Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Peinliche Befragung

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Peinliches Verhör

Die peinliche Befragung oder auch hochnotpeinliche Befragung war ein Verfahrenselement der Blutgerichtsbarkeit des hohen und späten Mittelalters sowie der Frühen Neuzeit. Die peinliche Befragung wird auch scharfe Frage oder Tortur genannt. Der Begriff peinlich ist dabei abgeleitet von Pein, das damals entsprechend seiner Herkunft aus dem lateinischen poena die Bedeutung von Strafe hatte.

Ursprünglich war die peinliche Befragung die Hauptvernehmung des Angeklagten bei Inquisitionsprozessen, später verstand man unter der peinlichen Befragung allgemein den Einsatz der Folter, um von einem Angeklagten ein Geständnis zu erwirken. Die Verwendung der Folter als Verhörmethode lässt sich in vielen Epochen und Erdteilen nachweisen, entwickelte sich jedoch in ihren Ausprägungen regional höchst unterschiedlich. Schriftlich beurkundet wird die peinliche Befragung 1532 unter Kaiser Karl V. in der reichseinheitlichen Halsgerichtsordnung, womit die so genannte Constitutio Criminalis Carolina oder auch Halsgerichtsordnung von Karl V. als erstes allgemeines, deutsches Strafgesetzbuch gilt. Berühmtheit erlangte sie in Europa in der frühen Neuzeit im Zuge der Inquisition und der Hexenverfolgung.[1]

Die peinliche Befragung sollte erst dann eingesetzt werden, wenn zuvor weder durch ein Geständnis, das Urgicht genannt wurde, noch durch die Verfahrensmethode der Beweisung der Angeklagte überführt worden war. Außerdem musste ein dringender Tatverdachtsbestand vorliegen. Vom ursprünglichen Prinzip her konnte die peinliche Befragung also nicht willkürlich eingesetzt werden. Ausgeschlossen von der peinlichen Befragung als Anwendung waren Kinder unter 14 Jahren, Behinderte, Greise, schwangere Frauen, Geisteskranke, stumme Menschen, sowie kranke Personen, welche die peinliche Befragung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht überlebt hätten.

Als Vorstufe der peinlichen Befragung gilt die Territion (Schreckung), in welcher dem Angeklagten die Folterinstrumente vorgeführt und erläutert werden. Eine mildere Form der peinlichen Befragung war die Bamberger Tortur.

Literatur

  • Edward Peters: Folter. Geschichte der Peinlichen Befragung. Europäische Verlagsanstalt, März 2001, ISBN 3434500049
  • Heinrich Institoris, Der Hexenhammer, Verlag BiblioBazaar, LLC, 2009, ISBN 978-1-110-07364-1
  • Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und des Heiligen Römischen Reichs von 1532 = (Carolina). Hrsg. und erl. von Friedrich-Christian Schroeder. Stuttgart: Reclam 2000, ISBN 978-3-15-018064-8.

Weblinks

 Commons: Constitutio Criminalis Carolina – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Peinliche Befragung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.