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Personenkontrolle

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Personenkontrolle in Berlin 1948

Eine Personenkontrolle dient unter anderem der Identitätsfeststellung einer Person durch berechtigte Personen oder durch Computer (hier nur Zugangsberechtigung). Personenkontrollen, die von Menschen durchgeführt werden, beinhalten in der Regel mindestens folgende Reihenfolge in der Durchführung: Anhaltung, Aufforderung zur Herausgabe eines Identifikationsmediums sowie Abgleichen (Name auf einer Liste, Lichtbild usw.).

Staatlich

Eine Personenkontrolle durch Amtsträger (Polizei, Ordnungsamt, Zoll, Fischereiaufseher usw.) findet statt, wenn ein Anlass, eine Zuständigkeit und eine Aufgabe gegeben ist. Sie kann dabei zur Strafverfolgung, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, zur Gefahrenabwehr oder zur Amts- bzw. Vollstreckungshilfe erfolgen. Einschlägiges Rechtsgebiet ist das Eingriffsrecht. Bereits die Anhaltung inkl. Aufforderung ist eine Maßnahme.

Die Befugnis für eine Anhaltung, für das Festhalten und das Verbringen ("mitnehmen") ist in der jeweiligen Rechtsgrundlage immanent. Personenkontrollen können, müssen aber nicht vor Ort durchgeführt werden. Eine Mitnahme zu einer oder mehreren Dienststellen (Sistierung) ist ohne richterliche Anordnung zulässig, solange sie sich im Zeitrahmen von etwa drei Stunden (Freiheitsbeschränkung)[Anm. 1] bewegt.

Durch die Identitätsfeststellung kann man zudem Berechtigungen prüfen (z. B. Fahrerlaubnisrecht, Waffenrecht, ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis), Datenabgleiche sowie Statuszuordnungen vornehmen (Aufenthaltsrecht in einem Verkehrsmittel oder in einer Anlage, unterliegt die Person dem Wehrrecht? usw.).

Einer Personenkontrolle können auch anderen Maßnahmen vorausgehen oder folgen. Die Rechte des Kontrollierten, z. B. das Recht auf Mitteilung des Grunds der Maßnahme, variieren je nach Land, Zielrichtung der Maßnahme (somit Befugnis) und den Umständen.

Bei einer namentlich unbekannten Person, die nicht identifiziert werden kann, wird polizeilicherseits das Personenfeststellungsverfahren angewendet.

Siehe auch

Nicht-staatlich

Eine Personenkontrolle kann auch von Nicht-Amtsträgern vorgenommen werden. Diese ist dann aber freiwillig und erstreckt sich meist nur auf das Vorzeigen von Ausweisen. Beispiele hierfür sind die Alterskontrolle vor Diskotheken oder die Zutrittskontrolle bei einem Betriebsgelände.

Eine Personenkontrolle kann aber auch in Form einer Leibesvisitation erfolgen – z. B. im Rahmen einer Einlasskontrolle zu Großveranstaltungen. Diese Kontrolle unterliegt allerdings dem freiwilligen Unterwerfungsakt der zu kontrollierenden Person. Bei diesen Kontrollen handelt es sich nicht um Kontrollen zur Feststellung der Identität, sondern vielmehr um eine Kontrolle, die den Zweck hat, Personen die Mitführung von verbotenen Gegenständen zu verwehren. Diese Kontrollen werden den Präventivkontrollen zugeordnet.

Weiterhin gibt es "verpflichtende" Personenkontrollen (Sicherheitskontrollen) vor dem Betreten sicherheitsrelevanter Bereiche, z. B. Fabriken, Kernkraftwerke, Flughäfen usw. Hier kommen unter Umständen auch Metalldetektoren zum Einsatz. Wer sich der Personenkontrolle verweigert, kann nicht in den Bereich gelassen werden. In kostenpflichtigen Verkehrsmitteln finden Fahrkartenkontrollen, die je nach Fahrschein auch eine Personenkontrolle beinhalten, statt (z. B. Monatskarten, Online-Fahrkarten).

Hilfsmittel

Technische Hilfsmittel für Personenkontrollen sind unter anderem Vereinzelungsanlagen, Fingerabdruckscanner und Irisscanner.

Weblinks

Wiktionary: Personenkontrolle – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Fußnote

  1. Loser Anhalt des BGH in einem Urteil zur Freiheitsbeschränkung
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