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Quarantäne

Aus Jewiki
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Dieser Artikel behandelt die Quarantäne in der Medizin. Zu weiteren Bedeutungen siehe Quarantäne (Begriffsklärung).
Quarantänestation eines Krankenhauses in Kinshasa

Die Quarantäne (Deutschland: [karanˈtɛːnə][1]; Österreich: [karanˈteːnɛ], [karanˈteːn] oder [kv~][2]; Schweiz auch: [kʊ̯aranˈtɛːnə][3]) ist eine zum Schutz der Gesellschaft vor ansteckenden Krankheiten befristete, behördlich angeordnete Isolation von Lebewesen, die verdächtig sind, an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt oder Überträger dieser Krankheiten zu sein. Bei Import von Tieren ist die Quarantäne überdies zum Ausschluss der Krankheitsverbreitung in den Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Landes präventiv vorgesehen. Die Zeitdauer der Quarantäne richtet sich nach der Inkubationszeit der vermuteten Krankheit. Die Quarantäne ist eine sehr aufwendige, aber auch sehr wirksame seuchenhygienische Maßnahme, die insbesondere bei hochansteckenden Krankheiten mit hoher Sterblichkeit angewendet werden muss.

Etymologie

Allgemein wird die Bezeichnung für eine befristete Isolation genutzt. Die Entstehung des Ausdrucks Quarantäne (zu französisch quarantaine, 12. Jahrhundert) wird frühen Wortverwendungen wie italienisch quarantena (abgeleitet von galloromanisch quaranta, über das Volkslateinische abgeleitet von lateinisch quadraginta, für die Zahl 40), französisch quarantaine de jours („vierzig Tage“), zugeschrieben. Eine um 1400 aufgekommene Reisesperre für seuchenverdächtige Ankömmlinge – Venedig verbot bereits 1374 die Hafeneinfahrt für pestverdächtige Schiffe – bezeichnete man in Italien als quaranta giorni (vierzig Tage).[4] Der spanische Ausdruck „la cuarentena“ (engl. „Postpartum confinement“) bezeichnet auch die Isolation von Müttern und deren Neugeborenen für eine gewisse Zeit. Das Brauchtum einer vierzigtägigen Abgeschiedenheit entstammt Lev 12,1–8 EU. Im 19. Jahrhundert war ein ebenfalls gängiges Wort für Quarantäne Kontumaz (lat. contumacia, dt. Trotz, Stolz, Eigensinn, Unbeugsamkeit). Im Bereich der Seeschifffahrt bezeichnet Quarantäne die Wartezeit von Schiffen, bevor Lebewesen, Waren und sonstige Güter eingeführt werden dürfen. Während der Kubakrise wurde der Ausdruck Quarantäne stellvertretend für die Seeblockade genutzt.[5]

Geschichte

Bereits 1374 ist eine, allerdings nur zehn Tage dauernde, Quarantäne in Reggio nell’Emilia durchgeführt worden.[6]

Zur Isolierung der von einer Seuche befallenen Menschen wurden früher häufig Seuchenhäuser errichtet.[7]

Um ihre Stadt vor Pestepidemien zu schützen, beschloss im Juli 1377 die Regierung der Republik Ragusa, dass sich vor dem Betreten der Stadt alle ankommenden Reisenden und Kaufleute dreißig, später dann vierzig (d. h. quaranta) Tage lang isoliert in eigens dafür errichteten Lazaretten aufhalten müssen, darunter in Lazareti bei Dubrovnik. Von dieser Regelung leitete sich der Begriff Quarantäne in der heutigen Bedeutung ab.[8] 1383 wurde zum ersten Mal in Marseille die Quarantäne über ankommende Schiffe verhängt, um sich auch vor der Pest zu schützen, die damals in Europa wütete. Eine andere Quelle spricht davon, dass Beamte aus Venedig 1374 die Quarantäne einführten. Besatzung und Waren wurden zunächst auf der Insel Lazzaretto Nuovo isoliert und durften erst nach dreißig, später nach vierzig Tagen an Land.

Im 19. Jahrhundert, mit der starken Ausweitung des internationalen Seehandels, wurde die Quarantäne davon abhängig gemacht, ob das Schiff verdächtig erkrankte Personen an Bord hatte. Als quarantänepflichtig galten unter anderem Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken oder wenn unterwegs bereits eine Person mit Verdacht auf eine Seuche verstorben war.[9] Die Quarantäneflagge, der Buchstabe Q des internationalen Flaggenalphabets, gilt noch heute, allerdings mit umgekehrter Bedeutung: Wer die Flagge setzt, behauptet von sich: „An Bord alles gesund, erbitte freie Verkehrserlaubnis (um in den Hafen einlaufen zu können).“ Nur wer die Flagge Q zusammen mit dem sogenannten Hilfsstander setzt, bedeutet den Behörden, dass er eine Gesundheitsabfertigung für notwendig erachtet. Darüber hinaus kommt heute allerdings Seefunk zum Einsatz, wenn die Mannschaft besondere Massnahmen für notwendig erachtet.[9]

Quarantänemaßnahmen haben 1918 Australien vor dem Übertritt der Spanischen Grippe geschützt.

Bei Pockenausbrüchen wurden in Deutschland noch in den 1960er Jahren drastische Isolierungsmaßnahmen ergriffen. Die betroffenen Personen wurden teilweise ohne ärztliche Versorgung in Schullandheimen isoliert und mussten sich selbst versorgen.

Bei der COVID-19-Pandemie, die vermutlich in der chinesischen Großstadt Wuhan ihren Anfang nahm, wurde Wuhan Ende Januar 2020 unter Quarantäne gestellt, sämtliche Flug- und Zugverbindungen wurden eingestellt, auch der Personennahverkehr stellte den Betrieb ein. Die Einwohner wurden angewiesen, die Stadt nicht zu verlassen. Diese Maßnahmen wurden in den darauffolgenden Tagen auf mehrere Städte ausgeweitet, sodass zum 25. Januar 2020 etwa 56 Millionen Menschen in 18 chinesischen Städten unter Quarantäne standen.[10] Quarantänemaßnahmen in diesem Umfang hatte es zuvor noch nie gegeben.[11]

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Deutschland

Gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 HS 2 IfSG können Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf aber nicht angeordnet werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG).

Anordnung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt

In Deutschland sind gefahrenabwehrrechtliche Quarantänebestimmungen in § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Die dortigen Bestimmungen besagen, dass zur Bekämpfung übertragbarer Erkrankungen die Gesundheitsämter besondere Absonderungsmaßnahmen in Krankenhäusern anordnen können und müssen. Geschieht dies gegen den Willen der Erkrankten, handelt es sich um eine Freiheitsentziehungssache, die einer richterlichen Anordnung auf Antrag des Gesundheitsamts bedarf (Art. 104 Abs. 2 GG, § 30 Abs. 2 Satz 4 IfSG, § 415, § 417 FamFG).

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind nur die Lungenpest und hämorrhagische Fieber quarantänepflichtig. Die betroffenen Patienten werden auf Sonderisolierstationen behandelt. Bei anderen Erkrankungen wie beispielsweise Cholera oder bei multiresistenten Keimen kommen weniger strenge Isolationsmaßnahmen zum Einsatz.[12] Möglich ist auch eine Absonderung „in sonst geeigneter Weise“ von Kranken und Krankheitsverdächtigen in häuslicher Quarantäne oder einem sonstigen Gebäude.[13][14][15] Im Zuge der COVID-19-Pandemie kommt es in Deutschland zu Quarantäne-Anordnungen für Personen, die sich in den vorangegangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufhielten oder Kontakt zu einem COVID-19-Erkrankten hatten und damit als ansteckungsverdächtig gelten, ohne selber krank oder krankheitsverdächtig zu sein.[16]

Nur die behandelnden Ärzte, Pflegekräfte sowie Seelsorger haben Zutritt zum Erkrankten, anderen Personen kann ärztlicherseits der Zutritt erlaubt oder verwehrt werden (§ 30 Abs. 4 IfsG).[17]

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen des Gesundheitsamts zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten haben wegen ihrer besonderen Bedeutung für die öffentliche Gesundheit keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), so dass zunächst vorläufiger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht begehrt werden muss (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Beauftragte der Gesundheitsämter sind berechtigt, die Maßnahmen zu überwachen (§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 2 IfSG).[18][19]

Maßnahmen bei Nichtbeachtung

Betroffene, die sich nicht an behördliche angeordnete Isolationsmaßnahmen halten, dürfen auf richterliche Anordnung zwangsweise in einer abgeschlossenen Einrichtung untergebracht werden (§ 30 Abs. 2 IfSG).[20] Das Gericht kann in eilbedürftigen Fällen auch die vorläufige Freiheitsentziehung anordnen (§ 427 FamFG). Außerdem kann es die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen, verlängern oder aufheben (§ 424, § 425, § 426 FamFG).

Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen zur Aufenthaltsbestimmung nach § 28 Abs. 1 IfSG sowie Quarantäneanordnungen gem. § 30 Abs. 1 IfSG stellen eine Straftat dar und werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).

Regelungen zu Ersatzleistungen bei Verdienstausfall

Personen, die wegen der Quarantäne ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, erhalten gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG eine Entschädigung. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (Netto-Arbeitsentgelt, § 56 Abs. 3 IfSG), vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Die Fälligkeit der Entschädigung beurteilt sich nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts (§ 56 Abs. 6 IfSG). Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer während der Quarantäne arbeitsunfähig erkrankt. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber geht dann auf das entschädigungspflichtige Bundesland über (§ 56 Abs. 7 IfSG).[21][22] Wird dem Entschädigungsberechtigten während der Quarantäne Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld gewährt, geht sein Entschädigungsanspruch insoweit auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 56 Abs. 9 IfSG).

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht fort (§ 57 IfSG). Die Beiträge sind von der Entschädigung umfasst.[23] Nicht Versicherungspflichtige haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 IfSG).

Die Entschädigung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG) und unterliegt nicht dem Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e EStG).[24]

Pflanzenschutz

Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der Grundlage für den Internationalen Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen ist. Darin sind „Pflanzenquarantäne“, „Quarantänestation“, „Zwischenquarantäne“, und „Nacheinfuhrquarantäne“ definierte Begrifflichkeiten der Regelwerke.[25] Im Pflanzenschutz stuft die europäische Kommission sogenannte Quarantäneschaderreger ein und erstellt Richtlinien zu Quarantänemaßnahmen. In Deutschland ist das Julius-Kühn-Institut als Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen federführend zur Thematik der Quarantäne für Krankheitserreger, die Pflanzen betreffen.

Verwendung des Worts im IT-Bereich

In Anlehnung an diese Analogie wird das Wort auch in der IT-Branche verwendet, um Schadsoftware (wie etwa Trojaner-, Viren- und Wurmprogramme) in einem extra isolierten, meist verschlüsselten Bereich aufzubewahren. Diese Technik wird häufig von Antivirenprogrammen genutzt, um im Falle eines Fehlalarms die Datei problemlos wiederherstellen zu können. Daher ist das Verschieben einer Datei in die Quarantäne gegenüber dem vollständigen Löschen der Datei vor allem für Laien empfehlenswert.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

 Commons: Quarantäne – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Quarantäne – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Eva-Maria Krech u. a.: Großes Wörterbuch der deutschen Aussprache. Leipzig: VEB Bibliographisches Institut Leipzig, 1982; S. 461.
  2. Österreichisches Wörterbuch. Wien: Österreichischer Bundesverlag Schulbuch GmbH & Co. KG, 43. Auflage, 2016; S. 558.
  3. Eva-Maria Krech u. a.: Deutsches Aussprachewörterbuch. Berlin: Walter de Gruyter, 2009; S. 276.
  4. Friedrich Kluge, Alfred Götze: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 20. Auflage, hrsg. von Walther Mitzka, De Gruyter, Berlin/ New York 1967; Neudruck („21. unveränderte Auflage“) ebenda 1975, ISBN 3-11-005709-3, S. 572.
  5. Kelly Drews: A Brief History of Quarantine (Memento vom 25. Juli 2019 im Internet Archive) 2013, The Virginia Tech Undergraduate Historical Review, 2. DOI: http://doi.org/10.21061/vtuhr.v2i0.16
  6. Gundolf Keil: Quarantäne. 2005, S. 1208.
  7. Ernst Mummenhoff: Zur Geschichte der Seuchenhäuser. Festschrift für die 65. Versammlung Deutscher Naturforscher und Ärzte. Nürnberg 1898.
  8. Lazarett in Dubrovnik (Memento vom 3. September 2014 im Internet Archive)
  9. 9,0 9,1 Joachim Schult: Segler-Lexikon. 13 Auflage. Delius Klasing Verlag, Bielefeld 2008, ISBN 978-3-7688-1041-8.
  10. China expands coronavirus outbreak lockdown to 56 million people. Abgerufen am 31. Januar 2020.
  11. Pia Heinemann: „Eine Massenquarantäne in dieser Größenordnung wurde noch nie zuvor versucht“. In: welt.de. 27. Januar 2020, abgerufen am 11. Februar 2020.
  12. Übersicht der Infektionserkrankungen und erforderliche Maßnahmen als Grundlage für Festlegungen im Hygieneplan. KRINKO 2016; abgerufen am 13. März 2019
  13. Corona, Quarantäne und das IfSG – Was darf der Staat? 11. März 2020.
  14. Deutsche werden aus Wuhan ausgeflogen: China-Rückkehrer sollen in Kaserne in Rheinland-Pfalz kommen RP-online, 30. Januar 2020.
  15. Coronavirus: Deutsche China-Rückkehrer dürfen Quarantäne-Kaserne verlassen Der Spiegel, 15. Februar 2020.
  16. Coronavirus-Infektion und häusliche Quarantäne. RKI, Stand: 10. März 2020; abgerufen am 16. März 2020
  17. Eindämmung des Coronavirus: Behördenmaßnahmen, Pflichten und Sanktionen Haufe.de, 1. März 2020.
  18. Heinsberg kann Coronavirus-Quarantäne nicht mehr kontrollieren Oldenburger Onlinezeitung, 11. März 2020.
  19. Coronavirus - 13.03.2020 Aktueller Sachstand Gemeinde Gangelt, abgerufen am 15. März 2020.
  20. Coronavirus in Deutschland – und nun? In: tagesschau.de. 27. Februar 2020, abgerufen am 27. Februar 2020.
  21. Coronavirus: Rechte und Pflichten während der Quarantäne experten Report, 28. Februar 2020.
  22. Erstattung wegen Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes Landesdirektion Sachsen Inneres, Soziales und Gesundheit, 13. März 2020.
  23. Manfred Geiken: Infektionsschutzgesetz / Sozialversicherung Haufe.de, abgerufen am 14. März 2020.
  24. Infektionsschutzgesetz Haufe.de, abgerufen am 19. März 2020.
  25. UNO-FAO / Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, Internationales Pflanzenschutzübereinkommen, ISPM 5 (DE) (Memento vom 25. Juli 2019 im Internet Archive) 2016, (Deutsche Ausgabe des „Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe“)
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