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Rabatt

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Ein Rabatt (von ital.: rabbattere = abschlagen, abziehen) ist ein Nachlass vom Listenpreis einer Ware oder Dienstleistung oder von dem Preis, den der Unternehmer in sonstiger Weise allgemein ankündigt oder fordert (Netto-Verkaufspreis) oder ein Sonderpreis, der wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt wird. Rabatte werden als Kaufanreize in der Preispolitik eingesetzt. Die Berechnung erfolgt bei der Preiskalkulation. Rabatte werden meist in Prozent vom Listenpreis als Rabattsatz angegeben. Eine dem Geldrabatt ähnliche Wirkung entfaltet das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Zugaben. Zugaben sind Rabatte in Güterform. Keine Rabatte sind allgemeine Preissenkungen oder Warenrückvergütungen.

Rabattformen

Die wichtigsten Rabattformen sind:

  • Als Skonto oder Barzahlungsnachlass bezeichnet man die Kürzung des Rechnungsbetrages bei Zahlung innerhalb der Skontofrist.
  • Der Mengennachlass oder Staffelrabatt soll zum Kauf großer Mengen von Waren in einer einzigen Lieferung anregen. Beim Kauf oder bei der Bestellung von Waren oder gewerblichen Leistungen wird ein Preisnachlass oder eine unentgeltliche Zusatzmenge derselben Ware (Draufgabe) gewährt. Meist werden Rabattstaffeln festgelegt, der Preis verringert sich schrittweise bei Abnahme einer größeren Stückzahl. Wird der Nachlass ab einem bestimmten Wert gewährt, spricht man von einem Warenwertrabatt. Sie waren auch unter der Geltung des Rabattgesetzes zulässig, sofern sie nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl oder Menge als handelsüblich anzusehen waren. Eine Festlegung eines festen Vomhundertsatzes gab es hier nicht.
  • Der Jahresrabatt wird auf den in einem Jahr getätigten Umsatz gewährt. Er kann einmalig festgelegt oder nach Umsatz gestaffelt werden.
  • Der Treuerabatt soll die Kundenbindung fördern und Wettbewerber abwehren.
  • Der Positionsrabatt wird meist nur auf eine Rechnungsposition gewährt, kann aber auch auf mehrere Positionen in der Rechnung gewährt werden.
  • Der Umsatzbonus ist eine Kunden-Gutschrift, die ausgezahlt wird, wenn am Jahresende ein vereinbarter Gesamtumsatz erzielt wurde.
  • Der Umsatz-Konditionen-Bonus belohnt das Kauf- und Zahlungsverhalten der Kunden (vgl.Geml/Lauer, S. 336-337).
  • Der Funktionsrabatt wird gewährt, wenn sich der Kunde zur Übernahme bestimmter Aufgaben verpflichtet (zum Beispiel Werbung, Sortieren, Abfüllen).
  • Der Wiederverkäuferrabatt ist die dem Groß- und Einzelhandel gewährte Handelsspanne bei Waren, deren Endverkaufspreis vom Hersteller festgesetzt wird. Er soll dem Händler einen angemessenen Gewinn sichern.
  • Der Saisonrabatt wird bei vorzeitigem Bezug von Waren, die starken Saisonschwankungen unterliegen, gewährt.

Daneben bestehen vielfältige Formen von Sonderrabatten, zum Beispiel:

  • Erstbestellerrabatt, um neue Kunden zu gewinnen
  • Personalrabatt für Betriebsangehörige
  • Jubiläumsrabatt bei Geschäftsjubiläen
  • Aktionsrabatt für den Handel im Zusammenhang mit gezielten Werbeaktionen (z. B. Mailings, Couponing). Der Handel übernimmt damit eine werbende Funktion.
  • Lagerräumungsrabatt, der zum Ende einer Saison Lagerplatz für neue Waren schaffen soll (z. B. Winterschlussverkauf).
  • Mail-in Rabatt (auch Cashback genannt): Der Käufer erhält einen Rabatt z. B. per Scheck ausgezahlt, nachdem er einen Kaufnachweis und/oder einen Teil der Verpackung an den Hersteller eingeschickt hat.
  • Web-Rabatt: Rabatt, der dem Käufer gewährt wird, wenn er das Produkt über das Internet bestellt und damit weniger Kosten (z. B. Personal, Lager) für das Unternehmen anfallen.
  • Punkterabatt: Über bisherige Umsätze anteilig akkumulierte Bonuspunkte (meist 1–5 Prozent der Kaufsumme) werden in Preisnachlässe für künftige Käufe umgesetzt.

Rechtslage in Deutschland

1933 wurde in Deutschland ein Rabattgesetz eingeführt, das die Gewährung von Preisnachlässen gegenüber Endverbrauchern für Waren des täglichen Bedarfs teilweise untersagte. Maximal 3 Prozent Rabatt waren gestattet. Die Zugabeverordnung von 1932, die Naturalrabatte regelte, wurde am selben Tag abgeschafft.

Am 24. Juli 2001[1] wurde das Rabattgesetz abgeschafft. Eine Deregulierung war u.a. schon 1994 diskutiert worden.[2]

Seit der Liberalisierung können Kunden und Händler in fast allen Bereichen Rabatte aushandeln. Eine Ausnahme ist die Buchpreisbindung. Kritiker der Liberalisierung äußerten die Befürchtung, dass durch den einsetzenden Preiskampf kleinere Anbieter vom Markt verdrängt werden und so Arbeitsplätze verloren gehen können.

Mehrere Unternehmen dürfen sich nach § 3 GWB zu einem sogenannten Rabattkartell durch Anmeldung zusammenschließen. Damit können Rabatte bei der Lieferung von Waren erzielt werden.

Die Werbung mit übertriebenen Rabatten kann nach § 5 Abs. 4 UWG mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtswidrig sein.[3]

Kritik

Ein Rabatt erweckt beim Kunden oft den Eindruck, er könne ein hochwertiges Produkt zu einem für ihn günstigen Preis erwerben. Dies ist allerdings bei weitem nicht immer so, denn der tatsächliche Warenwert bleibt dem Käufer oft verborgen. Stattdessen orientiert er sich am so genannten Stattpreis, von dem der Rabatt abgezogen wird. Unseriöse Händler nutzen dies aus, indem sie vorsätzlich überhöhte Preise (sog. Mondpreise) ansetzen, um auf diese dann scheinbar großzügige Nachlässe zu gewähren. Vergleicht man den so erhaltenen Preis mit dem tatsächlichen Wert des Produktes, so stellt sich manches vermeintliche Schnäppchen als teure Falle heraus.

Rabatte wurden in der menschlichen Handelsgeschichte schon immer aus verschiedenen Gründen gewährt. Wenn auch in der Literatur weniger belegt, gibt es wohl den „Schnäppchenjäger“ ebenso lange. Ein Hinweis darauf könnte das dem englischen Schriftsteller John Ruskin zugesprochene Zitat sein:

Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften. - Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld. Das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. - Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.

John Rushkin, Professor für Kunst an der Universität Oxford, England (1819-1900)

Literatur

  • Richard Geml, Hermann Lauer: Marketing- und Verkaufslexikon, 4. aktualisierte und vollständig überarbeitete Auflage. Schäffer-Poeschel, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-7910-2798-2.
  • Rolf-Günther Nolden, Ernst Bitzer: Spezielle Wirtschaftslehre Industrie. Band 1: Geschäftsprozesse Lehr-/Fachbuch. 7. Auflage, Bildungsverlag Eins, Stam, Köln 2010 (Erstausgabe 1997), ISBN 978-3-8237-1559-7.
  • Kurt Thieme, Rainer Fischer, Michael Sostmann: Preisdruck? Na und! Wie Spitzenverkäufer Preise erfolgreich verhandeln. 3. Auflage. Avance, Uffing 2007, ISBN 978-3-9810226-0-5 (Pocketline).

Weblinks

Wiktionary: Rabatt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Quellen

  1. "Rabattgesetz: Mittelständler zittern", Spiegel Online vom 25. Juli 2001
  2. bundestag.de: Dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Deregulierung des Rabattgesetzes (Rabattderegulierungsgesetz – RabattDeregG) am 16. Juni 1994 - [Dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Deregulierung des Rabattgesetzes (Rabattderegulierungsgesetz – RabattDeregG) Drucksache 12/7271]
  3. Pressemitteilung BGH zu Urteil vom 20. November 2008, Az. I ZR 122/06.
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