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Preußisches Judenedikt von 1812

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König Friedrich Wilhelm III. von Preußen

Mit dem Preußischen Judenedikt vom 11. März 1812 wurden die in Preußen lebenden Juden Inländer und preußische Staatsbürger. Dieses Edikt gilt als erste rechtliche Gleichstellung der Juden in Preußen. Damit wurden die in Preußen lebenden Juden nicht mehr als Fremde angesehen und unterschieden sich staatsrechtlich nicht mehr von den übrigen Untertanen. Das Edikt enthielt aber empfindliche Einschränkungen und war nicht in allen Teilen Preußens gültig, so dass kein gleiches und einheitliches Recht entstand.

Die Entstehung des Ediktes

Freiherr vom Stein

Die Frage nach der bürgerlichen Gleichberechtigung der Juden war Teil einer größeren Reform in Preußen. Preußen hatte 1806 eine militärische Niederlage erlitten und im Frieden von Tilsit Gebiete abgetreten, die es zuvor bei den Teilungen Polens annektiert hatte. Diese Niederlage war der Schlusspunkt im Niedergang des altpreußischen Ständesystems. Preußen unternahm nun eine umfassende Reform, worunter Wirtschaft, Agrarverfassung, Militär, Verwaltung und die Städteordnung fielen. Dabei sollte die Macht der Stände gebrochen und eine freie Staatsbürgerschaft eingeführt werden. Dazu gehörte auch die Gleichberechtigung der Juden.

Bereits 1808 waren die Juden durch die Städteordnung in die Kommunalverwaltung einbezogen worden. Als Schutzjuden erhielten sie das aktive und passive Wahlrecht zu Ehrenämtern, konnten also Stadtrat oder Stadtverordneter werden. Voraussetzung dafür war allerdings so wie bei christlichen Bürgern auch, dass sie Grundbesitz vorweisen konnten rsp. selbständig ein Gewerbe ausübten. Dies entsprach der ständischen Ausrichtung des Stadtbürgerrechtes.

Ein früher Entwurf des Ediktes, der von Heinrich Friedrich Karl vom Stein und Staatsminister Friedrich Leopold von Schrötter ausgearbeitet worden war, stellte ein Erziehungsgesetz dar, nach dem ein kleiner Kreis wohlhabender Juden in späteren Generationen auf dem Wege der beruflichen Umschulung alle staatsbürgerlichen Rechte erhalten könnte. Zunächst aber sollten sie vom Handel, dem Wirtschaftszweig, in dem sie besonders stark vertreten waren, ausgeschaltet werden. Demgegenüber plädierte Wilhelm von Humboldt für eine sofortige und vollständige staatsbürgerliche Gleichstellung. Er sah die Notwendigkeit einer radikalen Reform in Preußen zur Hebung der allgemeinen Wohlfahrt, forderte die Trennung von Staat und Kirche und die Möglichkeit für die Bürger, ihre Religion frei zu wählen. Freiherr Karl August von Hardenberg, der 1810 zum Staatskanzler berufen worden war, konnte schließlich dem König Friedrich Wilhelm III. einen progressiven Gesetzentwurf zur Genehmigung vorlegen, den dieser aber noch in zwei Punkten einschränkte: in der Zulassung zu Staatsämtern und in der Frage der Militärpflicht.

Inhalt und Reichweite des Ediktes

Das Edikt hob das Schutzverhältnis der Juden auf, machte sie zu Staatsbürgern, gewährte ihnen Niederlassungsfreiheit, Handelsfreiheit und Gewerbefreiheit. Juden konnten sich erstmals im gesamten preußischen Gebiet frei bewegen, ein Gewerbe frei wählen und nach eigenem Gutdünken ohne weitere obrigkeitliche Kontrolle Grundbesitz erwerben. Alle Sonderabgaben fielen weg.

Allerdings konnten die Staatsbehörden einzelnen Juden das neue Staatsbürgerrecht wieder entziehen. Es erstreckte sich auch nicht auf die Zulassung der Juden zum Offizierskorps, zur Justiz und zur öffentlichen Verwaltung, sondern verwies diese Zulassungen auf Einzelfälle und eine spätere Gesetzgebung. Hinsichtlich der Militärdienstpflicht wurden Juden und Christen gleichgestellt. Die Einschränkungen hatten auch zur Folge, dass allen jüdischen Kriegsinvaliden die Anstellung im Behördendienst verweigert wurde, die sonst allen Kriegsbeschädigten zustand.

Alle älteren preußische Vorschriften, die sich mit den Rechtsverhältnissen der Juden befassten, wurden aufgehoben, insbesondere das Revidierte General-Privileg Friedrichs des Großen von 1750, das ihren Schutzstatus festgelegt hatte. Für die Juden galt nun wie für alle anderen preußischen Untertanen das Allgemeine Preußische Landrecht.

Das Edikt hob auch die teilweise Autonomie der jüdischen Gemeinden auf: Die Juden wurden aus der richterlichen und vormundschaftlichen Gewalt der Rabbiner und Ältesten entlassen, sie hatten ihrer Gemeinde gegenüber nur noch finanzielle Verpflichtungen. Auf abweichende religiöse Bräuche – wie die Form der Eheschließung oder die der Eidesleistung – wurde Rücksicht genommen.

Das Edikt war mit einigen Auflagen verbunden. Die Juden mussten sich zum Erwerb des preußischen Staatsbürgerrechts verpflichten, sich bei den Polizeibehörden anmelden und binnen sechs Monaten feste Familiennamen annehmen. Damit wurde eine geordnete Matrikelführung ermöglicht. Im Wirtschaftsleben mussten sie die deutsche oder eine andere lebende Sprache verwenden und durften Unterschriften nicht in hebräischer, sondern nur in deutscher bzw. lateinischer Schrift leisten.

Außerdem blieb die Gültigkeit des Edikts auf die Landesteile, die im Jahre 1812 zu Preußen gehörten, beschränkt: Brandenburg, Pommern, Westpreußen (außer im Culmer Land rechts von der Weichsel), Ostpreußen und Schlesien. In den nach dem Wiener Kongress hinzugewonnenen Gebieten, z. B. dem Großherzogtum Posen fand es keine Anwendung, auch nicht in den von Preußen neu erworbenen Gebieten, die vormals sächsisch oder schwedisch (Vorpommern) gewesen waren. In allen diesen Landesteilen, die unter französischem Einfluss rechtliche Veränderungen eingeführt hatten, wurde wieder die vor der Franzosenzeit geltende Rechtslage verbindlich.

Für „fremde Juden“, also neu einwandernde Juden, galt das Edikt nicht. Sie brauchten eine besondere Genehmigung, um sich in Preußen niederlassen zu dürfen.

Die Bedeutung des Ediktes

Das Edikt galt als weitgehende Verwirklichung aufklärerischer Emanzipationsideen. Hardenberg sah die alte Ständegesellschaft als überholt an und begriff den Bürger als den eigentlichen homo oeconomicus. So hatten zwar die Juden nun in privatrechtlicher Hinsicht eine weitgehende Gleichstellung erreicht, die Ausübung ständischer Rechte wurde ihnen aber vorenthalten.

Obwohl das Edikt hinter dem Prinzip „gleiche Rechte bei gleichen Pflichten“ zurückgeblieben war, wurde es von den Juden mit großer Begeisterung aufgenommen. Schreiben wurden von den Gemeinden von Berlin, Königsberg und Potsdam an Hardenberg und den König gerichtet, in denen für das Geschenk des Vaterlandes tiefste Dankbarkeit bekundet wurde. An den preußischen Freiheitskriegen gegen die Napoleonische Herrschaft, die im folgenden Jahr begannen, nahmen Juden in großer Zahl teil.

Mit diesem Edikt von 1812 gehörte Preußen zu den Staaten mit „unvollständiger Judenemanzipation“, anders als die Territorien, die dem napoleonischen Kaiserreich zeitweise eingegliedert waren, – wie die Rheinlande – oder als die französischen Satellitenstaaten, das Königreich Westfalen, das Großherzogtum Berg oder das Großherzogtum Frankfurt.

Erst 1847 wurde mit dem Preußischen Judengesetz eine größere Rechtsgleichheit in allen preußischen Landesteilen, auch in den im Wiener Kongress an Preußen zurückgegebenen Provinzen, hergestellt. In Posen sollte es aber 1847 trotzdem noch bei der Unterscheidung von zwei jüdischen Klassen bleiben. Schließlich hob das Emanzipationsgesetz des Norddeutschen Bundes 1869 alle noch bestehenden Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, die aus der Verschiedenheit der religiösen Bekenntnisse hergeleitet wurden, auf. Damit war die Emanzipation der Juden zwar formal hergestellt, keineswegs aber im Alltag des deutschen Nationalstaats.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

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