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Qualifikation (Strafrecht)

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Unter Qualifikation versteht man im Strafrecht die Erweiterung eines Grundtatbestandes um strafverschärfende Tatbestandsmerkmale bzw. diesen erweiterten Tatbestand und dessen Verwirklichung (Delikt).

Beispiele

Beispiel aus Deutschland

Eine Qualifikation der (einfachen) „Körperverletzung“ ist die „gefährliche Körperverletzung“. Diese gefährliche Körperverletzung schließt nach § 224 StGB nicht nur den Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) ein, sondern führt noch weitere Merkmale auf. Wegen dieser zusätzlichen Merkmale wird die entsprechende Tat auch als stärker strafwürdig angesehen.

Beispiel aus der Schweiz

In der Schweiz stellt die "vorsätzliche Tötung" nach Art. 111Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche StGB den Grundtatbestand der Tötungsdelikte dar. Im Verhältnis hierzu stellt "Mord" (Art. 112Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche StGB) die Qualifikation der "vorsätzlichen Tötung" dar. Für einen "Mord" muss nicht nur ein Mensch mit Vorsatz getötet werden, sondern darüber hinaus muss der Täter auch ein besonderes Mordmerkmal (wie zum Beispiel das Handeln aus einem besonders verwerflichen Beweggrund) erfüllen.

Merkmale und Folgen hieraus

Die Qualifikation hat nicht nur einen eigenen Tatbestand, sondern auch einen gegenüber dem Grunddelikt verschärften Strafrahmen. Darum ist die Qualifikation keine Strafzumessungsregel, sondern ein eigener, speziellerer Tatbestand. Die Ausführungen zum formellen Verbrechensbegriff sind daher auf sie anwendbar. Allerdings werden die Qualifikationstatbestände (zumindest in Deutschland) zunehmend durch die Regelbeispieltechnik ersetzt.

Weil die Qualifikation durch das zusätzliche Tatbestandsmerkmal das speziellere Gesetz ist, verdrängt sie das allgemeinere Grunddelikt (Spezialität). Der Täter wird im ersten Beispiel also nicht wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt, sondern nur wegen letzterer.

Vergleiche auch

Ein besonderer Fall der Qualifikation ist die Erfolgsqualifikation.

Das Gegenstück zur Qualifikation im Strafrecht ist die Privilegierung.

Den Tatbestand, gegenüber dem die Qualifikation eine Strafrahmen erhöhende Erweiterung darstellt, wird (wie oben erwähnt) "Grundtatbestand" genannt.

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