlich. So ist das Bürgerliche Recht mit dem BGB als zentraler Quelle von einem hohen Abstraktionsgrad gekennzeichnet, der für den Rechtskundigen eine Lösung für eine Vielzahl unterschiedlicher konkreter Rechtsfragen bereithält. Der juristische Laie kann dies aber gerade wegen des Abstraktionsgrades und der speziellen Fachsprache oft nicht erfassen. Juristische Termini werden zwar auch umgangssprachlich verwendet, in der Regel jedoch mit anderer Bedeutung, die von beruflichen Rechtsanwendern anders verstanden werden.

Die besondere Eigenschaft einer Fachsprache ist es, Wörter und Wendungen zu prägen, die nur von den Anwendern dieser Fachsprache verstanden werden. Daher wird allen Fachsprachen vorgeworfen, nicht verständlich für die Allgemeinheit zu sein. Um die empfundene Unverständlichkeit hervorzuheben, wird die juristische Fachsprache umgangssprachlich auch als Juristenlatein bezeichnet.

Abweichungen von der Standardsprache

Neben Fachtermini und charakteristischen Wendungen werden in der juristischen Fachsprache teilweise Begriffe auch anders verwendet als in der Standardsprache.

Beispiele:

  • und und oder sind Begriffe aus der Logik, dann verbindet den Tatbestand mit der Rechtsfolge (siehe auch: Syllogismus). Formulierungen „wird mit A bestraft“, „hat B zu erfolgen“ weisen auf das Legalitätsprinzip hin, kann bedeutet meist das Opportunitätsprinzip (Ermessen), gilt ist meist die Fiktion: all das nicht unähnlich dem allgemeinen Sprachgebrauch. Interessant sind in diesem Zusammenhang juristische Expertensysteme (Computer).
  • grundsätzlich bedeutet juristisch gesehen vom Grundsatz her in der Bedeutung von im Prinzip, in der Regel (Ausnahmen sind möglich), während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung immer, aus Prinzip (keine Ausnahmen) verwendet wird. Hierfür findet sich in deutschen Gesetzen meist stets, in der Rechtsprechung regelmäßig. In der sonstigen Rechtssprache (Urteile, Kommentarliteratur, Schrifttum) ist der Gegenbegriff generell, was bedeutet, dass keine Ausnahmen möglich sind.
  • regelmäßig wird im engeren Wortsinn als der Regel gemäß (wenn also keine Ausnahme greift) verstanden, in der Umgangssprache eher als zeitlich gleichmäßig wiederkehrend oder häufiger; Beispiel: „dieser Umstand für sich begründet regelmäßig keine Haftung.“
  • vorbehaltlich findet sich im Europarecht und stellt Rangordnungen und Systematiken innerhalb bestehender Regelungen her ( = diese Vorschrift tritt zurück), findet sich in der Alltagssprache jedoch kaum. Ähnlich abweichend ( = diese Vorschrift geht vor), hier sagt man im Alltag trotzdem.
  • Besitz ist juristisch gesehen die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache und damit vom Eigentum zu unterscheiden. Die Umgangssprache trennt diese Begriffe nicht scharf, sondern verwendet sie weitgehend synonym. Dies hängt wohl auch damit zusammen, dass das deutsche Verb für Eigentum, eignen, aus der Alltagssprache fast verschwunden ist (und praktisch nur noch im Wort Schiffseigner vorkommt), sodass besitzen aus sprachökonomischen Gründen als Eigentümer von etwas sein verwendet wird (im Gegensatz zum Englischen: property für Eigentum und possession für Besitz). Einfach und gesprochen aber oft haben.
  • unverzüglich wird juristisch als ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition gem. § 121 BGB) verstanden, was auch eine Reaktionszeit von mehreren Tagen bedeuten kann, in der Umgangssprache wird darunter eher sofort verstanden.
  • Wenn Gefahr im Verzug ist, bedeutet das, dass die Gefahr gerade im Verzug (also in der Verzögerung) liegt, dass also dringendes Handeln geboten ist, während die Umgangssprache den Begriff eher allgemein als drohende Gefahr, Gefahr im Anzug versteht.
  • Leihe ist nach § 598 des Bürgerlichen Gesetzbuches wie folgt definiert: „Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.“ Im allgemeinen Sprachgebrauch werden aber auch Gebrauchsüberlassungen gegen Zahlung einer Geldleistung (Autoverleih, Skiverleih usw.) als „Leihe“ bezeichnet, obwohl es sich dabei juristisch um Vermietungen handelt. Auch das „Leihen“ von zwei Eiern beim Nachbarn ist keine Leihe, sondern vielmehr ein Sachdarlehen – bei der Leihe muss man immer genau die Sache zurückgeben, die man geliehen hat, siehe § 604 BGB; das ist nach dem Verbrauch der Eier unmöglich.
  • verwirken (in Bezug auf eine Strafe) bedeutet, dass einer von Gesetzes wegen zu einer Strafe zu verurteilen ist; die Umgangssprache formuliert: „eine Strafe bekommen“ o. ä. Umgangssprachlich (und in anderer Bedeutung, etwa „Bürgerrechte verwirken“ usw., früher auch die Rechtssprache) bedeutet „verwirken“, wenn es überhaupt verwendet wird, das genaue Gegenteil, nämlich „(den Anspruch auf etwas) verlieren“: Der Dieb verwirkt (umgangssprachlich) bis zu fünf Jahre seiner Freiheit, (juristisch) bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • Billig ist in der Juristensprache mit angemessen vergleichbar, während in der Alltagssprache hiermit eher preiswert oder primitiv („billige Kopie“) gemeint ist.

Situation in Österreich

Ähnlich wie in Deutschland existieren teilweise gravierende Unterschiede zwischen der Standardsprache und der juristischen Fachsprache. So entfällt in Österreich unter anderem in der Fachsprache oft der Gleitlaut „s“ zwischen zusammengesetzten Wörtern (also Schadenersatz statt Schadensersatz; Schmerzengeld statt Schmerzensgeld). In der Regel wird in der Juristensprache und in der damit verbundenen Auslegung von Gesetzen im Gegensatz zur Alltagssprache streng zwischen und und oder unterschieden, und hat demnach nur die Bedeutung von sowohl – als auch, oder ist nur im Sinne von entweder – oder zu verwenden. Unabdingbar bedeutet in der österreichischen Juristensprache, dass eine günstigere Regelung (zum Beispiel zu Gunsten des Arbeitnehmers) zulässig ist, während es in der Alltagssprache jede andere Regelung ausschließt.
Da das ABGB, das zentrale Gesetz des bürgerlichen Rechts in Österreich, aus dem Jahre 1811 stammt, ist die darin verwendete Sprache, trotz zahlreicher Novellen, teilweise veraltet.

Situation in der Schweiz

Auch in der Schweiz weicht die juristische Fachsprache von der Alltagssprache ab. Die Besonderheiten der juristischen Fachsprache bestehen in ihrer[1]

  • Abstraktheit:

„Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen“ (§ 641 I ZGB). Gesetzliche Regelungen sollen immer eine ganze Gruppe von Fällen erfassen. Die Kasuistik ist in der heutigen Gesetzgebung weitgehend überwunden. Stattdessen geht der Gesetzgeber bewusst davon aus, dass eine gesetzliche Ordnung immer und unvermeidlich lückenhaft bleiben muss, formuliert die Regelungen abstrakt und vertraut hinsichtlich der jeweils angemessenen Anwendung im Einzelfall auf die Fähigkeit der Gerichte.

  • Schlichtheit, Nüchternheit:

Präzision und Logik haben Vorrang vor Eleganz und Ästhetik. Dadurch sollen klare und unmissverständliche Texte entstehen.

  • Knappheit oder Ausführlichkeit:

Gesetze beschränken sich in der Regel auf das Wichtigste, nicht zuletzt im Dienste der Übersichtlichkeit. Manchmal weisen sie allerdings auch einen beachtlichen Detaillierungsgrad auf; meist ist dies der Fall in Rechtsgebieten, wo nicht der Grundsatz der Privatautonomie herrscht und die der Staat zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit weitestgehend durch zwingendes Recht geregelt hat. Insbesondere Verträge neigen zur Ausführlichkeit, um möglichst alle erdenklichen Eventualitäten zu regeln.

  • Technizität:

Vor allem Spezialgesetze, die sich mit technischen Materien befassen und sich in erster Linie an Fachleute und spezialisierte Behörden richten, weisen oft eine hohe Technizität auf.

  • Auslegungsbedürftigkeit von Fachausdrücken:

Die Gesetzessprache besteht oft darin, dass sie juristische Fachausdrücke verwendet, deren Bedeutung bisweilen nicht oder nur teilweise mit dem alltäglichen Sprachgebrauch übereinstimmt. Wenn das Gesetz keine Legaldefinitionen verwendet, muss ihre Bedeutung erst durch Auslegung des Gesetzestextes erschlossen werden.

  • Mehrdeutigkeit von Rechtsbegriffen in verschiedenen Rechtsgebieten:

Eine Eigenart der Rechtssprache besteht darin, dass ein und derselbe Rechtsbegriff je nach Rechtsgebiet oder Zusammenhang eine unterschiedliche Bedeutung haben kann (in der Schweiz wie in Deutschland hat der Begriff „Schuld“ im Schuldrecht und im Strafrecht einen unterschiedlichen Inhalt).

  • Lateinischen Begriffe und Wendungen:

Auch in der Schweizer Rechtssprache trifft man - wegen des Einflusses des römischen Rechts auf die heutige Rechtsordnung - häufig auf lateinische Worte und Wendungen.

Kritik

Juristische Fachsprache gilt für Rechtslaien oft als unverständlich oder verwirrend. Dies hat verschiedene Gründe; einerseits ist die Rechtsterminologie schlicht ungewohnt, andererseits hält sich gerade dort veralteter Sprachgebrauch besonders lange (viele bedeutenden deutschen Gesetze wie das BGB stammen aus der Zeit um 1900).

Während Laien dem Wortlaut des Gesetzes oft große Bedeutung beimessen, ist er für Juristen nur eines von mehreren Gliedern des Auslegungskanons. Letztlich ist die juristische Fachsprache insofern näher an der Umgangssprache (insbesondere in neueren Gesetzen) als die mathematische oder naturwissenschaftliche, dass sie sich Begriffe dieser bedient; sie ist allerdings im Alltag präsenter als diese. Das führt dazu, dass Rechtslaien meinen, einen Begriff oder eine Norm zu verstehen, weil sie die verwendeten Benennungen kennen, nicht aber deren fachsprachliche Bedeutung. Dieses Phänomen tritt in anderen Fachsprachen seltener auf, weil die Benennungen dort oft völlig unbekannt sind und vom Leser direkt als „unverständlich“ behandelt werden.

Wie jede Fachsprache erfüllt die juristische den Zweck, klare, unmissverständliche und eindeutige Anweisungen an die Zielgruppe zu geben. In der praktischen Anwendung wird durch die Einflüsse des Europarechts und des internationalen Wirtschaftsrechts zunehmend auch englische Rechtsterminologie üblich, was wiederum auf Kritik stößt.

Der Sinn vieler zusammenhängender Gesetze lässt sich auch auf folgende Formel bringen:

  • Ungerechte Gesetze sind einfach: „Du sollst nicht töten; Tod dem Mörder“.
  • Gerechte Gesetze sind dagegen kompliziert, weil sie relativieren müssen – „Du sollst nicht töten, außer aus Notwehr, sonst wirst du bestraft, außer du bist Kind oder betrunken, dann kommst du einige Jahre ins Gefängnis, je nachdem ob du im Affekt oder aus Heimtücke gehandelt hast …“

Die Rechtssprache ist ein Gegenstand von Diskussionen um das generische Maskulinum. Um 1988 begann das Bundesjustizministerium, sich mit dem Thema zu beschäftigen,[2] und es in das von ihm herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit aufzunehmen.

Siehe auch

Literatur

Bücher

  • Nikolaus Benke, Franz-Stefan Meissel: Juristenlatein. 2800 lateinische Fachausdrücke und Redewendungen der Juristensprache übersetzt und erläutert. 3. Auflage. Manz, Wien 2009, ISBN 978-3-214-09698-4.
  • Eva Engelken: Klartext für Anwälte. Mandanten gewinnen – Medien überzeugen. Verständliche Kommunikation in Wort und Schrift. Linde, Wien 2010, ISBN 978-3-7093-0320-7.
  • Hildebert Kirchner: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache. 6., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. de Gruyter Recht, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-335-1.
  • Anton Schäfer: Akronyme. Abkürzungen, Begriffe, Zitiervorschläge für den rechtswissenschaftlichen Bereich in Europa mit dem Schwerpunkt deutschsprachiger Länder. Verlag Österreich, Wien 2008, ISBN 978-3-7046-5112-9.
  • Michael Schmuck: Deutsch für Juristen. Vom Schwulst zu klaren Formulierungen. 3. Auflage. Otto Schmidt, Köln 2011 ISBN 978-3-504-64410-9.
  • Tonio Walter: Kleine Stilkunde für Juristen. 2., überarbeitete Auflage. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-59190-7.
  • Uwe Wesel: Fast alles, was Recht ist. Jura für Nichtjuristen. 8. Auflage. Eichborn, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-8218-4749-8.

Zeitschriften

Weblinks

Wiktionary: Rechtssprache – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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