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Rechtsdogmatik

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Die Rechtsdogmatik ist ein Teil der Rechtswissenschaft. Sie beschäftigt sich mit dem geltenden Recht (de lege lata), während die Rechtsgeschichte sich mit dem früheren Recht und die Rechtspolitik sich mit dem künftigen Recht (de lege ferenda) befasst.[1]

Die Rechtsdogmatik untersucht die geltenden Rechtsnormen (exegetische Jurisprudenz) und entwickelt daraus nach den jeweils herrschenden Rechtsauffassungen anerkannte juristische Grundsätze (Dogmen). Ziel ist es, die Rechtsanwendung im Einzelfall zu ermöglichen und rational zu begründen. Das "geltende Recht" besteht dabei heute neben den von der Rechtswissenschaft gewonnenen Erkenntnissen zu einem wesentlichen Teil aus den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (Richterrecht). [2]

Im kontinentaleuropäischen Rechtskreis, der im Unterschied zum Case Law hauptsächlich aus geschriebenem Gesetzesrecht besteht, bedient sich die Rechtsdogmatik methodisch vor allem der Auslegung der Gesetze.

Die Rechtsfindung ist dabei bestimmten überpositiven Einflüssen, etwa der Moral (Naturrecht) sowie politischen und wirtschaftlichen Interessen ausgesetzt, die eine einzige, objektiv "richtige" Lösung nicht zulassen. Dies hat der Rechtspositivismus, insbesondere Hans Kelsen mit seiner Theorie der Reinen Rechtslehre im Methodenstreit der Weimarer Staatsrechtslehre zu korrigieren versucht.[3]

Die überwiegend, namentlich von den Bundesgerichten als gültig und verbindlich vertretene Rechtsauffassung wird als herrschende Meinung (abgekürzt h.M.) bezeichnet.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

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