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Rührei-Theorie

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Als Rührei-Theorie („Ein verdorbenes Ei verdirbt den ganzen Brei“[1]) wird eine Lehre des deutschen Arbeitskampf- und Streikrechts bezeichnet.

Sie setzt sich mit der Frage auseinander, wie es sich auswirkt, wenn in einem Arbeitskampf der Forderungskatalog Teile enthält, die in diesem Arbeitskampf nicht verfolgt werden dürfen.[2][3] Wenn also beispielsweise bezüglich einer Teilforderung Friedenspflicht besteht oder diese Forderung als sittenwidrig gilt. Nach der Theorie infiziert eine einzige unzulässige Tarifforderung das Forderungspaket, so dass auch die nicht betroffenen Forderungen nicht durch denselben beschlossenen und verlautbarten Arbeitskampf durchgesetzt werden dürfen. Dies vollkommen unabhängig davon, welchen Stellenwert quantitativ und qualitativ diese Teilforderung im Gesamtpaket hat. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn im Lauf des Arbeitskampfs diese unzulässigen Forderungen aufgegeben werden. Der Arbeitskampf sei zu beenden und neu zu begründen.[2]

Teilweise wird dies auf Hauptforderungen beschränkt, unzulässige Nebenforderungen seien unschädlich.[4]

Die Gegenauffassung lässt es zu, dass im Arbeitskampf einzelne unzulässige Forderungen fallen gelassen werden und der Streik danach fortgesetzt wird.[1] Der Arbeitskampf sei zwar bis zu diesem Zeitpunkt des Fallenlassens rechtswidrig, danach jedoch rechtmäßig.[1] Dieser Argumentation sind einige Instanzgerichte gefolgt,[5] das Bundesarbeitsgericht hat dies bisher nicht entschieden, sondern für Nebenforderungen ausdrücklich offen gelassen,[6] später aber obiter dictum für Hauptforderungen ausdrücklich festgestellt, „wenn es sich bei der die Friedenspflicht verletzenden oder rechtswidrigen Forderung um eine Hauptforderung handelt, führt dies zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks“[7]. Für die Zeit der ursprünglichen Rechtswidrigkeit schuldet die Arbeitskampfpartei grundsätzlich Schadenersatz. Dieser wird allerdings in der Regel durch die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens ausscheiden.[1] Diese Lösung der Instanzgerichte wird von der Arbeitgeberseite stark kritisiert.[3]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Ulrich Fischer: „Das Fallenlassen einzelner unzulässiger Streikforderungen – Ein Rezept gegen verdorbene ‚Arbeitskampfrühreier‘?.“ In: NZA 2014, 1177–1184.
  2. 2,0 2,1 Heinz Josef Willemsen, Christian Mehrens: „Rechtswidriger Streik ohne Risiko? – Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens.“ In: NZA 2013, S. 1400–1404.
  3. 3,0 3,1 Hagen Lesch, Volker Rieble: „Gemindertes Schadensersatzrisiko.“ In: Institut der deutschen Wirtschaft Köln: Gewerkschaftsspiegel, 2/2013, S. 3.
  4. Franz Gamillscheg: „Kollektives Arbeitsrecht“, Bd. I: „Grundlagen, Koalitionsfreiheit, Tarifvertrag, Arbeitskampf und Schlichtung“, 1997, S. 1066, ISBN 3-406-40397-2.
  5. so etwa LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. August 2012 – 22 SaGa 1131/12; ArbG Mainz, Beschl. v. 14. Juli 2007 – 3 Ga 19/07; LAG Hessen, Urt. v. 9. August 2011 – 9 Sa 1147/11.
  6. BAG, Urteil vom 4. Mai 1955 - 1 AZR 493/54 = NJW 1955, 1373.
  7. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 = BAGE 104, 155 = NZA 2003, 734.
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