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Rechtsfrage

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Der Begriff der Rechtsfrage ist in der juristischen Praxis und in der Rechtswissenschaft in verschiedenen Zusammenhängen von Bedeutung:

  • Mit einer Feststellungsklage kann der Kläger nach § 256 I ZPO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehren, nicht aber abstrakte oder nur gedachte (hypothetische) Rechtsfragen vom Gericht klären lassen.[1] Das Gericht wird beispielsweise nicht darüber entscheiden, ob eine Vertragspartei ein Kündigungsrecht hätte und damit einen Vertrag auflösen könnte, solange noch keine Kündigung tatsächlich erklärt worden ist. Eine solche Auskunft können die dazu berufenen Organe der Rechtspflege – insbesondere ein Rechtsanwalt – dem Betroffenen erteilen.
  • Gegenstand eines gerichtlichen Beweisverfahrens können nur Tatsachen sein, nicht aber Rechtsfragen. Beispielsweise kann auch über den „Abschluss eines Kaufvertrags“ kann Beweis erhoben werden. Ein Vertrag oder eine Urkunde selbst muss das Gericht aber auslegen. Das ist also keine „Tatfrage“, sondern eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist.[2][3]
  • Im Revisionsverfahren wird ein vorhergehendes Urteil grundsätzlich nur in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht vom Revisionsgericht überprüft. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des sogenannten Tatrichters gebunden. In der Revision werden also grundsätzlich nur Rechtsfragen geprüft.[4]

Einzelnachweise

  1. Klaus Reichold. In: Heinz Thomas, Hans Putzo: ZPO. 25., neubearbeitete Auflage. München. 2003. ISBN 3-406-50613-5. § 256 ZPO Rn. 11 mit weiteren Nachweisen.
  2. Klaus Reichold. In: Heinz Thomas, Hans Putzo: ZPO. 25., neubearbeitete Auflage. München. 2003. ISBN 3-406-50613-5. Vor § 284 ZPO Rn. 13 mit weiteren Nachweisen.
  3. Othmar Jauernig: Zivilprozessrecht. 27., völlig neubearbeitete Auflage. München. 2002. ISBN 3-406-48695-9. § 49 VI = S. 202, 203.
  4. Othmar Jauernig: Zivilprozessrecht. 27., völlig neubearbeitete Auflage. München. 2002. ISBN 3-406-48695-9. § 74 VII 1 = S. 304f.
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