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Pornografie im Internet

Aus Jewiki
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Set einer professionellen französischen Produktionsfirma für Internetpornografie, Bild aus dem Film Free Girls von John B. Root

Pornografie im Internet ist im Internet verbreitete Pornografie. Das Internet ist durch Anonymität, Verfügbarkeit und teilweise kostenlose Angebote zu einem wichtigen Verbreitungsweg von Pornografie geworden. Jugendschutz und strafrechtliche Verfolgung stoßen im Internet auf praktische Probleme. Zu unterscheiden sind dabei reine Textangebote, Bild- und Filmmaterial sowie Computerspiele mit pornografischem Inhalt. Eine spezielle Form ist das Angebot in Form von Cybersex, Untersuchungen dazu gibt es bereits etwa seit dem Jahr 2005.[1] Die Zahl der verfügbaren pornographischen Internetseiten wurde damals weltweit insgesamt auf 340 Millionen, die Zahl der Nutzer in Deutschland auf 6,8 Millionen in einem Monat geschätzt.[2]

Kostenpflichtige Angebote

Zur Abrechnung bei kostenpflichtigen Websites werden Kreditkarten, früher auch Dialer, verwendet. Durch strikte Regulierung in vielen europäischen Ländern (u. a. Schweiz) sowie die inzwischen starke Verbreitung von DSL-Leitungen, welche keine Wählverbindungen mehr verwenden, wurde die Verbreitung von Dialern jedoch praktisch auf Null reduziert.

Neben der Abrechnung über Kreditkarte nimmt die Abrechnung über sogenannte Micropayment-Systeme wie T-Pay, ClickandBuy in den letzten Jahren stark zu. Auch die elektronische Lastschrift findet weite Verbreitung. Häufig sind die Bezahlarten auch in Micropayment-Systeme integriert. Andere Bezahlvarianten wie Guthabenkarten sowie mobile Bezahlungsarten via Handy und Premium-SMS sind im Bereich Internet-Pornografie weniger verbreitet.

Eine weitere Quelle für Pornografie neben Websites sind Sharehoster, das Usenet und Filesharing-Systeme. Zu den gängigen Betrugsverfahren in sozialen Netzwerken gehört das E-Whoring, wo unter Vorspiegelung einer falschen Identität Abonnements bei Pornografie-Portalen verkauft werden.

Kostenlose Angebote

Speziell die etablierte Pornoindustrie büßt wegen der Gratis-Konkurrenz aus dem Internet deutlich an Umsatz ein. Mitte 2007 ließ der deutsche Anbieter Kirchberg Logistik GmbH für 2,7 Millionen Arcor-Kunden den Zugang zu drei ausländischen Seiten wie z. B. YouPorn mit der Begründung sperren, dass die Alterserklärung, sprich die bloße Erklärung, dass man das 18. Lebensjahr vollendet habe, nicht mit dem deutschen Recht vereinbar sei.[3] Die Sperrung wurde nach wenigen Tagen wieder aufgehoben.[4]

Auch der Betrachter der kostenlosen Pornoszenen macht sich für den Pornoseitenbetreiber gut bezahlt. Wenn der Betrachter durch die kostenlosen Seiten und deren Unterseiten blättert, werden jedes Mal Werbeanimationen eingeblendet. Dafür zahlt der Werbetreibende immer an den Pornoseitenbetreiber. Diese Bannerwerbung erfolgt auf „pay per view“ (jede Einblendung und Sichtbarmachung für den Betrachter) und/oder „pay per click“ (Anklicken auf Angebotsanimationen). Werbeanimationen können sich auf alles Mögliche beziehen: Datingseiten, Potenzmittel, Erreichbarkeit von Prostituierten usw.

Umfang

Laut einer Analyse der Online-Forscher von SimilarWeb aus dem Jahr 2013 bestehen 12,5 % aller Webseitenaufrufe in Deutschland aus Zugriffen auf pornografische Seiten. Gefolgt von den USA, Brasilien und Indien nimmt Deutschland damit weltweit die Spitzenposition ein.[5]

Rechtslage in Deutschland

Pornografie insgesamt wird in Form von pornografischen Schriften, Bildern, Tonträgern, Filmen und Videos am stärksten über pornografische Websites verbreitet. Das ist in Deutschland aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, § 184d StGB und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV, die neben dem Jugendschutz den Schutz Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit Pornografie bezwecken,[6] unzulässig.[7] Ausnahmsweise ist die öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen geschlossener Benutzergruppen, bei denen sichergestellt ist, dass die Teilnehmer nicht unter 18 Jahren alt sind, erlaubt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV, § 184d Satz 2 StGB). Zu diesem Zweck verlangen manche Betreiber dieser Websites die Eingabe einer Kreditkarten- oder Personalausweisnummer, um das Alter zu verifizieren. Eine solche Zugangsbeschränkung wird jedoch von der Rechtsprechung nicht als wirksam eingestuft. Vielmehr sind effektive Maßnahmen wie das Postident-Verfahren erforderlich.[8]

Anbieter, die kein Altersnachweissystem (AVS) verwenden, machen sich dabei nach deutschem Recht strafbar. Öffentliche Sammlungen, die harte Pornografie enthalten, sind auch mit AVS strafbar.

Siehe auch

Literatur

  • Doris Allhutter: Dispositive digitaler Pornografie: zur Verflechtung von Ethik, Technologie und EU-Internetpolitik Campus, Frankfurt am Main u. a. 2009. ISBN 978-3-593-38858-8, (zugleich Dissertation an der Universität Wien 2007).
  • Johannes Gernert: Generation Porno. Jugend, Sex, Internet. Fackelträger, Köln 2010. ISBN 978-3-7716-4439-0.[9]
  • Katrien Jacobs, Matteo Pasquinelli (Hrsg.), C’Lick Me: A Netporn Studies Reader, Institute of Network Cultures, Amsterdam 2007 (online), ISBN 978-90-78146-03-2 (englisch).
  • Katrien Jacobs, Netporn: DIY Web Culture and Sexual Politics, Rowman & Littlefield, 2007, ISBN 978-0-7425-5432-0 (englisch).
  • Jonathan James McCreadie Lillie: Cyberporn, Sexuality, and the Net Apparatus. In: Convergence: The International Journal of Research into New Media Technologies. Bd. 10, Nr. 1, S. 43–65 (2004) doi:10.1177/135485650401000104 (englisch)
  • Thomas Schirrmacher: Internetpornografie … was jeder darüber wissen sollte. Hänssler, Holzgerlingen 2008, ISBN 978-3-7751-4838-2.

Einzelnachweise

  1. Lutz van Dijk: Die Geschichte von Liebe und Sex. Campus Verlag, 2007, ISBN 3-593-37913-9, S. 186 ff..
  2. https://www.focus.de/digital/internet/cybersex-virtuelle-verlockung_aid_210257.html
  3. Konrad Lischka: Vorbild Filmindustrie: Porno-Anbieter kämpfen gegen Web-Konkurrenz Spiegel Online 11. September 2007
  4. Konrad Lischka: Fehlerhafte Zensur-Methode: Arcor stoppt den Porno-Filter Spiegel Online 17. September 2007
  5. Onlineportal der Tageszeitung „Die Welt“ vom 21. Dezember 2013
  6. Murad Erdemir: Neue Paradigmen der Pornografie? - Ein unbestimmter Rechtsbegriff auf dem Prüfstand. MMR 2003, 628 ff.
  7. Roland Bornemann: Der „Verbreitensbegriff“ bei Pornografie in audiovisuellen Mediendiensten – straferweiternd im Internet und strafverkürzend im Rundfunk? MMR 2012, 157 ff.
  8. Jugendmedienschutz: Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen im Internet gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV (PDF; 142 kB) von Martin Döring und Thomas Günter
  9. Florian Zimmer-Amrhein: Nacktes im Kinderzimmer. Buchbesprechung in: Die ZEIT vom 24. Juni 2010
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